Begründung:
Die Klägerin stellt Spirituosenspezialitäten, darunter einen Feigenlikör mit Wodka her, den sie unter der Bezeichnung "Der kleine Feigling" in Deutschland und seit 1995 auch in Österreich vertreibt. Sie ist Inhaberin der Wortmarke "Kleiner Feigling", die in Österreich unter der Registernummer AT 151279 eingetragen ist und ab 17. 2. 1994 Schutz genießt. Daneben besteht auch Schutz für die Wortbildmarke "Kleiner Feigling" mit der Darstellung eines Augenpaares, die in Österreich aufgrund der internationalen Registrierung IR 678771 mit Priorität vom 17. 1. 1997 geschützt ist:
Beide Marken sind für die Klasse 33 - Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Spirituosen und Liköre - eingetragen. Die mit den Marken der Klägerin versehenen Getränkeflaschen werden in verschiedenen Größen (0,7 l bis 0,02 l) in Verkehr gebracht. Bis 31. 12. 2001 hatte die Klägerin insgesamt 741,972.831 Flaschen "Kleiner Feigling" in der Größe von 0,02 Litern in Verkehr gebracht, wovon 8,432.702 Stück zwischen 1995 und 31. 12. 2001 allein in Österreich verkauft wurden.
Die Beklagte erzeugt und vertreibt Spirituosen in Österreich, darunter ebenfalls Feigenlikör mit Wodka in 0,02 Liter-Fläschchen unter der Bezeichnung "Kleiner Frechdachs"in nachstehender Aufmachung:
Sie ist Inhaberin einer Wortmarke und einer Wortbildmarke "Kleiner Frechdachs" für Waren der Klasse 33 mit Schutzbeginn 29. 5. 2000 bzw 24. 8. 2001. Die auf ihren Fläschchen angebrachte Wortbildmarke "Kleiner Frechdachs" zeigt ein stilisiertes Gesicht, aus dem das Augenpaar besonders hervorsticht. Auf ihrer Homepage bewirbt die Beklagte den Feigenlikör mit der Aussage: "Die Trinkidee des Jahres - witzig, frech. Die Parole in Discos, bei Zeltfesten, Partys lautet:
"Sei kein Feigling, trink Kleiner Feigling!" Daneben findet sich auf der Homepage ein weiterer Slogan: "Die Trinkidee des Jahres - witzig, frech. Die Parole in Discos, bei Zeltfesten, Partys lautet: "Sei kein Feigling, trink Kleiner Frechdachs!".
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches begehrt die Klägerin, der Beklagten aufzutragen, es zu unterlassen, 1. ein mit dem Produkt "Kleiner Feigling" der Klägerin ähnliches Feigenlikör mit Wodka-Getränk in mit der Wortbildmarke der gefährdeten Partei verwechslungsfähig ähnlicher Ausstattung, insbesondere unter Verwendung der Bezeichnung "Kleiner Frechdachs" oder sinngleicher Bezeichnungen, in Verbindung mit einer bildlichen Darstellung eines stilisierten Augenpaares und stilisierter Haare, in Verkehr zu bringen; 2. mit den Werbeaussagen "Die Trinkidee des Jahres - witzig, frech! Wodka-Feigenlikör. Die Parole in Discos, bei Zeltfesten, Partys lautet: "Sei kein Feigling, trink Kleiner Feigling!" oder "Sei kein Feigling, trink kleiner Frechdachs!" oder sinngleichen Aussagen für Feigenlikör mit Wodka-Getränke der beklagten Partei im Internet oder anderswo zu werben. Das Produkt der Klägerin sei weithin bekannt und werde sowohl bei Endverbrauchern als auch bei Wiederverkäufern geschätzt. Die Klägerin habe bis 31. 12. 2001 in Deutschland 741,972.831 Flaschen in der Größe 0,02 Liter verkauft und für die Bewerbung des Produkts zwischen 1992 bis Ende 2001 mehr als 4,000.000 DM ausgegeben. Seit Einführung des Produkts auf dem österreichischen Markt habe sie bis Ende 2001 8,432.702 Flaschen in Österreich verkauft; davon entfielen allein auf das Jahr 2001 1,756.560 Flaschen, die sie über ca 10.000 Absatzstellen vertrieben habe. Die in Deutschland durchgeführten Werbemaßnahmen seien auch über die Privatfernsehsender SAT 1, PRO 7 und Kabel 1 in Österreich empfangen worden, sodass von einem überragenden Bekanntheitsgrad des Produkts auch in Österreich ausgegangen werden könne. Die Beklagte beute die Bekanntheit und den guten Ruf des Produkts der Klägerin aus, indem sie sich in der Aufmachung ihrer Ware und in den Werbeaussagen an diese anlehne. Sie betreibe genau dasselbe Produkt wie die Klägerin in einer auch von ihr angegebenen Flaschengröße; ihr Zeichen "Kleiner Frechdachs" erinnere begrifflich an die Marke der Klägerin, die graphische Gestaltung der Etiketten in Schriftbild und Darstellung zweier stilisierter Augen und Haare seien ähnlich, die Werbeaussage der Beklagten nenne auch die Marke der Klägerin und spiele damit deutlich auf das Konkurrenzprodukt an. Im Übrigen behaupte die Beklagte, die "Trinkidee des Jahres" zu haben, was unrichtig sei, weil das Produkt der Klägerin schon länger auf dem Markt bekannt sei. Es sei offensichtlich, dass die Beklagte die Aufmachung des Produkts und die Marke der Klägerin bewusst nachahme, sie gebe die Marke der Klägerin wortgetreu wieder und setze das Begriffspaar "Feigling" und "Frechdachs" bewusst ein, um an der Bekanntheit des Produkts und der Marke der Klägerin zu schmarotzen und dieses gleichzeitig abzuwerten. Sie handle daher sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG und verletze die Markenrechte der Klägerin, indem sie sich an deren Wortbildmarke in verwechslungsfähiger Weise anlehne. Die Verwendung des begrifflichen Gegenteils von "Feigling", nämlich "Frechdachs", wecke beim Konsumenten Assoziationen zur Marke der Klägerin, deren graphische Gestaltung nachgeahmt werde. Es sei daher anzunehmen, dass der redliche Verkehr die beiden Marken gedanklich in Verbindung bringe. Die Beklagte beantragte, den Sicherungsantrag abzuweisen. Ihr Erzeugnis "Kleiner Frechdachs" werde nur in Fläschchen zu je 20 ml vertrieben, sodass die Bezeichnung als "klein" naheliegend sei. Die Werbeaussage "Sei kein Feigling, trink Kleiner Frechdachs" setze das Erzeugnis der Klägerin in keiner Weise herab, nenne es doch weder deren Markennamen "Kleiner Feigling" noch fordere sie dazu auf, vom Kauf des Erzeugnisses der Klägerin Abstand zu nehmen und stattdessen jenes der Beklagten zu kaufen. Die Werbung enthalte auch keine herabsetzende Bemerkung über das Konkurrenzprodukt. Die Aufforderung, nicht feige zu sein, sei daher wettbewerbsrechtlich völlig neutral. Es könne auch nicht von einer anlehnenden Werbung gesprochen werden, versuche doch die Beklagte nicht, die Güte ihres Angebots ausschließlich durch Gleichsetzung mit Eigenschaften des fremden Produkts zu beweisen. Dass auf der Web-Site der Beklagten auch der Slogan "Sei kein Feigling, trink Kleiner Feigling" aufscheine, sei auf einen Irrtum der Gestalterin der Web-Site zurückzuführen. Der Wortlaut sei von der Beklagten in keiner Weise beabsichtigt gewesen und sei ihr zunächst auch nicht aufgefallen. Sie habe erst durch Zustellung der Klage davon erfahren, habe hierauf sogleich die Website entsprechend geändert und erkläre sich zum Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs sowie zur Einschaltung des Vergleichstexts auf der Homepage für die Dauer eines Monats bereit. Im Übrigen habe die Beklagte weder die Produktaufmachung der Klägerin sittenwidrig nachgeahmt noch die Markenrechte der Klägerin verletzt. Abgesehen davon, dass die Beklagte ihr Produkt nur in der Flaschengröße von 20 ml anbiete, unterscheide sich ihre Flasche sowohl in Form als auch Farbausstattung gänzlich von jener der Klägerin. Auch die Bezeichnungen "Frechdachs" und "Feigling" seien für den Durchschnittsverbraucher ohne Schwierigkeiten zu unterscheiden. Auch die stilisierten Augen wiesen ausreichende Unterschiede auf. Im Übrigen sei der "Frechdachs" auf der Etikette der Beklagten auch tatsächlich abgebildet, während sich auf der Etikette der Klägerin lediglich ein Augenpaar befinde. Aufgrund ihrer augenfällig unterschiedlichen Markenbezeichnungen und Gestaltungen werde der Durchschnittsverbraucher daher beide Erzeugnisse nicht miteinander in Verbindung bringen, geschweige denn miteinander verwechseln. Es könne daher von einem Schmarotzen an der Bekanntheit des Produkts der Klägerin keine Rede sein. Unerfindlich sei, worin die in der Klage behauptete Abwertung des Produkts der Klägerin bestehen solle. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte die Güte ihres eigenen Angebots durch Gleichsetzung mit den Eigenschaften des Produkts der Klägerin zu beweisen versuche. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Es bejahte sowohl einen Verstoß gegen § 1 UWG als auch eine Markenrechtsverletzung. Die Beklagte nütze den Ruf des Produkts der Klägerin aus, indem sie sich in der Aufmachung der Ware und in ihren Werbeaussagen an dieses anlehne und beim Kunden eine Assoziation zum Produkt der Klägerin herstelle. Schon das Begriffspaar "Feigling" - "Frechdachs" bilde einen Gegensatz, der in Bezug auf das Produkt eine Verbindung vermuten lasse; das vorangestellte Eigenschaftswort "kleiner" führe die Assoziation herbei. Dadurch, dass die Beklagte ihr Produkt in Gegensatz zu jenem der Klägerin stelle, hebe sie den negativen Aspekt eines "Feiglings" (den die Klägerin nicht im Sinn der Eigenschaft feig, sondern als Wortspiel abgeleitet von dem Produkt Feigenlikör verstehe) hervor. Das bedeute, dass der Verbraucher erst durch den Gegensatz zu "Kleiner Frechdachs" eine Abwertung des von der Klägerin verwendeten Begriffs empfinden könne. Dies werde besonders deutlich durch die Aussage der Beklagten "Sei kein Feigling, trink Kleiner Frechdachs". Hiemit werde dem Verbraucher unmissverständlich suggeriert, er möge nicht "feig sein", sondern das Produkt der Beklagten vorziehen. Damit verstoße die Beklagte aber gegen § 1 UWG. Im Übrigen lehne sie sich an die Wortbildmarke der Klägerin in verwechslungsfähiger Weise an. Es sei anzunehmen, dass der redliche Verkehr die Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringe. Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In Anbetracht der unterschiedlichen Flaschenform, Farbausstattung und Beschriftung wie auch der Abweichungen in der Darstellung auf der Etikette verneinte das Rekursgericht eine sittenwidrige Nachahmung der Warenausstattung. Auch die verwendeten Worte "Frechdachs" und "Feigling" seien nicht zu verwechseln. Der Durchschnittsverbraucher werde nicht vermuten, dass die Produkte der Streitteile vom selben Hersteller stammen. Er werde beide Erzeugnisse aufgrund ihrer augenfällig unterschiedlichen Markenbezeichnungen und Gestaltungen nicht miteinander in Verbindung bringen, geschweige denn miteinander verwechseln, sodass von einem Schmarotzen an der Bekanntheit des Produkts der Klägerin keine Rede sein könne. Hinweise darauf, dass die Beklagte die Güte ihres Angebots ausschließlich durch Gleichsetzung mit den Eigenschaften des Produkts der Klägerin zu beweisen versuche, bestünden nicht. Das Rekursgericht verneinte auch eine Markenrechtsverletzung. Die beiden Zeichen stimmten weder im Wortlaut noch im Wortklang überein noch wiesen sie Ähnlichkeiten auf. Sie würden auch nicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht. Im Übrigen seien beide Produkte als Erzeugnisse zweier unterschiedlicher Hersteller in zwei verschiedenen Ländern erkennbar. Die Aufforderung "Sei kein Feigling" sei kein markenmäßiger Gebrauch, sondern ein umgangssprachlicher, sodass auch dadurch keine Markenverletzung begründet werden könne.Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches begehrt die Klägerin, der Beklagten aufzutragen, es zu unterlassen, 1. ein mit dem Produkt "Kleiner Feigling" der Klägerin ähnliches Feigenlikör mit Wodka-Getränk in mit der Wortbildmarke der gefährdeten Partei verwechslungsfähig ähnlicher Ausstattung, insbesondere unter Verwendung der Bezeichnung "Kleiner Frechdachs" oder sinngleicher Bezeichnungen, in Verbindung mit einer bildlichen Darstellung eines stilisierten Augenpaares und stilisierter Haare, in Verkehr zu bringen; 2. mit den Werbeaussagen "Die Trinkidee des Jahres - witzig, frech! Wodka-Feigenlikör. Die Parole in Discos, bei Zeltfesten, Partys lautet: "Sei kein Feigling, trink Kleiner Feigling!" oder "Sei kein Feigling, trink kleiner Frechdachs!" oder sinngleichen Aussagen für Feigenlikör mit Wodka-Getränke der beklagten Partei im Internet oder anderswo zu werben. Das Produkt der Klägerin sei weithin bekannt und werde sowohl bei Endverbrauchern als auch bei Wiederverkäufern geschätzt. Die Klägerin habe bis 31. 12. 2001 in Deutschland 741,972.831 Flaschen in der Größe 0,02 Liter verkauft und für die Bewerbung des Produkts zwischen 1992 bis Ende 2001 mehr als 4,000.000 DM ausgegeben. Seit Einführung des Produkts auf dem österreichischen Markt habe sie bis Ende 2001 8,432.702 Flaschen in Österreich verkauft; davon entfielen allein auf das Jahr 2001 1,756.560 Flaschen, die sie über ca 10.000 Absatzstellen vertrieben habe. Die in Deutschland durchgeführten Werbemaßnahmen seien auch über die Privatfernsehsender SAT 1, PRO 7 und Kabel 1 in Österreich empfangen worden, sodass von einem überragenden Bekanntheitsgrad des Produkts auch in Österreich ausgegangen werden könne. Die Beklagte beute die Bekanntheit und den guten Ruf des Produkts der Klägerin aus, indem sie sich in der Aufmachung ihrer Ware und in den Werbeaussagen an diese anlehne. Sie betreibe genau dasselbe Produkt wie die Klägerin in einer auch von ihr angegebenen Flaschengröße; ihr Zeichen "Kleiner Frechdachs" erinnere begrifflich an die Marke der Klägerin, die graphische Gestaltung der Etiketten in Schriftbild und Darstellung zweier stilisierter Augen und Haare seien ähnlich, die Werbeaussage der Beklagten nenne auch die Marke der Klägerin und spiele damit deutlich auf das Konkurrenzprodukt an. Im Übrigen behaupte die Beklagte, die "Trinkidee des Jahres" zu haben, was unrichtig sei, weil das Produkt der Klägerin schon länger auf dem Markt bekannt sei. Es sei offensichtlich, dass die Beklagte die Aufmachung des Produkts und die Marke der Klägerin bewusst nachahme, sie gebe die Marke der Klägerin wortgetreu wieder und setze das Begriffspaar "Feigling" und "Frechdachs" bewusst ein, um an der Bekanntheit des Produkts und der Marke der Klägerin zu schmarotzen und dieses gleichzeitig abzuwerten. Sie handle daher sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG und verletze die Markenrechte der Klägerin, indem sie sich an deren Wortbildmarke in verwechslungsfähiger Weise anlehne. Die Verwendung des begrifflichen Gegenteils von "Feigling", nämlich "Frechdachs", wecke beim Konsumenten Assoziationen zur Marke der Klägerin, deren graphische Gestaltung nachgeahmt werde. Es sei daher anzunehmen, dass der redliche Verkehr die beiden Marken gedanklich in Verbindung bringe. Die Beklagte beantragte, den Sicherungsantrag abzuweisen. Ihr Erzeugnis "Kleiner Frechdachs" werde nur in Fläschchen zu je 20 ml vertrieben, sodass die Bezeichnung als "klein" naheliegend sei. Die Werbeaussage "Sei kein Feigling, trink Kleiner Frechdachs" setze das Erzeugnis der Klägerin in keiner Weise herab, nenne es doch weder deren Markennamen "Kleiner Feigling" noch fordere sie dazu auf, vom Kauf des Erzeugnisses der Klägerin Abstand zu nehmen und stattdessen jenes der Beklagten zu kaufen. Die Werbung enthalte auch keine herabsetzende Bemerkung über das Konkurrenzprodukt. Die Aufforderung, nicht feige zu sein, sei daher wettbewerbsrechtlich völlig neutral. Es könne auch nicht von einer anlehnenden Werbung gesprochen werden, versuche doch die Beklagte nicht, die Güte ihres Angebots ausschließlich durch Gleichsetzung mit Eigenschaften des fremden Produkts zu beweisen. Dass auf der Web-Site der Beklagten auch der Slogan "Sei kein Feigling, trink Kleiner Feigling" aufscheine, sei auf einen Irrtum der Gestalterin der Web-Site zurückzuführen. Der Wortlaut sei von der Beklagten in keiner Weise beabsichtigt gewesen und sei ihr zunächst auch nicht aufgefallen. Sie habe erst durch Zustellung der Klage davon erfahren, habe hierauf sogleich die Website entsprechend geändert und erkläre sich zum Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs sowie zur Einschaltung des Vergleichstexts auf der Homepage für die Dauer eines Monats bereit. Im Übrigen habe die Beklagte weder die Produktaufmachung der Klägerin sittenwidrig nachgeahmt noch die Markenrechte der Klägerin verletzt. Abgesehen davon, dass die Beklagte ihr Produkt nur in der Flaschengröße von 20 ml anbiete, unterscheide sich ihre Flasche sowohl in Form als auch Farbausstattung gänzlich von jener der Klägerin. Auch die Bezeichnungen "Frechdachs" und "Feigling" seien für den Durchschnittsverbraucher ohne Schwierigkeiten zu unterscheiden. Auch die stilisierten Augen wiesen ausreichende Unterschiede auf. Im Übrigen sei der "Frechdachs" auf der Etikette der Beklagten auch tatsächlich abgebildet, während sich auf der Etikette der Klägerin lediglich ein Augenpaar befinde. Aufgrund ihrer augenfällig unterschiedlichen Markenbezeichnungen und Gestaltungen werde der Durchschnittsverbraucher daher beide Erzeugnisse nicht miteinander in Verbindung bringen, geschweige denn miteinander verwechseln. Es könne daher von einem Schmarotzen an der Bekanntheit des Produkts der Klägerin keine Rede sein. Unerfindlich sei, worin die in der Klage behauptete Abwertung des Produkts der Klägerin bestehen solle. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte die Güte ihres eigenen Angebots durch Gleichsetzung mit den Eigenschaften des Produkts der Klägerin zu beweisen versuche. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Es bejahte sowohl einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG als auch eine Markenrechtsverletzung. Die Beklagte nütze den Ruf des Produkts der Klägerin aus, indem sie sich in der Aufmachung der Ware und in ihren Werbeaussagen an dieses anlehne und beim Kunden eine Assoziation zum Produkt der Klägerin herstelle. Schon das Begriffspaar "Feigling" - "Frechdachs" bilde einen Gegensatz, der in Bezug auf das Produkt eine Verbindung vermuten lasse; das vorangestellte Eigenschaftswort "kleiner" führe die Assoziation herbei. Dadurch, dass die Beklagte ihr Produkt in Gegensatz zu jenem der Klägerin stelle, hebe sie den negativen Aspekt eines "Feiglings" (den die Klägerin nicht im Sinn der Eigenschaft feig, sondern als Wortspiel abgeleitet von dem Produkt Feigenlikör verstehe) hervor. Das bedeute, dass der Verbraucher erst durch den Gegensatz zu "Kleiner Frechdachs" eine Abwertung des von der Klägerin verwendeten Begriffs empfinden könne. Dies werde besonders deutlich durch die Aussage der Beklagten "Sei kein Feigling, trink Kleiner Frechdachs". Hiemit werde dem Verbraucher unmissverständlich suggeriert, er möge nicht "feig sein", sondern das Produkt der Beklagten vorziehen. Damit verstoße die Beklagte aber gegen Paragraph eins, UWG. Im Übrigen lehne sie sich an die Wortbildmarke der Klägerin in verwechslungsfähiger Weise an. Es sei anzunehmen, dass der redliche Verkehr die Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringe. Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In Anbetracht der unterschiedlichen Flaschenform, Farbausstattung und Beschriftung wie auch der Abweichungen in der Darstellung auf der Etikette verneinte das Rekursgericht eine sittenwidrige Nachahmung der Warenausstattung. Auch die verwendeten Worte "Frechdachs" und "Feigling" seien nicht zu verwechseln. Der Durchschnittsverbraucher werde nicht vermuten, dass die Produkte der Streitteile vom selben Hersteller stammen. Er werde beide Erzeugnisse aufgrund ihrer augenfällig unterschiedlichen Markenbezeichnungen und Gestaltungen nicht miteinander in Verbindung bringen, geschweige denn miteinander verwechseln, sodass von einem Schmarotzen an der Bekanntheit des Produkts der Klägerin keine Rede sein könne. Hinweise darauf, dass die Beklagte die Güte ihres Angebots ausschließlich durch Gleichsetzung mit den Eigenschaften des Produkts der Klägerin zu beweisen versuche, bestünden nicht. Das Rekursgericht verneinte auch eine Markenrechtsverletzung. Die beiden Zeichen stimmten weder im Wortlaut noch im Wortklang überein noch wiesen sie Ähnlichkeiten auf. Sie würden auch nicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht. Im Übrigen seien beide Produkte als Erzeugnisse zweier unterschiedlicher Hersteller in zwei verschiedenen Ländern erkennbar. Die Aufforderung "Sei kein Feigling" sei kein markenmäßiger Gebrauch, sondern ein umgangssprachlicher, sodass auch dadurch keine Markenverletzung begründet werden könne.