Ist Art 7 Abs 1 der ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (89/104/EWG, ABl.EG Nr.L 40/1 vom 11.2.1989 - MarkenRL) dahin auszulegen, daß die Marke ihrem Inhaber das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, in den Verkehr gebracht worden sind?Ist Artikel 7, Absatz eins, der ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (89/104/EWG, ABl.EG Nr.L 40/1 vom 11.2.1989 - MarkenRL) dahin auszulegen, daß die Marke ihrem Inhaber das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, in den Verkehr gebracht worden sind?
Kann der Markeninhaber allein aufgrund von Art 7 Abs 1 der MarkenRL begehren, daß der Dritte die Benutzung der Marke für Waren unterläßt, die unter dieser Marke in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, in den Verkehr gebracht worden sind?Kann der Markeninhaber allein aufgrund von Artikel 7, Absatz eins, der MarkenRL begehren, daß der Dritte die Benutzung der Marke für Waren unterläßt, die unter dieser Marke in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, in den Verkehr gebracht worden sind?
Diese Vorlagefragen waren auch Inhalt des vom erkennenden Senat in der Rechtssache Silhouette International Schmied GmbH & Co KG gegen Hartlauer Handelsgesellschaft mbH gestellten Vorabentscheidungsersuchens, anhängig zu C-355/96 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Mit dem im Verfahren C-355/96 ergangenen Urteil vom 16. Juli 1998 beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die auch im vorliegenden Fall gestellten Vorlagefragen. Er sprach aus, daß nationale Rechtsvorschriften, die die Erschöpfung des Rechts aus einer Marke für Waren vorsehen, die vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des EWR unter dieser Marke in den Verkehr gebracht worden sind, nicht mit Art 7 Abs 1 der Richtlinie in der Fassung des EWR-Abkommens vereinbar sind. Ferner erkannte der Gerichtshof, daß der Inhaber einer Marke nicht allein aufgrund des Art 7 Abs 1 der Richtlinie begehren könne, daß ein Dritter die Benutzung seiner Marke für Waren unterlasse, die unter dieser Marke vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind.Diese Vorlagefragen waren auch Inhalt des vom erkennenden Senat in der Rechtssache Silhouette International Schmied GmbH & Co KG gegen Hartlauer Handelsgesellschaft mbH gestellten Vorabentscheidungsersuchens, anhängig zu C-355/96 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Mit dem im Verfahren C-355/96 ergangenen Urteil vom 16. Juli 1998 beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die auch im vorliegenden Fall gestellten Vorlagefragen. Er sprach aus, daß nationale Rechtsvorschriften, die die Erschöpfung des Rechts aus einer Marke für Waren vorsehen, die vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des EWR unter dieser Marke in den Verkehr gebracht worden sind, nicht mit Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie in der Fassung des EWR-Abkommens vereinbar sind. Ferner erkannte der Gerichtshof, daß der Inhaber einer Marke nicht allein aufgrund des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie begehren könne, daß ein Dritter die Benutzung seiner Marke für Waren unterlasse, die unter dieser Marke vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind.
Diese Entscheidung des Gerichtshofes beantwortet auch die im vorliegenden Fall gestellten Vorlagefragen, so daß das weitere Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechtzuerhalten war.