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Entscheidung 4 Ob 216/98p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob216/98p

Entscheidungsdatum

12.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Jürgen D*****, vertreten durch Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterlassung, Beseitigung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 200.000), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Vorabentscheidungsersuchen vom 7. Oktober 1997, 4 Ob 262/97a, wird nicht aufrechterhalten.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 7. Oktober 1997 hat der erkennende Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Rechtliche Beurteilung

Ist Artikel 7, Absatz eins, der ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (89/104/EWG, ABl.EG Nr.L 40/1 vom 11.2.1989 - MarkenRL) dahin auszulegen, daß die Marke ihrem Inhaber das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, in den Verkehr gebracht worden sind?

Kann der Markeninhaber allein aufgrund von Artikel 7, Absatz eins, der MarkenRL begehren, daß der Dritte die Benutzung der Marke für Waren unterläßt, die unter dieser Marke in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, in den Verkehr gebracht worden sind?

Diese Vorlagefragen waren auch Inhalt des vom erkennenden Senat in der Rechtssache Silhouette International Schmied GmbH & Co KG gegen Hartlauer Handelsgesellschaft mbH gestellten Vorabentscheidungsersuchens, anhängig zu C-355/96 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Mit dem im Verfahren C-355/96 ergangenen Urteil vom 16. Juli 1998 beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die auch im vorliegenden Fall gestellten Vorlagefragen. Er sprach aus, daß nationale Rechtsvorschriften, die die Erschöpfung des Rechts aus einer Marke für Waren vorsehen, die vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des EWR unter dieser Marke in den Verkehr gebracht worden sind, nicht mit Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie in der Fassung des EWR-Abkommens vereinbar sind. Ferner erkannte der Gerichtshof, daß der Inhaber einer Marke nicht allein aufgrund des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie begehren könne, daß ein Dritter die Benutzung seiner Marke für Waren unterlasse, die unter dieser Marke vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind.

Diese Entscheidung des Gerichtshofes beantwortet auch die im vorliegenden Fall gestellten Vorlagefragen, so daß das weitere Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechtzuerhalten war.

Anmerkung

E57004 04A02168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00216.98P.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19980812_OGH0002_0040OB00216_98P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0079006 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Das durch einen Gestattungsvertrag erlangte Recht besteht nur darin, daß der Kennzeicheninhaber gegenüber seinem Vertragspartner auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verzichtet, nicht aber - sofern das nicht besonders vereinbart wird - in der …
RS0079560 Rechtssatz 07.02.1978Zivilrecht
Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand nicht beseitigt ist. Seine Pflicht zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten.
RS0107061 Rechtssatz 15.10.1996Zivilrecht
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 177 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 7 Abs 1 der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über d …
RS0110792 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Der mit Art 7 Abs 1 MarkenRL inhaltsgleiche § 10a Abs 1 MSchG allein reicht als Grundlage für einen Unterlassungsanspruch nicht aus. Das österreichische Recht hat dem Markeninhaber aber auch schon bisher einen Unterlassungsanspruch bei Kennzeichenverletzung …
RS0110793 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Als absolutes Recht gewährt das Markenrecht einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung. Die gegenteilige, mit der Entstehungsgeschichte des Markenschutzgesetzes begründete Rechtsprechung kann nicht aufrechterhalten werden.
RS0110794 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Mit dem durch die Novelle eingefügten § 10a Abs 1 MSchG normiert das Markenschutzgesetz nunmehr den Fall einer Kennzeichenverletzung bei Verwendung einer identischen Marke für identische Ware. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung, die dem Markenin …
RS0110795 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Der durch die Verwendung der identischen Marke für identische Waren in seinen Kennzeichenrechten Verletzte kann seinen Unterlassungsanspruch zwar nicht allein auf § 10a Abs 1 MSchG stützen, wohl aber auf diese Bestimmung in Verbindung mit dem allgemeinen Re …
RS0110890 Rechtssatz 20.10.1998Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung der Lehre, wonach die Verletzung absoluter Rechte Ansprüche auf Unterlassung künftiger Eingriffe und Beseitigung der eine dauerhafte Störung bewirkenden Einrichtungen erzeugt. Als absolutes Recht ist das Markenre …