Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht im Ergebnis von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 8 VerG 2002 abgewichen ist; er ist aus diesem Grund auch berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht im Ergebnis von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 8, VerG 2002 abgewichen ist; er ist aus diesem Grund auch berechtigt.
1. Nach § 8 Abs 1 VerG 2002 haben die Statuten eines Vereins vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.1. Nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 haben die Statuten eines Vereins vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.
Mit dieser Bestimmung wird nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (4 Ob 146/07k = JBl 2008, 51; RIS-Justiz RS0122426; zuletzt etwa 6 Ob 280/08g; Mayr, Vereinsstreitigkeiten zwischen Schlichtungseinrichtung, Gericht und Schiedsgericht, ÖJZ 2009, 539 [542] mwN) eine Prozessvoraussetzung angeordnet: Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr - außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung - das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.Mit dieser Bestimmung wird nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (4 Ob 146/07k = JBl 2008, 51; RIS-Justiz RS0122426; zuletzt etwa 6 Ob 280/08g; Mayr, Vereinsstreitigkeiten zwischen Schlichtungseinrichtung, Gericht und Schiedsgericht, ÖJZ 2009, 539 [542] mwN) eine Prozessvoraussetzung angeordnet: Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr - außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung - das gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
2. „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" im Sinn des § 8 VerG 2002 sind nach der vom Rekursgericht an sich richtig dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs solche, die mit dem Vereinsverhältnis „in Zusammenhang stehen" (6 Ob 219/04f = SZ 2005/41), „typischerweise ohne Verbundenheit der Klägerin mit dem beklagten Verein nicht denkbar wären" (5 Ob 60/05t = ecolex 2005, 843) oder „in der Vereinsmitgliedschaft wurzeln" (4 Ob 146/07k = JBl 2008, 51; 4 Ob 168/07w = EvBl 2008/96). Anderes gilt aber (jedenfalls) dann, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einem selbständigen (im konkreten Fall vertraglich begründeten) Schuldverhältnis beruht, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist; nicht jede Streitigkeit zwischen einem Verein und seinem Mitglied fällt unter § 8 VerG 2003 (2 Ob 273/06w = EvBl 2008/34).2. „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" im Sinn des Paragraph 8, VerG 2002 sind nach der vom Rekursgericht an sich richtig dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs solche, die mit dem Vereinsverhältnis „in Zusammenhang stehen" (6 Ob 219/04f = SZ 2005/41), „typischerweise ohne Verbundenheit der Klägerin mit dem beklagten Verein nicht denkbar wären" (5 Ob 60/05t = ecolex 2005, 843) oder „in der Vereinsmitgliedschaft wurzeln" (4 Ob 146/07k = JBl 2008, 51; 4 Ob 168/07w = EvBl 2008/96). Anderes gilt aber (jedenfalls) dann, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einem selbständigen (im konkreten Fall vertraglich begründeten) Schuldverhältnis beruht, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist; nicht jede Streitigkeit zwischen einem Verein und seinem Mitglied fällt unter Paragraph 8, VerG 2003 (2 Ob 273/06w = EvBl 2008/34).
3. Für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach allgemeinen Grundsätzen in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist (stRsp, RIS-Justiz RS0045539; RS0045584; RS0045644; RS0045718; zuletzt etwa 7 Ob 110/08i; Mayr in Rechberger, ZPO3 vor § 1 JN Rz 6; Ballon in Fasching/Konecny2 I § 1 JN Rz 72).3. Für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach allgemeinen Grundsätzen in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist (stRsp, RIS-Justiz RS0045539; RS0045584; RS0045644; RS0045718; zuletzt etwa 7 Ob 110/08i; Mayr in Rechberger, ZPO3 vor Paragraph eins, JN Rz 6; Ballon in Fasching/Konecny2 römisch eins Paragraph eins, JN Rz 72).
4. Diese Grundsätze sind für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliegt. Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin ihren Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt, ihre Mitgliedschaft im Verein daher denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder sie nicht vielmehr einen vom Vereinsverhältnis unabhängigen Anspruch geltend macht, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte.
5. Die Klägerin beanstandet ein methodisch angeblich fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten, das zu unrichtigen Ergebnissen für die Medien zweier Mitbewerber geführt habe. Darin liege eine unlautere Förderung von deren Wettbewerb, die der Beklagte zu unterlassen habe. Dieser Anspruch ist völlig unabhängig davon, ob die Klägerin selbst Mitglied des beklagten Vereins ist oder nicht. Zwar hätte sie ihren Anspruch möglicherweise auch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützen können. Das hat sie aber nicht getan; sie hat vielmehr ausdrücklich und ausschließlich einen jedem Mitbewerber zustehenden lauterkeitsrechtlichen Anspruch geltend gemacht und sich damit auf ein vom Vereinsverhältnis verschiedenes Rechtsverhältnis (Wettbewerbsverhältnis) gestützt. Damit liegt nach dem allein maßgebenden Klagevorbringen keine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vor.
6. Soweit sich der Beklagte auf eine „Verpflichtungserklärung" der Beklagten und einzelne Bestimmungen seiner Statuten beruft, handelt es sich um einen Einwand aus dem Vereinsverhältnis, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0045584) nicht zur Unzulässigkeit des Rechtswegs führt. Vielmehr ist dieser Einwand aus einer rechtlichen Sonderbeziehung bei der Prüfung des außervertraglichen Anspruchs der Klägerin meritorisch zu behandeln. Die Klägerin mag zwar aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft mehr dulden müssen als ein außenstehender Dritter. Das betrifft aber nur die sachliche Berechtigung ihres Anspruchs, die Zulässigkeit des Rechtswegs wird davon nicht berührt.
7. Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 4 Ob 168/07w (= EvBl 2008/96) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn dort hatte die Klägerin ihr Begehren darauf gestützt, dass eine vom dort beklagten Verein beschlossene Übergangsregelung „diskriminierend" sei, dh die Klägerin anders behandle als die übrigen Vereinsmitglieder; durch die Nichtveröffentlichung ihrer Daten werde ein unzutreffender Eindruck über die (Nicht-)Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten erweckt. Grundlage („Wurzel") des Anspruchs war daher zweifellos die Vereinsmitgliedschaft und die sich daraus ergebenden Pflichten des beklagten Vereins; ohne solche (behauptete) Mitgliedschaft wäre die Klage nicht „denkbar" (schlüssig begründbar) gewesen. Darin liegt ein entscheidender Unterschied zum hier (ausschließlich) geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Förderung fremden Wettbewerbs.
8. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen wird. Das Erstgericht wird über den geltend gemachten Anspruch und die (auch) im Vereinsverhältnis begründeten Einwände des Beklagten inhaltlich zu entscheiden haben.
9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 ZPO iVm § 52 Abs 1 Satz 2 und § 41 ZPO. Der Beklagte ist im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs unterlegen; er hat der Klägerin daher deren Kosten zu ersetzen (RIS-Justiz RS0035955). Solche Kosten sind nur im Rechtsmittelverfahren angefallen. Hingegen bezogen sich die erstinstanzlichen Prozesshandlungen der Klägerin nicht ausschließlich auf den Zwischenstreit. Diese Prozesshandlungen können daher im fortgesetzten (Haupt-)Verfahren verwertet werden; ihre Kosten sind aus diesem Grund nicht zuzusprechen (9 Ob 104/04s = SZ 2005/72). Eine Kostenersatzpflicht der Nebenintervenientin besteht nicht (RIS-Justiz RS0035816).9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 und Paragraph 41, ZPO. Der Beklagte ist im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs unterlegen; er hat der Klägerin daher deren Kosten zu ersetzen (RIS-Justiz RS0035955). Solche Kosten sind nur im Rechtsmittelverfahren angefallen. Hingegen bezogen sich die erstinstanzlichen Prozesshandlungen der Klägerin nicht ausschließlich auf den Zwischenstreit. Diese Prozesshandlungen können daher im fortgesetzten (Haupt-)Verfahren verwertet werden; ihre Kosten sind aus diesem Grund nicht zuzusprechen (9 Ob 104/04s = SZ 2005/72). Eine Kostenersatzpflicht der Nebenintervenientin besteht nicht (RIS-Justiz RS0035816).