Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist gesetzliche Standes- und Interessenvertretung der Notare.
Der Verein Österreichische Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit im Notariat (ÖGIZIN) ist Inhaber der österreichischen Verbandsmarke Nr. 151.721 (in der Folge: Notaren-Logo), die am 14. 9. 1993 angemeldet und in das Markenregister am 18. 3. 1994 ua für die Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse und Schreibwaren (Klasse 16), Werbung (Klasse 35) sowie einzeln und gemeinsam erbrachte Dienstleistungen österreichischer Notare und Notariatssubstituten gemäß Österreichischer Notariatsordnung (Klasse 42) eingetragen wurde. Der Verein heißt nunmehr "Österreichische Notariatsakademie". Gemäß Anlage A zu § 2 Z 3 lit h der Statuten ist der Kreis der zur Benutzung von Verbandsmarken Berechtigten die Österreichische Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit im Notariat, Österreichische Notariatskammer einschließlich ihrer Abteilung Österreichische Notariatsakademie, die diversen Notariatskammern der Lander, Österreichische Notare, Notariatssubstituten und Notariatskandiaten. Verletzungen einer Verbandsmarke sind vom Präsidenten namens der Gesellschaft zu verfolgen.Der Verein Österreichische Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit im Notariat (ÖGIZIN) ist Inhaber der österreichischen Verbandsmarke Nr. 151.721 (in der Folge: Notaren-Logo), die am 14. 9. 1993 angemeldet und in das Markenregister am 18. 3. 1994 ua für die Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse und Schreibwaren (Klasse 16), Werbung (Klasse 35) sowie einzeln und gemeinsam erbrachte Dienstleistungen österreichischer Notare und Notariatssubstituten gemäß Österreichischer Notariatsordnung (Klasse 42) eingetragen wurde. Der Verein heißt nunmehr "Österreichische Notariatsakademie". Gemäß Anlage A zu Paragraph 2, Ziffer 3, Litera h, der Statuten ist der Kreis der zur Benutzung von Verbandsmarken Berechtigten die Österreichische Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit im Notariat, Österreichische Notariatskammer einschließlich ihrer Abteilung Österreichische Notariatsakademie, die diversen Notariatskammern der Lander, Österreichische Notare, Notariatssubstituten und Notariatskandiaten. Verletzungen einer Verbandsmarke sind vom Präsidenten namens der Gesellschaft zu verfolgen.
Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen, die auch unter der Bezeichnung "FRIEDRICH M*****" auftritt. Gisela P***** ist seit November 2000 Kundin der Beklagten. Die Beklagte hat im März 2002 an Gisela P***** eine Gewinnankündigung in einem Kuvert verschickt, das außen links oben aufgedruckt das Notaren-Logo aufweist und auf einen inliegenden notariellen Vorstandsbeschluss über 12.500 EUR verweist. Im Kuvert befindet sich ein Begleitschreiben und ein ein gelbes Einlageblatt mit einer "internen Mitteilung Vorstand", die unter anderem lautet: "Am heutigen Tag wurde unter Gutheißung des Notars (...) vom Vorstand beschlossen, weitere EUR 12.500,00 genau zu Ostern, exakt am 31. März 2002, zur Auszahlung zu bringen". Die Ziehung der Gewinnerin von 12.500 EUR wurde am 26. 3. 2002 notariell beurkundet; die Auszahlung erfolgte am 9. 4. 2002. Das Verlosungsprotokoll ist mit Amtssiegel, Unterschrift, Name und Adresse des beurkundenden Notars versehen. Ein Auszug seines Textes befindet sich auf ./M. Die notariellen Protokolle tragen das Notarenlogo und sind mit einer Geschäftszahl des Notars versehen. Bei ihren wiederholten Gewinnspielen arbeitet die Beklagte auch mit Notaren, insbesondere seit dem Jahr 2000 mit einem österreichischen Notar, zusammen. Am 14. 2. 2002 war der österreichische Notar (so wie regelmäßig etwa alle drei Wochen) in den Geschäftsräumen der Beklagten. Der Vorstand der Beklagten legte ihm den Text vom 5. 3. 2002 zur Erklärung seines Einverständnisses vor. Der Notar sah das Schriftstück durch, stieß sich nicht am Begriff "Gutheißung des Notars" und erklärte sich auf Befragen bereit, an der Verlosung für das beworbene Gewinnspiel am 26. 3. 2002 teilzunehmen. Danach wurde das Werbemittel gedruckt und am 5. 3. 2002 vom Vorstand der Beklagten unterfertigt. Der Notar nahm an der Auslosung teil und beurkundete den Vorgang. Der Gewinn wurde an den ermittelten Gewinner ausgezahlt. Der Notar hat ein eigenes Treuhandkonto eingerichtet, auf welchem derzeit rund 200.000 EUR der Beklagten für Gewinnspiele erliegen. Das Recht zur Verwendung des Notaren-Logo leitet die Beklagte von den Verlosungsprotokollen ab, die sie besitzt. Die Beklagte zahlt rund 50.000 EUR jährlich an Beurkundungsgebühr für Notare. Der Vorsitzende der Österreichischen Notariatsakademie hat der Einbringung einer Wettbewerbsklage insbesondere wegen Verletzung der Marke zugestimmt und die Prozessführung genehmigt.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten - auch unter der Bezeichnung FRIEDRICH M***** -
1. zur Unterlassung, im Zusammenhang mit Gewinnzusagen den wahrheitswidrigen Eindruck zu erwecken, es hätten an den Aktionen der Beklagten ein oder mehrere österreichische Notare mitgewirkt, insbesondere
a) die ihr nicht zustehende Verbandsmarke [näher beschrieben] oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr, insbesondere bei Gewinnzusagen, zu verwenden;
b) sich zu Unrecht auf einen angeblichen "notariellen Vorstandsbeschluss über 12.500 EUR" zu berufen;
[c) bis f) nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens].
2. zur nachweislichen Beseitigung aller unter dieses Verbot fallenden Drucksorten und Druckunterlagen binnen 14 Tagen;
3. zur Ermächtigung der Klägerin, den Spruch des Urteils binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten in zwei Tageszeitungen in der üblichen Form zu veröffentlichen.
Es sei auszuschließen, dass sich ein österreichischer Notar an den beschriebenen Aktionen beteiligt hätte, die ihn auch standesrechtlich verantwortlich machen würden (Klage S. 7). Zur Bewertung führte die Klägerin aus, das Unterlassungsbegehren sei mit 48.000 EUR zu bewerten, die Einzelbeispiele lit a) bis f) des Urteilsbegehrens seien - arg. "insbesondere" - nicht selbständig zu bewerten, sondern nur Beispiele zum Unterlassungsbegehren Punkt 1 (ON 9 S. 9).Es sei auszuschließen, dass sich ein österreichischer Notar an den beschriebenen Aktionen beteiligt hätte, die ihn auch standesrechtlich verantwortlich machen würden (Klage S. 7). Zur Bewertung führte die Klägerin aus, das Unterlassungsbegehren sei mit 48.000 EUR zu bewerten, die Einzelbeispiele Litera a,) bis f) des Urteilsbegehrens seien - arg. "insbesondere" - nicht selbständig zu bewerten, sondern nur Beispiele zum Unterlassungsbegehren Punkt 1 (ON 9 S. 9).
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren in seinen Punkten a) und b) sowie im Beseitigungsbegehren Folge und wies das Mehrbegehren ab. Die Klägerin sei gem § 140a NO iVm § 14 UWG zur Einbringung einer Verbandsklage aktiv legitimiert; sie gehöre zum Nutzerkreis des Notarenlogos und sei auf Grund der Zustimmung des Vorsitzenden der Markeninhaberin grundsätzlich auch zur Verfolgung von Markeneingriffen gleich einer ausschließlichen Lizenznehmerin befugt. Die Klägerin begehre das Unterlassen bestimmter Verhaltensweisen, damit nicht im Zusammenhang mit Gewinnzusagen der wahrheitswidrige Eindruck erweckt werde, es hätten an den Aktionen der Beklagten ein oder mehrere österreichische Notare mitgewirkt. Auf Grund dieser Fassung des Begehrens seien die in den Punkten a) bis f) näher beschriebenen Verhaltensweisen in diesem Sinn einschränkend auszulegen und ausschließlich darauf zu prüfen, ob sie in einem Zusammenhang erfolgt seien, an dem kein österreichischer Notar mitgewirkt habe. Dies treffe auf die Verwendung des Notaren-Logo auf den Kuverts der Beklagten sowie auf den "notariellen Vorstandsbeschluss" zu, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt werde, im Kuvert befinde sich ein Vorstandsbeschluss, der unter Beurkundung oder protokollierender Mitwirkung eines Notars zustandegekommen sei. Nur in diesem Umfang seien Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren berechtigt. Das Veröffentlichungsbegehren sei mangels Aufklärungsinteresse nicht berechtigt, weil das Notaren-Logo auf einem Kuvert nur ein einziges Mal anlässlich der Aussendung im März 2002 verwendet worden sei. Schon aus der Formulierung des Obersatzes des Klagebegehrens sei darauf abzustellen, ob ein in der Öffentlichkeit entstandener unrichtiger Eindruck, es hätten Notare an den Gewinnspielen der Beklagten mitgewirkt, richtig zu stellen sei. Dass kein unrichtiger Eindruck entstanden sei, ergebe sich aus den Feststellungen. Die Öffentlichkeit stehe nicht unter dem Eindruck, die Beklagte dürfe auch das Notaren-Logo auf ihren Kuverts verwenden. Es bestehe weiters kein Bedürfnis, die Öffentlichkeit darüber aufzuklären, dass es einen Vorstandsbeschluss gebe, dessen Text zwar einem Notar vorgelegt, der jedoch nicht von einem Notar protokolliert oder beurkundet worden sei. Die Klägerin sei selbst zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich kein österreichischer Notar an den Aktionen der Beklagten beteiligt habe. An die Ermittlung des berechtigten Interesses auf Urteilsveröffentlichung sei ein strenger Maßstab anzulegen.Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren in seinen Punkten a) und b) sowie im Beseitigungsbegehren Folge und wies das Mehrbegehren ab. Die Klägerin sei gem Paragraph 140 a, NO in Verbindung mit Paragraph 14, UWG zur Einbringung einer Verbandsklage aktiv legitimiert; sie gehöre zum Nutzerkreis des Notarenlogos und sei auf Grund der Zustimmung des Vorsitzenden der Markeninhaberin grundsätzlich auch zur Verfolgung von Markeneingriffen gleich einer ausschließlichen Lizenznehmerin befugt. Die Klägerin begehre das Unterlassen bestimmter Verhaltensweisen, damit nicht im Zusammenhang mit Gewinnzusagen der wahrheitswidrige Eindruck erweckt werde, es hätten an den Aktionen der Beklagten ein oder mehrere österreichische Notare mitgewirkt. Auf Grund dieser Fassung des Begehrens seien die in den Punkten a) bis f) näher beschriebenen Verhaltensweisen in diesem Sinn einschränkend auszulegen und ausschließlich darauf zu prüfen, ob sie in einem Zusammenhang erfolgt seien, an dem kein österreichischer Notar mitgewirkt habe. Dies treffe auf die Verwendung des Notaren-Logo auf den Kuverts der Beklagten sowie auf den "notariellen Vorstandsbeschluss" zu, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt werde, im Kuvert befinde sich ein Vorstandsbeschluss, der unter Beurkundung oder protokollierender Mitwirkung eines Notars zustandegekommen sei. Nur in diesem Umfang seien Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren berechtigt. Das Veröffentlichungsbegehren sei mangels Aufklärungsinteresse nicht berechtigt, weil das Notaren-Logo auf einem Kuvert nur ein einziges Mal anlässlich der Aussendung im März 2002 verwendet worden sei. Schon aus der Formulierung des Obersatzes des Klagebegehrens sei darauf abzustellen, ob ein in der Öffentlichkeit entstandener unrichtiger Eindruck, es hätten Notare an den Gewinnspielen der Beklagten mitgewirkt, richtig zu stellen sei. Dass kein unrichtiger Eindruck entstanden sei, ergebe sich aus den Feststellungen. Die Öffentlichkeit stehe nicht unter dem Eindruck, die Beklagte dürfe auch das Notaren-Logo auf ihren Kuverts verwenden. Es bestehe weiters kein Bedürfnis, die Öffentlichkeit darüber aufzuklären, dass es einen Vorstandsbeschluss gebe, dessen Text zwar einem Notar vorgelegt, der jedoch nicht von einem Notar protokolliert oder beurkundet worden sei. Die Klägerin sei selbst zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich kein österreichischer Notar an den Aktionen der Beklagten beteiligt habe. An die Ermittlung des berechtigten Interesses auf Urteilsveröffentlichung sei ein strenger Maßstab anzulegen.
Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe das Klagebegehren unrichtig ausgelegt. In der Klage gehe die Klägerin selbst davon aus, dass kein österreichischer Notar an den Aktionen der Beklagten im Zusammenhang mit Gewinnspielen teilgenommen habe. Zur Bewertung habe die Klägerin ausdrücklich klargestellt, dass die Einzelbeispiele a) bis f) des Unterlassungsbegehrens - arg "insbesondere" - nicht selbstständig zu bewerten, sondern nur als Beispiele zum Unterlassungsbegehren zu verstehen seien. Daraus folge, dass die grundsätzlichen Merkmale, die im Unterlassungsbegehren zum Ausdruck gebracht würden ("... im Zusammenhang mit Gewinnzusagen den wahrheitswidrigen Eindruck zu erwecken, es hätten an den Aktionen der Beklagten ein oder mehrere österreichische Notare mitgewirkt") jedenfalls vorliegen müssten, damit das Verhalten laut a) bis f) unter das Unterlassungsbegehren falle. Habe nun aber - wie im Streitfall - an der Aktion tatsächlich ein Notar mitgewirkt, sei das gesamte Begehren unberechtigt.