Die Revision ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat über denselben Sachverhalt, der der nunmehr angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache zugrunde liegt, bereits im Provisorialverfahren mit Beschluß vom 10.3.1992 , 4 Ob 8/92, entschieden; die Rechtsmittelschriften der Parteien in der Hauptsache enthalten keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte. In der Entscheidung vom 10.3.1992, 4 Ob 8/92, hat der Oberste Gerichtshof folgendes ausgeführt:
"Der Unterlasssungsanspruch wegen Verletzung des § 9 UWG setzt keinen aktuellen Wettbewerb zwischen den Unternehmen voraus, welche die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen gebrauchen; vielmehr genügt objektive Verwechslungsgefahr (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 51; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 134; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 16 Rz 3 zu § 16 dUWG 1188, Rz 59a zu § 16 dUWG 1206; ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1983, 110 - Zircus Medrano; ÖBl 1986, 25 - Cartier; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST; 4 Ob 38/88; 4 Ob 120/88)."Der Unterlasssungsanspruch wegen Verletzung des Paragraph 9, UWG setzt keinen aktuellen Wettbewerb zwischen den Unternehmen voraus, welche die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen gebrauchen; vielmehr genügt objektive Verwechslungsgefahr (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 51; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 134; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 16 Rz 3 zu Paragraph 16, dUWG 1188, Rz 59a zu Paragraph 16, dUWG 1206; ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1983, 110 - Zircus Medrano; ÖBl 1986, 25 - Cartier; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST; 4 Ob 38/88; 4 Ob 120/88).
Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden könnte (ÖBl 1977, 24 mwN - Koreska; ÖBl 1979, 136 - I.C.I./ict; ÖBl 1980, 68 - Jagdwurstkonserven; ÖBl 1980, 77 - hortuna/hortex; ÖBl 1983, 80 - Bayer; 4 Ob 120/88). Verwechslungsgefahr wird also vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) hervorgerufen. Der Schutz nach § 9 UWG setzt aber keine (völlige) Warengleichheit voraus; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen nur nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 59a zu § 16 dUWG 1206; ähnlich Teplitzky, Großkomm z UWG § 16 dUWG Rz 361; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; 4 Ob 120/88). Bei durchgreifender Warenverschiedenheit wird die Verwechslungsgefahr allgemein verneint, weil in diesen Fällen ein Zusammenstoßen der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) auf demselben Absatzgebiet nicht zu besorgen ist (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 49 § 16 dUWG; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST; 4 Ob 38/88), dann besteht keine Gefahr, daß die beteiligten Verkehrskreise durch den Gebrauch der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der Auffassung gelangen könnten , die Waren (Dienstleistungen) stammten aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die durch Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art besonders verbunden sind (Hohenecker-Friedl aaO 51; ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1978, 11 - Sebestyen GmbH; ÖBl 1981, 24 = SZ 53/69 - Tabasco; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST; 4 Ob 38/88).Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden könnte (ÖBl 1977, 24 mwN - Koreska; ÖBl 1979, 136 - römisch eins.C.I./ict; ÖBl 1980, 68 - Jagdwurstkonserven; ÖBl 1980, 77 - hortuna/hortex; ÖBl 1983, 80 - Bayer; 4 Ob 120/88). Verwechslungsgefahr wird also vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) hervorgerufen. Der Schutz nach Paragraph 9, UWG setzt aber keine (völlige) Warengleichheit voraus; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen nur nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 59a zu Paragraph 16, dUWG 1206; ähnlich Teplitzky, Großkomm z UWG Paragraph 16, dUWG Rz 361; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; 4 Ob 120/88). Bei durchgreifender Warenverschiedenheit wird die Verwechslungsgefahr allgemein verneint, weil in diesen Fällen ein Zusammenstoßen der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) auf demselben Absatzgebiet nicht zu besorgen ist (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 49 Paragraph 16, dUWG; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST; 4 Ob 38/88), dann besteht keine Gefahr, daß die beteiligten Verkehrskreise durch den Gebrauch der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der Auffassung gelangen könnten , die Waren (Dienstleistungen) stammten aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die durch Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art besonders verbunden sind (Hohenecker-Friedl aaO 51; ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1978, 11 - Sebestyen GmbH; ÖBl 1981, 24 = SZ 53/69 - Tabasco; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST; 4 Ob 38/88).
Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere dem Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle (Teplitzky aaO Rz 369); dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit (Teplitzky aaO Rz 361, 362). Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen können; sie darf aber auch in diesem Fall nicht einfach unterstellt werden (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 59a zu § 16 dUWG 1206, Rz 59c zu § 16 dUWG 1207; Koppensteiner aaO 159f; ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; 4 Ob 120/88); andererseits kann sogar die Identität der Bezeichnungen bei völliger Branchenverschiedenheit dann nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr infolge der verschiedenen Geschäftsbereiche trotz der Übereinstimmung der Bezeichnungen nicht annimmt, die Waren (Dienstleistungen) stammten aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die organisatorisch oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind (Teplitzky aaO Rz 363).Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere dem Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle (Teplitzky aaO Rz 369); dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit (Teplitzky aaO Rz 361, 362). Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen können; sie darf aber auch in diesem Fall nicht einfach unterstellt werden (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 59a zu Paragraph 16, dUWG 1206, Rz 59c zu Paragraph 16, dUWG 1207; Koppensteiner aaO 159f; ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; 4 Ob 120/88); andererseits kann sogar die Identität der Bezeichnungen bei völliger Branchenverschiedenheit dann nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr infolge der verschiedenen Geschäftsbereiche trotz der Übereinstimmung der Bezeichnungen nicht annimmt, die Waren (Dienstleistungen) stammten aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die organisatorisch oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind (Teplitzky aaO Rz 363).
Daß das eine Unternehmen Waren vertreibt und das andere Dienstleistungen anbietet, schließt Branchengleichheit oder Branchennähe nicht aus, kann doch zwischen Waren und Dienstleistungen eine so enge Verbindung bestehen, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Ware herstellt oder vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen, das mit diesem Hersteller oder Händler in besonderen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art steht (öBl 1981, 78 - Kasermandln zu § 10 MSchG; 4 Ob 120/88).Daß das eine Unternehmen Waren vertreibt und das andere Dienstleistungen anbietet, schließt Branchengleichheit oder Branchennähe nicht aus, kann doch zwischen Waren und Dienstleistungen eine so enge Verbindung bestehen, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Ware herstellt oder vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen, das mit diesem Hersteller oder Händler in besonderen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art steht (öBl 1981, 78 - Kasermandln zu Paragraph 10, MSchG; 4 Ob 120/88).
Nach Ansicht der Lehre (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 59b 1206, Rz 59c 1207; Teplitzky aaO Rz 366, 367) ist für die Frage des Tätigkeitsbereiches der betroffenen Unternehmen nicht allein der Stand im Beurteilungszeitpunkt maßgebend; vielmehr seien künftige sachliche Ausweitungen des Unternehmens, das den Zeichenschutz beansprucht, zu berücksichtigen. Es genüge eine reale Möglichkeit, daß die Geschäftsbereiche durch eine solche sachliche Ausweitung einander in verwechselbarer Weise nahekommen könnten. In diesem Zusammenhang sei bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu beachten, daß den (maßgebenden) Verkehrskreisen heute auch bekannt sei, daß sich mittlere und größere Unternehmen nicht nur auf ihrem ursprünglichen Gebiet, sondern auch auf anderen Gebieten betätigen und insbesondere zu einer Ausweitung ihres Sortiments und zur wirtschaftlichen Verflechtung tendieren ("Diversifikation").
Nach Meinung des erkennenden Senates sind jedoch diese Umstände nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um künftige Ausweitungen handelt, für die schon konkrete Anhaltspunkte bestehen oder die deshalb naheliegen, weil bei branchengleichen oder branchennahen Unternehmen schon ähnliche, dem Verkehr bereits bekannte Entwicklungen eingetreten sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Verwechslungsgefahr wegen der durchgreifenden Verschiedenheit der angebotenen Waren und Leistungen zu verneinen. Das typische Arbeitsgebiet der Klägerin, mit dem sie in den einschlägigen Fachkreisen einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht haben dürfte (weil das Erstgericht festgestellt hat, daß "AVL" in der Motorenbranche ein "Begriff" ist und über die Klägerin 250 bis 300 Presse- und Rundfunkmeldungen jährlich erscheinen), ist das - heute vor allem im Zusammenhang mit Fragen des Umweltschutzes - bedeutungsvolle Gebiet der Verbrennungsmotorenforschung, zu welchem die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen, Apparaturen und Geräten aller Art, insbesondere von Meßgeräten für den Motorenbau und für andere Zwecke, sowie die Entwicklung von Verbrennungskraftmaschinen, vor allem von Versuchsmotoren, Prototyen und Teilen davon, von Prüfständen und allen Arten von Versuchseinrichtungen und Prüfvorrichtungen gehören. Daß ein solches hochspezialisiertes Unternehmen zur Einweisung und Einschulung seiner Kunden in die komplizierten technischen Geräte auch Seminare und ähnliche Veranstaltungen durchführt, also die zum Vertrieb der "Hardware" erforderliche "Software" anbietet, liegt auf der Hand. Es handelt sich bei diesen Veranstaltungen im wesentlichen um sekundäre Dienstleistungen, die dem Vertrieb der Hauptleistungen, nämlich der Motoren, Apparate und Geräte aller Art, dienen und als solche zu keiner Ausweitung des typischen Arbeitsgebietes der Klägerin im Produktionsbereich führen. Soweit andere Dienstleistungen der Klägerin selbständigen Charakter haben (Durchführung von Berechnungen auf Datenverarbeitungsanlagen für Dritte; Vemietung dieser Anlagen), haben sie mit den Arbeitsgebieten der Beklagten überhaupt nichts zu tun.
Auch kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit der Bezeichnung "AVL" tatsächlich schon überragende Verkehrsgeltung - welche nach einer im Schrifttum entwickelten Skala (Hodik, Der Grad der Verkehrsgeltung und seine Feststellung, öBl 1983, 1; Schönherr-Kuczsko**n, 64) einen Bekanntheitsgrad von mehr als 50 % vorausgesetzt - erlangt hat und ob es zur Klärung dieser Frage weiterer Beweisaufnahmen, insbesondere durch ein demoskopisches Gutachten, bedürfte. Auch bei Annahme einer so hohen Verkehrsgeltung kann Verwechslungsgefahr bei völliger Branchenverschiedenheit nicht einfach unterstellt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist im vorliegenden Fall vor allem der hohe Spezialisierungsgrad der beteiligten Unternehmen, vor allem des Unternehmens der Klägerin, zu berücksichtigen; das hat zur Folge, daß nur Fachleute mit dem Zeichen "AVL", um dessen Verwechslungseignung es geht, geschäftlich in Berührung kommen werden. Der vom Rekursgericht angenommene hohe Bekanntheitsgrad des Zeichens der Klägerin wird sich somit vor allem auf Personen und Unternehmen erstrecken, die geschäftlich mit der Motorenbranche zu tun haben. In einem solchen Fall kann aber die Gefahr einer Verwechslung eher verneint werden, als wenn durch konkurrierende Unternehmensbezeichnungen (etwa eines Großkaufhauses mit breitem Warensortiment mit dem Zeichen eines anderen Unternehmens) Letztverbraucher angesprochen werden (vgl. Hohenecker-Friedl aaO 50; SZ 39/45; öBl 1963, 53; 4 Ob 38/88). Dazu kommt, daß keiner der Tätigkeitsbereiche der Beklagten auch nur im entferntesten etwas mit der "Motorenbranche" zu tun hat und die von ihr veranstalteten Seminare nicht branchenspezifisch ausgerichtet sind (insbes. "keineswegs Motoren betreffen"), sondern - branchenneutral - der Weiterbildung von Managern in den Bereichen Streßbewältigung, Optimierung der Terminplanung, Delegierung von Aufgaben, Kommunikationstraining, Präsentations- und Verhandlungstechnik sowie Teamwork dienen. Während die Durchführung von Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen bei der Klägerin im wesentlichen Hilfsmittel zur Förderung ihres Absatzes (in ihren drei Bereichen Konstruktion und Entwicklung von Motoren, Meßtechnik für Motoren und im ballistischen Bereich und Medizintechnik) ist, ist das Durchführen von Lehrveranstaltungen bei der Beklagten eine ihrer beiden Haupterwerbsquellen. Wegen der durchgreifenden Verschiedenheit der angebotenen Waren und Dienstleistungen ist auszuschließen, daß ein noch erheblicher Teil des angesprochenen fachkundigen Publikums einen Zusammenhang zwischen den Arbeitsgebieten der Klägerin und den Managementseminaren der Beklagten annimmt. Gerade dem fachkundigen Publikum ist heute auch bekannt, daß zahlreiche Unternehmen - beschränkt auf ihren jeweiligen Geschäftsbereich - Fachseminare veranstalten. Zu berücksichtigen ist schließlich noch, daß die Beklagte das Zeichen "AVL" in der Regel nur im Zusammenhang mit dem Zusatz "Institut" oder mit ihrem vollen Firmenwortlaut verwendet. Wegen des hohen Spezialisierungsgrades beider Unternehmen kann auch das den Verkehrskreisen weitgehend bekannte Phänomen, daß viele größere Unternehmen dazu tendieren, die Grenzen ihrer bisherigen Tätigkeit auszuweiten, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen; ein naheliegendes Ausdehnungsinteresse der Klägerin, künftig reine Managementseminare ohne Beziehung auf ihre Produktionsbereiche zu veranstalten, ist nicht zu erkennen.Auch kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit der Bezeichnung "AVL" tatsächlich schon überragende Verkehrsgeltung - welche nach einer im Schrifttum entwickelten Skala (Hodik, Der Grad der Verkehrsgeltung und seine Feststellung, öBl 1983, 1; Schönherr-Kuczsko**n, 64) einen Bekanntheitsgrad von mehr als 50 % vorausgesetzt - erlangt hat und ob es zur Klärung dieser Frage weiterer Beweisaufnahmen, insbesondere durch ein demoskopisches Gutachten, bedürfte. Auch bei Annahme einer so hohen Verkehrsgeltung kann Verwechslungsgefahr bei völliger Branchenverschiedenheit nicht einfach unterstellt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist im vorliegenden Fall vor allem der hohe Spezialisierungsgrad der beteiligten Unternehmen, vor allem des Unternehmens der Klägerin, zu berücksichtigen; das hat zur Folge, daß nur Fachleute mit dem Zeichen "AVL", um dessen Verwechslungseignung es geht, geschäftlich in Berührung kommen werden. Der vom Rekursgericht angenommene hohe Bekanntheitsgrad des Zeichens der Klägerin wird sich somit vor allem auf Personen und Unternehmen erstrecken, die geschäftlich mit der Motorenbranche zu tun haben. In einem solchen Fall kann aber die Gefahr einer Verwechslung eher verneint werden, als wenn durch konkurrierende Unternehmensbezeichnungen (etwa eines Großkaufhauses mit breitem Warensortiment mit dem Zeichen eines anderen Unternehmens) Letztverbraucher angesprochen werden vergleiche Hohenecker-Friedl aaO 50; SZ 39/45; öBl 1963, 53; 4 Ob 38/88). Dazu kommt, daß keiner der Tätigkeitsbereiche der Beklagten auch nur im entferntesten etwas mit der "Motorenbranche" zu tun hat und die von ihr veranstalteten Seminare nicht branchenspezifisch ausgerichtet sind (insbes. "keineswegs Motoren betreffen"), sondern - branchenneutral - der Weiterbildung von Managern in den Bereichen Streßbewältigung, Optimierung der Terminplanung, Delegierung von Aufgaben, Kommunikationstraining, Präsentations- und Verhandlungstechnik sowie Teamwork dienen. Während die Durchführung von Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen bei der Klägerin im wesentlichen Hilfsmittel zur Förderung ihres Absatzes (in ihren drei Bereichen Konstruktion und Entwicklung von Motoren, Meßtechnik für Motoren und im ballistischen Bereich und Medizintechnik) ist, ist das Durchführen von Lehrveranstaltungen bei der Beklagten eine ihrer beiden Haupterwerbsquellen. Wegen der durchgreifenden Verschiedenheit der angebotenen Waren und Dienstleistungen ist auszuschließen, daß ein noch erheblicher Teil des angesprochenen fachkundigen Publikums einen Zusammenhang zwischen den Arbeitsgebieten der Klägerin und den Managementseminaren der Beklagten annimmt. Gerade dem fachkundigen Publikum ist heute auch bekannt, daß zahlreiche Unternehmen - beschränkt auf ihren jeweiligen Geschäftsbereich - Fachseminare veranstalten. Zu berücksichtigen ist schließlich noch, daß die Beklagte das Zeichen "AVL" in der Regel nur im Zusammenhang mit dem Zusatz "Institut" oder mit ihrem vollen Firmenwortlaut verwendet. Wegen des hohen Spezialisierungsgrades beider Unternehmen kann auch das den Verkehrskreisen weitgehend bekannte Phänomen, daß viele größere Unternehmen dazu tendieren, die Grenzen ihrer bisherigen Tätigkeit auszuweiten, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen; ein naheliegendes Ausdehnungsinteresse der Klägerin, künftig reine Managementseminare ohne Beziehung auf ihre Produktionsbereiche zu veranstalten, ist nicht zu erkennen.
Der Revision ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.