Begründung:
Zu 1.:
Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde der Kanzlei der Beklagtenvertreter am 8. 11. 2002 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (§ 402 Abs 3 EO; ÖBl-LS 00/88; 4 Ob 228/01k); sie endete daher mit Ablauf des 22. 11. 2002. Der am 6. 12. 2002 zur Post gegebene Schriftsatz des Beklagten ist somit verspätet.Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde der Kanzlei der Beklagtenvertreter am 8. 11. 2002 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (Paragraph 402, Absatz 3, EO; ÖBl-LS 00/88; 4 Ob 228/01k); sie endete daher mit Ablauf des 22. 11. 2002. Der am 6. 12. 2002 zur Post gegebene Schriftsatz des Beklagten ist somit verspätet.
Zu 2.:
Die Klägerin betreibt ein Großkino in St. Pölten.
Die "V*****" (in der Folge: "VAP"), eine nicht protokollierte Veranstaltungsagentur, bei der der Beklagten beschäftigt ist, veranstaltete im Sommer 2001 - wie alljährlich seit 1998 - auf dem Rathausplatz in St. Pölten ein "internationales Kultur- und Filmfestival", in dessen Rahmen öffentlich und gegen kostenlosen Zutritt Kinofilme vorgeführt wurden. Die Veranstaltung finanzierte sich durch aufgestellte Schank- und Verköstigungsstände. Inhaberin der VAP ist die Gattin des Beklagten, die über einen entsprechenden Gewerbeschein verfügte, die Lichtschauspielbewilligung besorgte und den Vertrag mit der Veranstaltungsstadt abschloss. Der Beklagte war mit Wissen und mit Willen seiner Frau mit Fragen der allgemeinen Organisation, der Begehungen mit dem Magistrat, der Logistik, der Kontakte mit den Standmietern, der Öffentlichkeitsarbeit und der Medienkontakte betraut. Bei den während des Kultur- und Filmfestivals 2001 vorgeführten Filmen handelte es sich vorwiegend um Komödien und Dramen, an zwei Abenden wurden Horrorfilme angekündigt. Am Beginn der Programmübersicht für den Sommer 2001 fand sich der Hinweis, dass die Filme für Jugendliche unter 18 Jahren nicht geeignet sind. Mit Bescheid vom 13. 7. 2001 erteilte das Amt der nö Landesregierung der Gattin des Beklagten für den Zeitraum vom 26. 7. 2001 bis 2. 9. 2001 die Lichtschauspielbewilligung sowie die Genehmigung der Betriebsstätte und -einrichtung. Im Bescheid über die Betriebsstättengenehmigung sind für die Zuschauer 150 Sitzplätze in 10 Reihen zu je 15 Sitzen vorgesehen. Der Bescheid enthielt unter anderem die Auflage, dass die Schallemissionen der Lautsprecher 90 dB, gemessen in einem Meter Entfernung, nicht überschreiten dürfen. Die Projektionswand wurde auf der Breitseite des Rathausplatzes errichtet. Entlang der Längsseiten waren die Verköstigungsstände aufgestellt. Dazwischen, in einiger Entfernung hinter den 10 Sitzreihen, waren Wirtshaustische und -bänke aufgestellt, wo die Leute sitzen, essen, trinken und sich unterhalten konnten. Außerhalb des Zuschauerraumes konnte man den Filmen akustisch nicht folgen, optisch nur von gewissen Positionen aus. Eine Kassa gab es nicht. Bei jedem Film gab es einen Vorspann mit Werbung. Danach kam ein Standbild in der Dauer von vier bis fünf Minuten mit dem Hinweis, ab welchem Alter der folgende Film zugelassen war. Falls ein Film nicht jugendfrei war, forderten während dieses Standbildes zwei Mitarbeiter des Beklagten die im Zuschauerraum befindlichen Kinder auf, zu ihren Eltern zu gehen; Eltern wurden aufgefordert, mit ihren Kindern die Sitzreihen zu verlassen; ein Kontrollor achtete darauf, dass keine Kinder während des Films in den Zuschauerraum kamen. Ausweiskontrollen wurden nicht durchgeführt; im Zweifelsfall fragten Mitarbeiter des Veranstalters die Eltern nach dem Alter des Kindes. Bei den gezeigten Filmen ist auf den jeweiligen Filmträgern angegeben, ab welchem Alter der Film zugelassen ist. Ob sich dieser Vermerk auf eine Zulassung durch die Bundesfilmkommission oder auf eine solche nach dem nö LichtschauspielG bezieht, steht nicht fest. Der für die Bescheiderteilung zuständige Referent der niederösterreichischen Landesregierung, der einige der Filmtitel kannte, erklärte gegenüber dem Beklagten, mit dem Bescheid über die Lichtschauspielbewilligung könnten die Filme vorgeführt werden. Die Klägerin begehrt zuletzt - soweit für das Rechtsmittelverfahren noch von Interesse - zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung für die Dauer dieses Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, öffentliche Filmvorführungen, insbesondere in St. Pölten im Rahmen des Internationalen Kultur- und Filmfestivals oder im Rahmen einer gleichartigen Veranstaltung durchzuführen, wenn
b) kein Eintrittsgeld von den Besuchern der Filmvorführungen verlangt wird; und/oder
d) Personen unter 16 Jahren der Zutritt zu den Filmvorführungen möglich ist und keine Bewilligung für den jeweiligen Film nach § 14 Abs 2 nö LichtschauspielG 1972 vorliegt; und/oderd) Personen unter 16 Jahren der Zutritt zu den Filmvorführungen möglich ist und keine Bewilligung für den jeweiligen Film nach Paragraph 14, Absatz 2, nö LichtschauspielG 1972 vorliegt; und/oder
e) keine Vorkehrungen zur Beschränkung des Zutritts und der Möglichkeit der Besichtigung der jeweiligen Filme von Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe der jeweiligen Altersbeschränkung gem § 14 nö LichtschauspielG 1972 getroffen werden; und/odere) keine Vorkehrungen zur Beschränkung des Zutritts und der Möglichkeit der Besichtigung der jeweiligen Filme von Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe der jeweiligen Altersbeschränkung gem Paragraph 14, nö LichtschauspielG 1972 getroffen werden; und/oder
f) keine Zulassungsankündigung, für welche Altersstufe der jeweils betreffende Film zugelassen wurde, gem § 14 Abs 6 nö LichtschauspielG 1972 durchgeführt wird.f) keine Zulassungsankündigung, für welche Altersstufe der jeweils betreffende Film zugelassen wurde, gem Paragraph 14, Absatz 6, nö LichtschauspielG 1972 durchgeführt wird.
Der Beklagte verschaffe sich dadurch, dass er die näher genannte Vorschriften verletze, gegenüber der Klägerin einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorteil. Dazu trage auch der Umstand bei, dass er nicht der Wirtschaftskammer angehöre und keine Kammerumlage abführe. Öffentliche Gratisfilmvorführungen ehemaliger "Kassenrenner" und Kultfilme sei als sittenwidriges, den Wettbewerb verzerrendes Preisschleudern zu beurteilen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Die behaupteten Gesetzesverletzungen seien nicht erfolgt. Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang den Sicherungsantrag, soweit er Filmvorführungen zum Gegenstand hat, ab.
Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit den öffentlichen Filmvorführungen lägen nicht vor. Weshalb eine unentgeltliche Filmvorführung sittenwidrig sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus würden auch keine Vorschriften in Zusammenhang mit der Vorführung von für Jugendliche verbotenen Filmen verletzt. Der Beklagte habe aufgrund der Bescheide und Auskünfte des zuständigen Referenten darauf vertrauen dürfen, dass sein Verhalten auch in jugendschutzrechtlicher Hinsicht rechtmäßig sei. Die Meinung, die Filme seien nur den in den Zuschauerreihen sitzenden Personen vorgeführt worden, sei vertretbar.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung von Tatfragen und den Umständen des Einzelfalles abhänge. Die Argumentation der Rekurswerberin in der Klage, die unentgeltliche Vorführung von Spielfilmen verstoße, wenn nicht entsprechende Ausnahmetatbestände vorlägen, gegen §§ 4 Abs 6 und 7 nö LichtschauspielG, sei unzutreffend, weil das sprachliche Schwergewicht dieser beiden Absätze, wie ein Vergleich mit § 4 Abs 5 zeigt, auf der Erlaubnis liege, Lichtschauspiele auch im Umherziehen zu veranstalten. Dass im übrigen Lichtschauspiele nur entgeltlich veranstaltet werden dürften, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Darüber hinaus könne von unentgeltlicher Tätigkeit keine Rede sein; das Entgelt der Veranstalterin habe im konkreten Fall nicht in der Vermietung von Kinosesseln in einem geschlossenem Raum, sondern - vermutlich - in den von den Gastronomiebetrieben zu zahlenden Standplatzgebühren oder Umsatzbeteiligungen bestanden. Damit liege aber keine unentgeltliche Vorführung, um so weniger ein sittenwidriges Preisschleudern vor, weil ja die Besucher über die von ihnen getätigten Konsumationen indirekt die Filmvorführung mitbezahlt hätten. Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Preisdumping fehlten. Was schließlich den Vorwurf der Verletzung von Jugendschutzvorschriften betreffe, so sei die Ankündigung, für welche Altersstufe der jeweilige Film zugelassen sei, durch das minutenlange Standbild vor der Aufführung und den Hinweis über die Alterseignung in der Programmübersicht ausreichend. Durch die von Mitarbeitern des Beklagten durchgeführten Kontrollen der Zuschauer auf den speziell vorgesehenen Sitzplätzen sei der gesetzliche Auftrag zur Beschränkung des Zutrittes im Wesentlichen erfüllt; eine lückenlose Kontrolle bei öffentlichen Filmvorführungen sei unmöglich.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung von Tatfragen und den Umständen des Einzelfalles abhänge. Die Argumentation der Rekurswerberin in der Klage, die unentgeltliche Vorführung von Spielfilmen verstoße, wenn nicht entsprechende Ausnahmetatbestände vorlägen, gegen Paragraphen 4, Absatz 6 und 7 nö LichtschauspielG, sei unzutreffend, weil das sprachliche Schwergewicht dieser beiden Absätze, wie ein Vergleich mit Paragraph 4, Absatz 5, zeigt, auf der Erlaubnis liege, Lichtschauspiele auch im Umherziehen zu veranstalten. Dass im übrigen Lichtschauspiele nur entgeltlich veranstaltet werden dürften, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Darüber hinaus könne von unentgeltlicher Tätigkeit keine Rede sein; das Entgelt der Veranstalterin habe im konkreten Fall nicht in der Vermietung von Kinosesseln in einem geschlossenem Raum, sondern - vermutlich - in den von den Gastronomiebetrieben zu zahlenden Standplatzgebühren oder Umsatzbeteiligungen bestanden. Damit liege aber keine unentgeltliche Vorführung, um so weniger ein sittenwidriges Preisschleudern vor, weil ja die Besucher über die von ihnen getätigten Konsumationen indirekt die Filmvorführung mitbezahlt hätten. Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Preisdumping fehlten. Was schließlich den Vorwurf der Verletzung von Jugendschutzvorschriften betreffe, so sei die Ankündigung, für welche Altersstufe der jeweilige Film zugelassen sei, durch das minutenlange Standbild vor der Aufführung und den Hinweis über die Alterseignung in der Programmübersicht ausreichend. Durch die von Mitarbeitern des Beklagten durchgeführten Kontrollen der Zuschauer auf den speziell vorgesehenen Sitzplätzen sei der gesetzliche Auftrag zur Beschränkung des Zutrittes im Wesentlichen erfüllt; eine lückenlose Kontrolle bei öffentlichen Filmvorführungen sei unmöglich.