Begründung:
Die Beklagte ist Medieninhaberin der Gratiszeitung „H*****“. Der Kläger ist Herausgeber der Tageszeitung „Ö*****“; weiters ist er Geschäftsführer von deren Medieninhaberin und einer anderen im Medienbereich tätigen Gesellschaft. Diese Gesellschaften sind zusammen mit einem dritten Unternehmen an der M***** GmbH beteiligt, bei der der Kläger keine Organfunktion ausübt.
Im Jahr 2007 warb die Zeitung „Ö*****“ mit Autobahn-Vignetten als Zugabe zum Abschluss von Abonnements. Über die Bezahlung dieser Vignetten ist beim Handelsgericht Wien zwischen der ASFINAG und der M***** GmbH ein Verfahren anhängig; strittig sind rund 1,5 Mio EUR. Im August 2009 erschienen in der Gratiszeitung der Beklagten im Abstand einer Woche folgende mit einem Lichtbild des Klägers illustrierte Artikel:

Zur Sicherung seines auf § 78 UrhG gestützten Unterlassungsbegehrens beantragt der Kläger, der Beklagten aufzutragen,Zur Sicherung seines auf Paragraph 78, UrhG gestützten Unterlassungsbegehrens beantragt der Kläger, der Beklagten aufzutragen,
die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Personenbildnissen des Klägers zu unterlassen, sofern dadurch berechtigte Interessen des Klägers beeinträchtigt würden, nämlich wenn im Bildbegleittext die tatsachenwidrigen Äußerungen verbreitet würden, der Kläger habe eine Rechnung für Vignetten (EUR 1,5 Mio) zu zahlen, er schulde der ASFINAG einen Betrag von EUR 1,5 Mio und/oder habe Schulden bei der ASFINAG, gegen den Kläger sei auf Grund eines bislang von ihm nicht bezahlten Kaufpreises für Jahresvignetten ein Verfahren beim Landesgericht anhängig und/oder für den Kläger gelte im Zusammenhang mit einem bislang von ihm nicht bezahlten Kaufpreis für Jahresvignetten die Unschuldsvermutung, und/oder wenn im Bildbegleittext sinngleiche Äußerungen behauptet und/oder verbreitet würden.
In einem auf § 1330 ABGB gestützten Eventualbegehren begehrt der Kläger das Unterlassen der genannten Behauptungen ohne Bezugnahme auf die Verbindung mit den ihn zeigenden Lichtbildern. Weder er noch die von ihm vertretene Medieninhaberin der Zeitung „Ö*****“ hätten Verbindlichkeiten bei der ASFINAG. Der in den Artikeln genannte Rechtsstreit werde zwischen der ASFINAG und der M***** GmbH geführt. Diese Gesellschaft behaupte den Bestand einer Gegenforderung; er habe bei ihr keine Organfunktion.In einem auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Eventualbegehren begehrt der Kläger das Unterlassen der genannten Behauptungen ohne Bezugnahme auf die Verbindung mit den ihn zeigenden Lichtbildern. Weder er noch die von ihm vertretene Medieninhaberin der Zeitung „Ö*****“ hätten Verbindlichkeiten bei der ASFINAG. Der in den Artikeln genannte Rechtsstreit werde zwischen der ASFINAG und der M***** GmbH geführt. Diese Gesellschaft behaupte den Bestand einer Gegenforderung; er habe bei ihr keine Organfunktion.
Die Beklagte wendet ein, dass die beanstandeten Behauptungen im Kern wahr seien. Die Tageszeitung „Ö*****“ habe mit Gratis-Vignetten geworben; die daraus entstandene Kaufpreisforderung der ASFINAG sei bisher nicht beglichen. Kein redlicher Mitteilungsempfänger werde annehmen, dass der Kläger persönlich für diese Schulden hafte. Wenn die Textberichterstattung im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB zulässig sei, könne für die Bildberichterstattung im gleichen Zusammenhang nichts anderes gelten. Die Beklagte sei wegen der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK berechtigt, die Geschäftsgebarung des Klägers auch auf provokante Art und Weise zu hinterfragen und zu kritisieren.Die Beklagte wendet ein, dass die beanstandeten Behauptungen im Kern wahr seien. Die Tageszeitung „Ö*****“ habe mit Gratis-Vignetten geworben; die daraus entstandene Kaufpreisforderung der ASFINAG sei bisher nicht beglichen. Kein redlicher Mitteilungsempfänger werde annehmen, dass der Kläger persönlich für diese Schulden hafte. Wenn die Textberichterstattung im Lichte des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zulässig sei, könne für die Bildberichterstattung im gleichen Zusammenhang nichts anderes gelten. Die Beklagte sei wegen der Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, EMRK berechtigt, die Geschäftsgebarung des Klägers auch auf provokante Art und Weise zu hinterfragen und zu kritisieren.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Kern der beanstandeten Artikel sei die Aussage, dass die Werbung der Zeitung „Ö*****“ mit einer Gratis-Autobahnvignette zu einer unbezahlten Kaufpreisschuld bei der ASFINAG geführt habe, worüber ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Der Kläger werde in der Öffentlichkeit mit dieser Zeitung identifiziert; er sei als Geschäftsführer der Medieninhaberin deren „führender Mann“. Da die Kaufpreisschuld materiell der Zeitung zuzurechnen sei, sei es nicht verfehlt, umgangssprachlich und im Zeitungsjargon von einer Schuld des Klägers zu sprechen. Es mache für den durchschnittlichen Zeitungsleser keinen Unterschied, ob der Kläger Eigentümer der Tageszeitung „Ö*****“ sei oder nur der führende Kopf jener juristischen Person, die als Herausgeber fungiere.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Veröffentlichung von neutralen Lichtbildern sei im Regelfall zulässig, wenn der Begleittext unbedenklich sei. Im vorliegenden Fall verstoße die Textberichterstattung nicht gegen § 1330 Abs 2 ABGB, da ihr sachlicher Kern mit der Wirklichkeit übereinstimme. Für die Ermittlung des Bedeutungsgehalts sei maßgebend, wie die Aussagen im Gesamtzusammenhang von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise bei ungezwungener Auslegung verstanden würden. Für den durchschnittlichen Leser sei der Kläger jener Entscheidungsträger, der die Blattlinie und die Aktivitäten von „Ö*****“ maßgeblich bestimme. Der Leser nehme nicht an, dass der Kläger die Vignetten-Aktion aus seinem Privatvermögen finanziert habe und dass die Verbindlichkeit ihn daher persönlich treffe. Er erwarte sich von der Zeitung „H*****“ leicht fassliche und rasch überblickbare Kurzinformationen, nicht tiefergehende Analysen eines juristischen Sachverhalts. Der Hinweis auf die Unschuldsvermutung werde mittlerweile als eine anspruchsabwehrende Floskel hingenommen, aus deren Verwendung niemand weitere Schlüsse ziehe.Die Veröffentlichung von neutralen Lichtbildern sei im Regelfall zulässig, wenn der Begleittext unbedenklich sei. Im vorliegenden Fall verstoße die Textberichterstattung nicht gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, da ihr sachlicher Kern mit der Wirklichkeit übereinstimme. Für die Ermittlung des Bedeutungsgehalts sei maßgebend, wie die Aussagen im Gesamtzusammenhang von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise bei ungezwungener Auslegung verstanden würden. Für den durchschnittlichen Leser sei der Kläger jener Entscheidungsträger, der die Blattlinie und die Aktivitäten von „Ö*****“ maßgeblich bestimme. Der Leser nehme nicht an, dass der Kläger die Vignetten-Aktion aus seinem Privatvermögen finanziert habe und dass die Verbindlichkeit ihn daher persönlich treffe. Er erwarte sich von der Zeitung „H*****“ leicht fassliche und rasch überblickbare Kurzinformationen, nicht tiefergehende Analysen eines juristischen Sachverhalts. Der Hinweis auf die Unschuldsvermutung werde mittlerweile als eine anspruchsabwehrende Floskel hingenommen, aus deren Verwendung niemand weitere Schlüsse ziehe.