1. Der Widerrufsanspruch ist nach Lehre und Rechtsprechung ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Beseitigungsanspruchs (Nachweise bei Duursma-Keplinger in M. Gumpoldsberger/Baumann, UWG § 15 Rz 104), der - als eine Art der Naturalherstellung (6 Ob 295/97v) - die Wirkungen einer unwahren Äußerung beseitigen soll (Koziol, Haftpflichtrecht² 177; 4 Ob 82/92). Er ist daher dann gerechtfertigt, wenn in den betroffenen Kreisen ein dem Kläger nachteiliger Zustand entstanden ist, der noch fortwirkt (vgl 4 Ob 135/90).1. Der Widerrufsanspruch ist nach Lehre und Rechtsprechung ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Beseitigungsanspruchs (Nachweise bei Duursma-Keplinger in M. Gumpoldsberger/Baumann, UWG Paragraph 15, Rz 104), der - als eine Art der Naturalherstellung (6 Ob 295/97v) - die Wirkungen einer unwahren Äußerung beseitigen soll (Koziol, Haftpflichtrecht² 177; 4 Ob 82/92). Er ist daher dann gerechtfertigt, wenn in den betroffenen Kreisen ein dem Kläger nachteiliger Zustand entstanden ist, der noch fortwirkt vergleiche 4 Ob 135/90).
Im Anlassfall ist eine zunächst infolge verfrühter Bekanntgabe unwahre Äußerung durch Zeitablauf wahr geworden. Damit ist der der Klägerin ursprünglich nachteilige Zustand nachträglich weggefallen, und es bleibt mangels fortwirkenden Störungszustands - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - für einen Widerruf insofern kein Raum. Die Frage, ob eine bestimmte, für die Klägerin im Wettbewerb nachteilige, kurzfristig unwahre Äußerung eines Konkurrenten „im Gedächtnis" von „Wiederverkäufern" haften geblieben sei und sich eine solche - nur durch einen Widerruf zu beseitigende - Vorstellung fortlaufend „besonders negativ" auf die Geschäftsbeziehungen der Klägerin auswirken könne, ist nach den singulären Umständen dieses Falls zu beurteilen. In diesem Punkt ist für den Obersten Gerichtshof nicht zu erkennen, dass dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung - als Voraussetzung für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO - unterlaufen wäre.Im Anlassfall ist eine zunächst infolge verfrühter Bekanntgabe unwahre Äußerung durch Zeitablauf wahr geworden. Damit ist der der Klägerin ursprünglich nachteilige Zustand nachträglich weggefallen, und es bleibt mangels fortwirkenden Störungszustands - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - für einen Widerruf insofern kein Raum. Die Frage, ob eine bestimmte, für die Klägerin im Wettbewerb nachteilige, kurzfristig unwahre Äußerung eines Konkurrenten „im Gedächtnis" von „Wiederverkäufern" haften geblieben sei und sich eine solche - nur durch einen Widerruf zu beseitigende - Vorstellung fortlaufend „besonders negativ" auf die Geschäftsbeziehungen der Klägerin auswirken könne, ist nach den singulären Umständen dieses Falls zu beurteilen. In diesem Punkt ist für den Obersten Gerichtshof nicht zu erkennen, dass dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung - als Voraussetzung für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - unterlaufen wäre.
2.1. Auch im Lauterkeitsprozess ist der Kläger für den von ihm begehrten Schadenersatz behauptungs- und beweispflichtig. Der Zuspruch von Schadenersatz setzt in jedem Fall voraus, dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte für den von ihm durch einen Wettbewerbsverstoß erlittenen Schaden behauptet und beweist und der Beklagte nicht den Gegenbeweis erbringt, dass ein Schaden nicht eingetreten sein kann (4 Ob 74/05v = SZ 2005/130).
2.2. Im Anlassfall hat die Klägerin - wie sie in der Revision selbst zugesteht - nicht einmal nachgewiesen, dass ihr infolge des beanstandeten Verhaltens der Beklagten dem Grunde nach ein Schaden entstanden ist; damit kommt aber auch eine Ausmittlung der Schadenshöhe nach § 273 Abs 1 ZPO nicht in Betracht (vgl 4 Ob 74/05v = SZ 2005/130).2.2. Im Anlassfall hat die Klägerin - wie sie in der Revision selbst zugesteht - nicht einmal nachgewiesen, dass ihr infolge des beanstandeten Verhaltens der Beklagten dem Grunde nach ein Schaden entstanden ist; damit kommt aber auch eine Ausmittlung der Schadenshöhe nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nicht in Betracht vergleiche 4 Ob 74/05v = SZ 2005/130).
2.3. Der prima facie-Beweis baut auf Erfahrungssätzen über typische Geschehensabläufe auf; er ist vor allem dann von Bedeutung, wenn eine Sorgfaltsverletzung schwer zu beweisen oder ein Kausalitätsbeweis schwer zu erbringen ist (4 Ob 1520/96 mwN), ersetzt aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - den Nachweis eines Schadenseintritts nicht.
3. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und das Publikum über den wahren Sachverhalt aufzuklären (stRsp ua 4 Ob 405/79 = ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme Mona Lisa; 4 Ob 312/99g = SZ 72/206 uva). Ob und in welchem Umfang dazu eine Veröffentlichung des Urteils geboten ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher - von einer hier nicht vorliegenden gravierenden Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig nicht vor (RIS-Justiz RS0042967).