Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach zu Fragen der Dereliktion im grundbuchsrechtlichen Kontext Stellung genommen (5 Ob 126/98k NZ 1999/443 [GBSlg] = immolex 1998/215; 5 Ob 13/00y; 5 Ob 197/02k wobl 2003/56 [zust Oberhofer]; jüngst 5 Ob 105/11v Zak 2011/738, 394). Dieses Thema muss, wie zu zeigen sein wird, im Anlassfall nicht verbreitert werden.
2. Auf angeblich auf der Liegenschaft EZ 974 GB ***** lastende Dienstbarkeiten kommt der Rechtsmittelwerber in seinem Revisionsrekurs mit Recht nicht mehr zurück, waren doch zum Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchgesuchs durch den Antragsteller (zum maßgeblichen Zeitpunkt s RIS-Justiz RS0061117) keine Dienstbarkeiten im Lastenblatt der bezeichneten Liegenschaft einverleibt.
3.1. Nach § 1 Abs 1 (Vorarlberger) Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (Vlbg StrG; LGBl 1969/8 idgF) sind öffentliche Straßen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bauen und zu erhalten. Zu den öffentlichen Straßen im Sinn dieses Gesetzes gehören (ua) nach § 1 Abs 5 lit d Vlbg StrG öffentliche Privatstraßen. Bei öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden, ist auf Antrag des Straßenerhalters im Eigentumsblatt der Eigentümer und im Gutsbestandsblatt bei öffentlichen Privatstraßen die Bezeichnung „öffentliche Privatstraße“ einzutragen (§ 1 Abs 6 Vlbg StrG). Bei Grundstücken einer öffentlichen Straße, die infolge Auflassung oder Verlegung der Straße nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzen, ist die gemäß § 1 Abs 6 Vlbg StrG vorgeschriebene Bezeichnung auf Antrag des Eigentümers im Gutsbestandsblatt zu löschen (§ 1 Abs 7 Vlbg StrG). Der Straßenerhalter ist verpflichtet, die Eintragung der im § 1 Abs 6 Vlbg StrG vorgeschriebenen Bezeichnung zu beantragen. Falls eine Straße infolge Auflassung oder Verlegung nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzt, hat der Eigentümer die im § 1 Abs 7 Vlbg StrG vorgeschriebene Löschung zu beantragen (§ 4 Abs 3 Vlbg StrG).3.1. Nach Paragraph eins, Absatz eins, (Vorarlberger) Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (Vlbg StrG; LGBl 1969/8 idgF) sind öffentliche Straßen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bauen und zu erhalten. Zu den öffentlichen Straßen im Sinn dieses Gesetzes gehören (ua) nach Paragraph eins, Absatz 5, Litera d, Vlbg StrG öffentliche Privatstraßen. Bei öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden, ist auf Antrag des Straßenerhalters im Eigentumsblatt der Eigentümer und im Gutsbestandsblatt bei öffentlichen Privatstraßen die Bezeichnung „öffentliche Privatstraße“ einzutragen (Paragraph eins, Absatz 6, Vlbg StrG). Bei Grundstücken einer öffentlichen Straße, die infolge Auflassung oder Verlegung der Straße nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzen, ist die gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Vlbg StrG vorgeschriebene Bezeichnung auf Antrag des Eigentümers im Gutsbestandsblatt zu löschen (Paragraph eins, Absatz 7, Vlbg StrG). Der Straßenerhalter ist verpflichtet, die Eintragung der im Paragraph eins, Absatz 6, Vlbg StrG vorgeschriebenen Bezeichnung zu beantragen. Falls eine Straße infolge Auflassung oder Verlegung nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzt, hat der Eigentümer die im Paragraph eins, Absatz 7, Vlbg StrG vorgeschriebene Löschung zu beantragen (Paragraph 4, Absatz 3, Vlbg StrG).
3.2. Alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, sind öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet. Durch eine bloße Änderung des Verlaufs der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Vlbg StrG). Wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hat hierüber die Behörde zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören (§ 2 Abs 3 Vlbg StrG).3.2. Alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, sind öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet. Durch eine bloße Änderung des Verlaufs der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen (Paragraph 20, Absatz eins, Vlbg StrG). Wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hat hierüber die Behörde zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören (Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg StrG).
3.3. Straßenerhalter der öffentlichen Privatstraßen ist der Eigentümer des Straßengrundes (§ 21 Abs 1 Satz 1 Vlbg StrG). Die öffentlichen Straßen sind vom Straßenerhalter nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften in einem solchen Zustand zu erhalten, dass sie unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften und der durch die Witterung oder Elementarereignisse geschaffenen jeweiligen Bedingungen ohne besondere Gefährdung benützt werden können (§ 31 Abs 1 Vlbg StrG). Die Behörde hat einen Straßenerhalter auf seinen Antrag von den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ganz oder teilweise zu entbinden, soweit ihn die Erfüllung dieser Verpflichtungen finanziell nicht zumutbar belastet oder wenn die Straße fast nur den Verkehrsbedürfnissen anderer dient (§ 21 Abs 2 Vlbg StrG). Öffentliche Privatstraßen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Auflassung der Straße bedeutende öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden (§ 21 Abs 3 Vlbg StrG).3.3. Straßenerhalter der öffentlichen Privatstraßen ist der Eigentümer des Straßengrundes (Paragraph 21, Absatz eins, Satz 1 Vlbg StrG). Die öffentlichen Straßen sind vom Straßenerhalter nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften in einem solchen Zustand zu erhalten, dass sie unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften und der durch die Witterung oder Elementarereignisse geschaffenen jeweiligen Bedingungen ohne besondere Gefährdung benützt werden können (Paragraph 31, Absatz eins, Vlbg StrG). Die Behörde hat einen Straßenerhalter auf seinen Antrag von den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ganz oder teilweise zu entbinden, soweit ihn die Erfüllung dieser Verpflichtungen finanziell nicht zumutbar belastet oder wenn die Straße fast nur den Verkehrsbedürfnissen anderer dient (Paragraph 21, Absatz 2, Vlbg StrG). Öffentliche Privatstraßen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Auflassung der Straße bedeutende öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden (Paragraph 21, Absatz 3, Vlbg StrG).
3.4. Behörde im Sinn des Vlbg StrG ist in Angelegenheiten der öffentlichen Privatstraßen der Bürgermeister. Wenn aber solche Straßen im Bereich von mehr als einer Gemeinde verlaufen oder einen Anschluss an das Straßennetz außerhalb des Landes darstellen, die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 51 Abs 1 lit c Vlbg StrG).3.4. Behörde im Sinn des Vlbg StrG ist in Angelegenheiten der öffentlichen Privatstraßen der Bürgermeister. Wenn aber solche Straßen im Bereich von mehr als einer Gemeinde verlaufen oder einen Anschluss an das Straßennetz außerhalb des Landes darstellen, die Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 51, Absatz eins, Litera c, Vlbg StrG).
4.1. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach einer Behörde, namentlich einer Agrarbehörde, Rechtsmittellegitimation insoweit zuerkannt, als diese mit ihrem Rechtsmittel die Einhaltung einschlägiger bundes- und/oder landesgesetzlicher Bestimmungen gewährleisten will (vgl RIS-Justiz RS0116135; RS0058963 [T4]; RS0006663 [T2]; RS0006805 [T1]).4.1. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach einer Behörde, namentlich einer Agrarbehörde, Rechtsmittellegitimation insoweit zuerkannt, als diese mit ihrem Rechtsmittel die Einhaltung einschlägiger bundes- und/oder landesgesetzlicher Bestimmungen gewährleisten will vergleiche RIS-Justiz RS0116135; RS0058963 [T4]; RS0006663 [T2]; RS0006805 [T1]).
4.2. Hier kommt dem Rechtsmittelwerber grundsätzlich die Behördenfunktion für öffentliche Privatstraßen gemäß § 51 Abs 1 lit c Vlbg StrG zu (s oben 3.3.). Daraus kann sich im Sinn der zuvor (s oben 4.1.) dargestellten Rechtsprechung auch die Rechtsmittellegitimation des Rechtsmittelwerbers dann ergeben, wenn ihm im betreffenden Verfahren tatsächlich und nachweislich die Funktion der für die Verwaltung einer Straße zuständigen Behörde zukommt und er die Einhaltung von Bestimmungen des Vlbg StrG gewährleisten will. Die Einhaltung welcher gesetzlichen Verpflichtungen der Rechtsmittelwerber in seiner Funktion als Behörde iSd § 51 Abs 1 lit c Vlbg StrG im Grundbuchverfahren im Allgemeinen wird geltend machen können und insbesondere, ob die Eigenschaft eines Liegenschaftseigentümers als Straßenerhalter iSd § 21 Abs 1 Satz 1 Vlbg StrG der Dereliktion entgegen stehen könnte, muss hier aber nicht geklärt werden. Mit den Mitteln des Grundbuchverfahrens ist im vorliegenden Verfahren nämlich nicht ausgewiesen, dass es sich bei der Straßenanlage auf dem GST-NR 890/1 um eine öffentliche Privatstraße iSd § 20 Abs 1 Vlbg StrG handelt:4.2. Hier kommt dem Rechtsmittelwerber grundsätzlich die Behördenfunktion für öffentliche Privatstraßen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Litera c, Vlbg StrG zu (s oben 3.3.). Daraus kann sich im Sinn der zuvor (s oben 4.1.) dargestellten Rechtsprechung auch die Rechtsmittellegitimation des Rechtsmittelwerbers dann ergeben, wenn ihm im betreffenden Verfahren tatsächlich und nachweislich die Funktion der für die Verwaltung einer Straße zuständigen Behörde zukommt und er die Einhaltung von Bestimmungen des Vlbg StrG gewährleisten will. Die Einhaltung welcher gesetzlichen Verpflichtungen der Rechtsmittelwerber in seiner Funktion als Behörde iSd Paragraph 51, Absatz eins, Litera c, Vlbg StrG im Grundbuchverfahren im Allgemeinen wird geltend machen können und insbesondere, ob die Eigenschaft eines Liegenschaftseigentümers als Straßenerhalter iSd Paragraph 21, Absatz eins, Satz 1 Vlbg StrG der Dereliktion entgegen stehen könnte, muss hier aber nicht geklärt werden. Mit den Mitteln des Grundbuchverfahrens ist im vorliegenden Verfahren nämlich nicht ausgewiesen, dass es sich bei der Straßenanlage auf dem GST-NR 890/1 um eine öffentliche Privatstraße iSd Paragraph 20, Absatz eins, Vlbg StrG handelt:
5. Im Grundbuch ist beim fraglichen Grundstück GST-NR 890/1 eine Fläche von 958 m² als „Sonstige (Straßenanlage)“ ausgewiesen. Diese Bezeichnung ist allerdings nur die Angabe der Benützungsart (entsprechend § 10 Abs 1 VermG samt Anhang zum VermG; s dazu auch Höller in Kodek, Grundbuchsrecht 1.01 § 2 GBG Rz 16), aus der aber nicht darauf geschlossen werden kann, dass das Grundstück eine öffentliche Privatstraße gemäß § 20 Abs 1 Vlbg StrG ist. Dies erfordert nämlich, dass die betreffende Straße dem Gemeingebrauch dient. Das ist gemäß § 20 Abs 1 Vlbg StrG im Weg einer ausdrücklichen Erklärung des Liegenschaftseigentümers oder durch stillschweigende Widmung möglich. Ein solcher Widmungsvorgang ist hier nicht urkundlich nachgewiesen und von den Vorinstanzen - entgegen der Behauptung des Rechtsmittelwerbers - auch nicht als evident angenommen worden (zur [weitestgehenden] Unanwendbarkeit des sich aus § 269 ZPO ergebenden Grundsatzes im Grundbuchverfahren s 5 Ob 9/89 NZ 1990/167 [GBSlg]; RIS-Justiz RS0040040). Im Grundbuch ist diese Eigenschaft („öffentliche Privatstraße“) ebenfalls nicht eingetragen (§ 1 Abs 6 Vlbg StrG), obwohl der Liegenschaftseigentümer verpflichtet ist, die Eintragung der Bezeichnung zu beantragen (§ 4 Abs 3 Vlbg StrG). Der Rechtsmittelwerber behauptet auch nicht, dass eine Behördenentscheidung iSd § 2 Abs 3 Vlbg StrG erfolgt ist. Das Vorliegen eines urkundlichen Nachweises einer Widmungserklärung des Liegenschaftseigentümers hat der Rechtsmittelwerber im Revisionsrekurs nicht einmal behauptet, wiewohl der Frage der Rechtsmittellegitimation in der Entscheidung des Rekursgerichts entscheidende Bedeutung zukam und ein solcher Urkundennachweis liegt auch tatsächlich nicht vor.5. Im Grundbuch ist beim fraglichen Grundstück GST-NR 890/1 eine Fläche von 958 m² als „Sonstige (Straßenanlage)“ ausgewiesen. Diese Bezeichnung ist allerdings nur die Angabe der Benützungsart (entsprechend Paragraph 10, Absatz eins, VermG samt Anhang zum VermG; s dazu auch Höller in Kodek, Grundbuchsrecht 1.01 Paragraph 2, GBG Rz 16), aus der aber nicht darauf geschlossen werden kann, dass das Grundstück eine öffentliche Privatstraße gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Vlbg StrG ist. Dies erfordert nämlich, dass die betreffende Straße dem Gemeingebrauch dient. Das ist gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Vlbg StrG im Weg einer ausdrücklichen Erklärung des Liegenschaftseigentümers oder durch stillschweigende Widmung möglich. Ein solcher Widmungsvorgang ist hier nicht urkundlich nachgewiesen und von den Vorinstanzen - entgegen der Behauptung des Rechtsmittelwerbers - auch nicht als evident angenommen worden (zur [weitestgehenden] Unanwendbarkeit des sich aus Paragraph 269, ZPO ergebenden Grundsatzes im Grundbuchverfahren s 5 Ob 9/89 NZ 1990/167 [GBSlg]; RIS-Justiz RS0040040). Im Grundbuch ist diese Eigenschaft („öffentliche Privatstraße“) ebenfalls nicht eingetragen (Paragraph eins, Absatz 6, Vlbg StrG), obwohl der Liegenschaftseigentümer verpflichtet ist, die Eintragung der Bezeichnung zu beantragen (Paragraph 4, Absatz 3, Vlbg StrG). Der Rechtsmittelwerber behauptet auch nicht, dass eine Behördenentscheidung iSd Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg StrG erfolgt ist. Das Vorliegen eines urkundlichen Nachweises einer Widmungserklärung des Liegenschaftseigentümers hat der Rechtsmittelwerber im Revisionsrekurs nicht einmal behauptet, wiewohl der Frage der Rechtsmittellegitimation in der Entscheidung des Rekursgerichts entscheidende Bedeutung zukam und ein solcher Urkundennachweis liegt auch tatsächlich nicht vor.
6. Es fehlt somit insgesamt am Nachweis, dass das GST-NR 890/1 eine öffentliche Privatstraße ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung nach § 1 Abs 6 Vlbg StrG nur vom Straßenerhalter erwirkt werden kann, weil es im Grundbuchverfahren nur darauf ankommt, ob die betreffende Eigenschaft („öffentliche Privatstraße“) urkundlich nachgewiesen ist, was hier nicht zutrifft. Folglich ist für das vorliegende Grundbuchverfahren auch nicht ausgewiesen, dass dem Rechtsmittelwerber hier die Funktion der Behörde iSd § 51 Abs 1 lit c Vlbg StrG und daraus folgend Rechtsmittellegitimation zukommt.6. Es fehlt somit insgesamt am Nachweis, dass das GST-NR 890/1 eine öffentliche Privatstraße ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 6, Vlbg StrG nur vom Straßenerhalter erwirkt werden kann, weil es im Grundbuchverfahren nur darauf ankommt, ob die betreffende Eigenschaft („öffentliche Privatstraße“) urkundlich nachgewiesen ist, was hier nicht zutrifft. Folglich ist für das vorliegende Grundbuchverfahren auch nicht ausgewiesen, dass dem Rechtsmittelwerber hier die Funktion der Behörde iSd Paragraph 51, Absatz eins, Litera c, Vlbg StrG und daraus folgend Rechtsmittellegitimation zukommt.
7. Sonstige Rechtsgrundlagen, die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation des Rechtsmittelwerbers begründen könnten, sind ebenfalls nicht zu erkennen, insbesondere kann die Frage einer Sittenwidrigkeit der Dereliktionserklärung des Antragstellers nicht im Grundbuchverfahren als einem reinen Urkundenverfahren geklärt werden (vgl 5 Ob 102/08y). Das Rekursgericht hat daher den Rekurs mit zutreffenden Argumenten zurückgewiesen, weshalb dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen ist.7. Sonstige Rechtsgrundlagen, die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation des Rechtsmittelwerbers begründen könnten, sind ebenfalls nicht zu erkennen, insbesondere kann die Frage einer Sittenwidrigkeit der Dereliktionserklärung des Antragstellers nicht im Grundbuchverfahren als einem reinen Urkundenverfahren geklärt werden vergleiche 5 Ob 102/08y). Das Rekursgericht hat daher den Rekurs mit zutreffenden Argumenten zurückgewiesen, weshalb dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen ist.