Begründung:
Die Erstbeklagte gehört zur Unternehmensgruppe T***** und ist eine in Österreich registrierte Zweigniederlassung der in Deutschland registrierten T***** GmbH Orientteppiche und Möbel. Der Zweitbeklagte ist alleiniger, selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Erstbeklagten.
Die Erstbeklagte betreibt an mehreren Standorten in Österreich, darunter in Wien und Graz, den Einzelhandel mit Orientteppichen und Wohnartikeln. An diesen Standorten betrieb jeweils zuvor die österreichische Niederlassung der deutschen O*****GmbH (kurz: O*****) mit gleicher Geschäftsanschrift wie die Erstbeklagte den Einzelhandel mit Orientteppichen und Wohnartikeln unter der Etablissementbezeichnung „T***** - Europas großer Orientteppichmarkt" bzw „T***** - der Orientteppichriese". Die O***** gehört ebenfalls der Unternehmensgruppe T***** an.
Mit einstweiliger Verfügung vom 11. 1. 2005 verbot das Landesgericht Linz zu GZ 30 Cg 262/04i der O***** (unter anderem), Orientteppiche irreführend zu besonders günstigen Preisen mit Rabattankündigungen in beträchtlicher Höhe, insbesondere mit Preissenkungen von 75 % bis 80 % und/oder unter Bezugnahme auf höhere durchgestrichene oder sonst wie entwertete Statt-Preise zu bewerben,
ohne eindeutig darauf hinzuweisen, von welcher Art die „Bezug genommenen" höheren Preise sind, insbesondere wenn solche „Preissenkungswerbungen" über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden, ohne dass die „Bezug genommenen" höheren Preise ernsthaft eine angemessene Zeit lang verlangt werden, und/oder
ohne die angegebenen höheren Statt-Preise bzw die als Bezugsbasis für die Rabattankündigung genommenen Preise eine angemessene Zeit lang ernsthaft zu verlangen bzw verlangt zu haben, und/oder
wenn die Preise, insbesondere der Endverkaufspreis und/oder der „Bezug genommene" höhere Statt-Preis, für gleiche Waren willkürlich hinauf und/oder hinabgesetzt werden, und/oder
wenn die beworbenen Orientteppiche in den T***** Orientteppichmärkten zu den angepriesenen besonders günstigen reduzierten Preisen gar nicht erhältlich sind.
Am 17. 2. 2005 bewarb die Erstbeklagte in Prospektbeilagen mehrerer Tageszeitungen im Raum Wien und im Raum Graz die Neueröffnung der Standorte Wien *****, und Graz, *****, wie folgt:
„Neueröffnung - Orientteppiche jetzt billig kaufen! - T***** GmbH, Europas großer Orientteppichmarkt; T***** GmbH Orientteppich-Märkte gibt es 20x in Deutschland und jetzt eröffnen wir auch in Österreich. Als Familienunternehmen sind wir seit 35 Jahren bekannt für riesige Auswahl und sehr niedrige Preise. - Für die Zeit der Neueröffnung diese sensationellen Eröffnungsangebote! Zusätzlich geben wir auf alle Normalpreise während der Eröffnungszeit Rabatte!"
Die beworbenen Produkte waren allerdings weder am Standort Wien noch am Standort Graz erhältlich.
Die Teppiche „Keschan", „Nain" und „Mesched" bewarb die Erstbeklagte mit Neueröffnungspreisen, die höher als jene Preise für identische Teppiche waren, die von der O***** am selben Standort schon früher beworben worden waren.
Das Erscheinungsbild der Prospektbeilagen der O***** gleicht jener der Prospektbeilagen der Erstbeklagten; dies allerdings mit der Abweichung, dass die Erstbeklagte in ihren Prospekten keine „Statt-Preise" angibt und der Firmenwortlaut geändert wurde.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Orientteppiche irreführend zu besonders günstigen Preisen, insbesondere zu „sensationellen Eröffnungsangeboten" und sinnähnlich bezeichneten Eröffnungspreisen zu bewerben, wenn 1. in Wahrheit die beworbenen Orientteppiche zu den angepriesenen besonders günstigen Preisen gar nicht erhältlich sind, und/oder 2. der irreführende Eindruck eines Preisvorteils wegen Neueröffnung erweckt wird, obwohl der Standort eines anderen zur Unternehmensgruppe T***** gehörigen Unternehmens mit gleichem Angebot und/oder gleichem Geschäftsauftritt fortgeführt wird, und/oder 3. die als besonders günstig beworbenen „Neueröffnungs-Preise" oder sinnähnlich bezeichneten Preise über den Preisen liegen, welche für gleichartige Teppiche am selben Standort von einem anderen zur Unternehmensgruppe T***** gehörigen Unternehmen bereits zuvor längere Zeit als besonders günstige, beträchtlich reduzierte Preise beworben wurden. Die Erstbeklagte werbe irreführend mit Neueröffnungspreisen, obwohl der Zweitbeklagte an denselben Standorten durch verbundene Unternehmen der T*****-Gruppe unverändert auftrete; es liege damit lediglich ein „fliegender", also formaler Betreiberwechsel vor. Angebot und Geschäftsauftritt seien unverändert. Durch das Vortäuschen einer Neueröffnung werde das Publikum in falscher Erwartung über den Anlass der Verkaufsaktion angelockt. Die Eröffnungsangebote enthielten jedoch sogar höhere Preise als die zuvor beworbenen Lockangebote der O*****; drei der im Eröffnungsprospekt beworbenen Teppiche seien überhaupt nicht verfügbar gewesen.
Die Beklagten beantragten in ihrer Äußerung - diese ist allerdings von der Erstbeklagten nicht innerhalb der Äußerungsfrist erhoben worden - die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Erstbeklagte sei eine in Österreich neu am Markt auftretende Gesellschaft. Die Werbung mit Neueröffnungsangeboten sei daher zulässig, sie unterscheide sich auch deutlich von der Werbung der O*****. Im Übrigen sei die Bezugnahme auf die „Unternehmensgruppe T*****" im Unterlassungsbegehren zu unbestimmt.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die Erstbeklagte habe mit ihrer Werbung gegen § 2 UWG verstoßen, weil bereits am Tag der Werbeschaltung gegen 9 Uhr in den Werbeaussendungen angebotene Teppiche nicht mehr erhältlich gewesen seien. Das Publikum erwarte bei einer Werbung mit Neueröffnungspreisen Eröffnungsvorteile, nicht aber höhere Preise, als sie bislang von einem am selben Standort tätigen verbundenen Unternehmen verlangt worden seien. Den Beklagten sei es nicht gelungen zu bescheinigen, dass die Erstbeklagte nicht von der Unternehmensgruppe T***** abhängig sei; sämtliche Werbeankündigungen seien somit in einem Zusammenhang zu sehen.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die Erstbeklagte habe mit ihrer Werbung gegen Paragraph 2, UWG verstoßen, weil bereits am Tag der Werbeschaltung gegen 9 Uhr in den Werbeaussendungen angebotene Teppiche nicht mehr erhältlich gewesen seien. Das Publikum erwarte bei einer Werbung mit Neueröffnungspreisen Eröffnungsvorteile, nicht aber höhere Preise, als sie bislang von einem am selben Standort tätigen verbundenen Unternehmen verlangt worden seien. Den Beklagten sei es nicht gelungen zu bescheinigen, dass die Erstbeklagte nicht von der Unternehmensgruppe T***** abhängig sei; sämtliche Werbeankündigungen seien somit in einem Zusammenhang zu sehen.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung zu Punkt 1. - die Entscheidung ist insoweit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen - und wies den Sicherungsantrag im Übrigen ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „pro Begehren" 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; sowohl zur Lockvogelwerbung als auch zur rechtlichen Selbstständigkeit von Konzernunternehmen habe das Rekursgericht auf gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgreifen können. Auch in einem Konzern blieben die Unternehmen rechtlich selbstständig, sie seien lediglich zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst. Die Konzernspitze hafte für Verbindlichkeiten der einzelnen Konzernunternehmen nicht; dies gelte auch für wettbewerbswidrige Handlungen irgendeines dem Konzern angehörenden, rechtlich selbstständigen Unternehmens. Damit sei die Werbung mit einer Neueröffnung nicht irreführend. Die Erstbeklagte habe in der Werbeankündigung auch nicht behauptet, dass die Neueröffnungspreise niedriger wären als die vom früheren Betreiber an denselben Standorten angekündigten Preise. Die Bezugnahme auf die T*****-Gruppe sei unbestimmt im Sinne des § 7 Abs 1 EO.Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung zu Punkt 1. - die Entscheidung ist insoweit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen - und wies den Sicherungsantrag im Übrigen ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „pro Begehren" 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; sowohl zur Lockvogelwerbung als auch zur rechtlichen Selbstständigkeit von Konzernunternehmen habe das Rekursgericht auf gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgreifen können. Auch in einem Konzern blieben die Unternehmen rechtlich selbstständig, sie seien lediglich zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst. Die Konzernspitze hafte für Verbindlichkeiten der einzelnen Konzernunternehmen nicht; dies gelte auch für wettbewerbswidrige Handlungen irgendeines dem Konzern angehörenden, rechtlich selbstständigen Unternehmens. Damit sei die Werbung mit einer Neueröffnung nicht irreführend. Die Erstbeklagte habe in der Werbeankündigung auch nicht behauptet, dass die Neueröffnungspreise niedriger wären als die vom früheren Betreiber an denselben Standorten angekündigten Preise. Die Bezugnahme auf die T*****-Gruppe sei unbestimmt im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, EO.