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Entscheidung 4 Ob 503/96×

Entscheidung 4 Ob 503/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob503/96

Entscheidungsdatum

30.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr.Graf und Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GesellschaftmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Willibald Rath und Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei J***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr. Leo Häusler und Dr.Johann Grasch, Rechtsanwälte in Leibnitz, wegen S 301.119,-- sA, über den Berichtigungsantrag der Beklagten den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteils vom 16. Jänner 1996, GZ 4 Ob 503/96, wird dahin berichtigt, daß sie wie folgt zu lauten hat:

"Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 99.224,50 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz

(darin S 15.489,50 USt und S 6.287,50 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Klägerin ist weiters schuldig, der Beklagten die mit S 66.509,40 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 7.109,90 USt und S 23.850,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden (Paragraph 419, Absatz 3, ZPO).

In der Kostenentscheidung ist ein Fehler unterlaufen. Es wurden zwar die Kosten zugesprochen, welche die im Verfahren zur Gänze obsiegende Beklagte verzeichnet hatte; im Spruch wurden aber "Beklagte" und "Klägerin" miteinander verwechselt. Die offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E42614 04AA5036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB00503.96.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19960430_OGH0002_0040OB00503_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0045405 Rechtssatz 19.10.1978Zivilrecht
Soweit die CMR keine Regelung enthält, ist das nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechtes maßgebende nationale Recht anzuwenden.
RS0049336 Rechtssatz 04.11.1981Zivilrecht
Kommt § 413 HGB zur Anwendung, führt dies zur Anwendung der CMR - Bestimmungen und damit zur Unwirksamkeit einer allfälligen Vereinbarung über die Geltung der AÖSp.
RS0062466 Rechtssatz 26.02.1987Zivilrecht
Der Ersatz von Zahlungen des Frachtführers (oder selbsteingetretenen Spediteurs) zur Tilgung der ihm in Erfüllung der Aufträge notwendigerweise entstandenen Abgabenschulden muß nach Treu und Glauben im Transportauftrag (Speditionsa) als vereinbart gelten.
RS0073696 Rechtssatz 14.01.1976Zivilrecht
Nach ihrer Zielsetzung ist die CMR dahin zu verstehen, daß alles was sie selbst als Vertragsordnung nicht regelt, nach dem nationalen Vertragsrecht der jeweiligen Länder zu beurteilen ist.
RS0104520 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Das CMR gilt nach Maßgabe des § 439a HGB für entgeltliche Güterbeförderungen, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der Ablieferung des Gutes im Inland liegen, doch reglementiert § 439a HGB nur die dort genannten Beförderungsverträge, nicht aber jene, …
RS0104521 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Nach Art 16 CMR hat der Frachtführer Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen einholt oder ausführt, es sei denn, daß er diese Kosten verschuldet hat; den Ersatz anderer Aufwendungen regelt die CMR nicht.
RS0104522 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Der Anspruch des Spediteurs auf Ersatz seines Aufwandes bleibt trotz Vereinbarung fester Beförderungskosten bestehen, soweit es sich nicht um Fracht oder Kosten handelt, die vereinbarungsgemäß von der Fixkostenvereinbarung umfaßt werden. Aufwand ist (unter …
RS0104523 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Ein Spediteur, der sich - und die beteiligten (Zwischen)Spediteure - allein schon dadurch von der Zollschuld befreien kann, daß er dem Zollamt gegenüber nachweist, die Ware dem Warenempfänger übergeben zu haben, kann bei Anwendung gehöriger Sorgfalt die tro …