Der Revisionsrekurs ist teilweise unzulässig, teilweise nicht berechtigt.
1. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes:
Gegen den einen Sachbeschluß des Erstgerichtes aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes, dem ein Rechtskraftvorbehalt nicht beigesetzt wurde, ist ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Voraussetzungen des § 527 Abs 2 Satz 2 ZPO gegeben wären (MietSlg 39.542 mwN; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 Rz 44). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs 2 ZPO ist in der abschließenden Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG nicht vorgesehen (5 Ob 67/84; jüngst 5 Ob 42/88). Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Antragsgegner, gerichtet gegen den ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes (Punkt I.) war daher als unzulässig zurückzuweisen.Gegen den einen Sachbeschluß des Erstgerichtes aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes, dem ein Rechtskraftvorbehalt nicht beigesetzt wurde, ist ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 527, Absatz 2, Satz 2 ZPO gegeben wären (MietSlg 39.542 mwN; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 37, Rz 44). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist in der abschließenden Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG nicht vorgesehen (5 Ob 67/84; jüngst 5 Ob 42/88). Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Antragsgegner, gerichtet gegen den ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes (Punkt römisch eins.) war daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum abändernden Sachbeschluß (Punkt II.):2. Zum abändernden Sachbeschluß (Punkt römisch zwei.):
a) Zur geltend gemachten Nichtigkeit:
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG bedürfen schriftliche Rekurse im besonderen Außerstreitverfahren nach dem MRG nicht der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt. Es ist daher davon auszugehen, daß die Herrn Martin G***, einem Funktionär des V*** M*** I*** M***, seitens der AntragstellerGemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG bedürfen schriftliche Rekurse im besonderen Außerstreitverfahren nach dem MRG nicht der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt. Es ist daher davon auszugehen, daß die Herrn Martin G***, einem Funktionär des V*** M*** I*** M***, seitens der Antragsteller
erteilte Vollmacht diesen zur Vertretung der Antragsteller im Rechtsmittelverfahren berechtigt. Die Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 11 MRG, wonach zur Vertretung der Parteien in erster und zweiter Instanz auch die Funktionäre und Angestellten derjenigen Vereine befugt sind, zu deren satzungsmäßigen Zwecken der Schutz und die Vertretung der Interessen der Vermieter oder der Mieter gehört und die sich mit der Beratung ihrer Mitglieder in Mietangelegenheiten in mehr als zwei Bundesländern regelmäßig befassen, dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen Winkelschreiberei (MietSlg 39.527; 5 Ob 71/84). Sind die Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 11 MRG gegeben, so kann der Tatbestand der Winkelschreiberei begrifflich nicht mehr erfüllt werden. Sind die dortgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, so könnte der Tatbestand der Winkelschreiberei gegeben sein, wenn die hiefür in Winkelschreibereiverordnung RGBl. 1857/114 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Selbst wenn man nun unterstellte, daß der V*** M*** I*** M*** MIM nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 11 MRG erfüllt, Martin G*** wohl aber die Voraussetzungen der Winkelschreibereiverordnung und wenn man darüber hinaus von der analogen Anwendbarkeit der Bestimmung des § 29 Abs 3 ZPO, wonach dem Gericht als Winkelschreiber bekannte Personen nicht als Vertreter zugelassen werden dürfen, auf das außerstreitige Verfahren nach dem MRG ausginge, würde dadurch nicht die Nichtigkeit des Rekursverfahrens bewirkt. Aus der Aktenlage ergeben sich keine Tatsachen, die Martin G*** dem Gericht als Winkelschreiber bekannt erscheinen ließen. Die Antragsgegner selbst stellten derartige Behauptungen nicht auf. Sie beschränkten sich darauf, darauf hinzuweisen, daß der V*** "M*** I*** M***" nichterteilte Vollmacht diesen zur Vertretung der Antragsteller im Rechtsmittelverfahren berechtigt. Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 11, MRG, wonach zur Vertretung der Parteien in erster und zweiter Instanz auch die Funktionäre und Angestellten derjenigen Vereine befugt sind, zu deren satzungsmäßigen Zwecken der Schutz und die Vertretung der Interessen der Vermieter oder der Mieter gehört und die sich mit der Beratung ihrer Mitglieder in Mietangelegenheiten in mehr als zwei Bundesländern regelmäßig befassen, dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen Winkelschreiberei (MietSlg 39.527; 5 Ob 71/84). Sind die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 11, MRG gegeben, so kann der Tatbestand der Winkelschreiberei begrifflich nicht mehr erfüllt werden. Sind die dortgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, so könnte der Tatbestand der Winkelschreiberei gegeben sein, wenn die hiefür in Winkelschreibereiverordnung RGBl. 1857/114 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Selbst wenn man nun unterstellte, daß der V*** M*** I*** M*** MIM nicht die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 11, MRG erfüllt, Martin G*** wohl aber die Voraussetzungen der Winkelschreibereiverordnung und wenn man darüber hinaus von der analogen Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 3, ZPO, wonach dem Gericht als Winkelschreiber bekannte Personen nicht als Vertreter zugelassen werden dürfen, auf das außerstreitige Verfahren nach dem MRG ausginge, würde dadurch nicht die Nichtigkeit des Rekursverfahrens bewirkt. Aus der Aktenlage ergeben sich keine Tatsachen, die Martin G*** dem Gericht als Winkelschreiber bekannt erscheinen ließen. Die Antragsgegner selbst stellten derartige Behauptungen nicht auf. Sie beschränkten sich darauf, darauf hinzuweisen, daß der V*** "M*** I*** M***" nicht
nachgewiesen habe, daß er die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vertretungsbefugnis erfülle.
Das Rekursgericht war daher berechtigt, den in ihrem Namen von Martin G*** unterschriebenen Rekurs ohne weiteres sachlich zu erledigen.
Diese Erwägungen gelten auch für die Zulässigkeit der von Martin G*** namens der Antragsteller erstatteten Beantwortung des Revisionsrekurses.
b) Zur Rechtsrüge:
Ausgehend von den oben wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen, die für den Obersten Gerichtshof bindend sind, erweist sich auch die Rechtsrüge als unberechtigt. Für die Beurteilung dieser Rechtssachen ist nicht entscheidend, inwieweit § 2 Abs 3 MRG auf vor dem 31. Dezember 1981 abgeschlossene Umgehungsgeschäfte anwendbar ist (siehe WoBl 1988/64 mit Kritik von Call), weil nach dem maßgebenden Sachverhalt zwischen den Antragsgegnern kein Umgehungsgeschäft, sondern überhaupt kein Mietvertrag abgeschlossen, sondern ein solcher nur simuliert und in Wahrheit ein Hauptmietvertrag zwischen der Liegenschaftseigentümerin, vertreten durch den Zweitantragsgegner, und den Antragstellern abgeschlossen wurde. Zwischen der Erstantragsgegnerin und den Antragstellern kam daher ein Hauptmietvertrag zustande, dessen Feststellung auch im Falle eines Scheingeschäftes zwischen Vermietern und einer anderen Person im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG erfolgen kann (WoBl 1988/64 mit Zustimmung von Würth, der gegen die Kritik von Call darauf verweist, daß für ein Verfahren grundsätzlich die im Zeitpunkt seiner Einleitung geltenden Rechtsvorschriften maßgebend sind). Nicht zielführend ist der Hinweis der Antragsgegner im Revisionsrekurs, der sich im übrigen größtenteils unzulässigerweise mit der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Beweiswürdigung beschäftigt, auf die auf die gleichfalls eine Wohnung des Hauses 1090 Wien, Mariannengasse 25a, betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. November 1988, 5 Ob 98/88, weil dort ausdrücklich das Nichtvorliegen eines Scheingeschäftes auf Tatsachenebene festgestellt worden war. Dies hatte eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge.Ausgehend von den oben wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen, die für den Obersten Gerichtshof bindend sind, erweist sich auch die Rechtsrüge als unberechtigt. Für die Beurteilung dieser Rechtssachen ist nicht entscheidend, inwieweit Paragraph 2, Absatz 3, MRG auf vor dem 31. Dezember 1981 abgeschlossene Umgehungsgeschäfte anwendbar ist (siehe WoBl 1988/64 mit Kritik von Call), weil nach dem maßgebenden Sachverhalt zwischen den Antragsgegnern kein Umgehungsgeschäft, sondern überhaupt kein Mietvertrag abgeschlossen, sondern ein solcher nur simuliert und in Wahrheit ein Hauptmietvertrag zwischen der Liegenschaftseigentümerin, vertreten durch den Zweitantragsgegner, und den Antragstellern abgeschlossen wurde. Zwischen der Erstantragsgegnerin und den Antragstellern kam daher ein Hauptmietvertrag zustande, dessen Feststellung auch im Falle eines Scheingeschäftes zwischen Vermietern und einer anderen Person im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG erfolgen kann (WoBl 1988/64 mit Zustimmung von Würth, der gegen die Kritik von Call darauf verweist, daß für ein Verfahren grundsätzlich die im Zeitpunkt seiner Einleitung geltenden Rechtsvorschriften maßgebend sind). Nicht zielführend ist der Hinweis der Antragsgegner im Revisionsrekurs, der sich im übrigen größtenteils unzulässigerweise mit der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Beweiswürdigung beschäftigt, auf die auf die gleichfalls eine Wohnung des Hauses 1090 Wien, Mariannengasse 25a, betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. November 1988, 5 Ob 98/88, weil dort ausdrücklich das Nichtvorliegen eines Scheingeschäftes auf Tatsachenebene festgestellt worden war. Dies hatte eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge.
Der angefochtene abändernde Sachbeschluß der zweiten Instanz war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG. An Barauslagen konnten nur die verzeichneten Kosten für Porto zugesprochen werden, nicht aber der darüber hinaus für Kopien begehrte Betrag, weil nicht ersichtlich ist, wofür derartige Barauslagen aufgelaufen wären.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG. An Barauslagen konnten nur die verzeichneten Kosten für Porto zugesprochen werden, nicht aber der darüber hinaus für Kopien begehrte Betrag, weil nicht ersichtlich ist, wofür derartige Barauslagen aufgelaufen wären.