Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Die Rechtsmittelwerber machen geltend, zufolge 5 Ob 126/98k sei bei verbücherten Liegenschaften die Preisgabe des Eigentums im Grundbuch einzutragen; eine Differenzierung in Alleineigentum, ideelles Miteigentum und Wohnungseigentum sei weder zweckmäßig noch statthaft, weil das ABGB keine solche Differenzierung treffe; auch das WEG sehe weder in der alten noch in der neuen Fassung eine Sonderregelung vor. Zufolge § 22 GBG müssten Zwischenübertragungen nicht bücherlich durchgeführt werden; auch der außerbücherliche Erwerber könne das Eigentumsrecht aufgeben.Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Die Rechtsmittelwerber machen geltend, zufolge 5 Ob 126/98k sei bei verbücherten Liegenschaften die Preisgabe des Eigentums im Grundbuch einzutragen; eine Differenzierung in Alleineigentum, ideelles Miteigentum und Wohnungseigentum sei weder zweckmäßig noch statthaft, weil das ABGB keine solche Differenzierung treffe; auch das WEG sehe weder in der alten noch in der neuen Fassung eine Sonderregelung vor. Zufolge Paragraph 22, GBG müssten Zwischenübertragungen nicht bücherlich durchgeführt werden; auch der außerbücherliche Erwerber könne das Eigentumsrecht aufgeben.
Hiezu wurde erwogen:
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können
auch Liegenschaften derelinquiert werden, was im Grundbuch
einzutragen ist (5 Ob 126/98k = NZ 1999, 165 und 253/443 [Hoyer 161];
vgl auch 4 Ob 37/97p = NZ 1997, 245; 5 Ob 13/00y). Die Dereliktion
von Wohnungseigentum, wie sie hier beabsichtigt wird, ist aber aus folgenden Gründen unzulässig:
Ein Wohnungseigentümer ist Mitglied im Personenverband Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft 80) gemäß § 13c Abs 1 WEG 1975 (Eigentümergemeinschaft gemäß § 2 Abs 5, § 18 Abs 1 WEG 2002). Ein Ausscheiden nicht durch Anteilsübertragung an einen Rechtsnachfolger (vgl Löcker 88 f), sondern durch einseitigen Austritt aus der Gemeinschaft unter Preisgabe des Wohnungseigentumsobjekts ist dem Gesetz fremd. Es kennt nur den Verzicht auf das Wohnungseigentum - nicht auf das Miteigentum - gemäß § 21 Abs 1 WEG 1975 (§ 35 Abs 1 WEG 2002) und die Ausschließung eines Wohnungseigentümers (§ 22 WEG 1975, § 36 WEG 2002); auch in letzterem Fall kommt es zu keinem, einer Herrenlosigkeit auch nur ähnlichen Stadium: Der Ausgeschlossene bleibt ungeachtet des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils bis zur freiwilligen Veräußerung (Übereignung) oder bis zum Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren vollberechtigter Mit- und Wohnungseigentümer (Würth in Rummel2 § 22 WEG Rz 3; 3 Ob 26/00w = MietSlg 52.598 = WoBl 2001/204).Ein Wohnungseigentümer ist Mitglied im Personenverband Wohnungseigentümergemeinschaft vergleiche Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft 80) gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975 (Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002). Ein Ausscheiden nicht durch Anteilsübertragung an einen Rechtsnachfolger vergleiche Löcker 88 f), sondern durch einseitigen Austritt aus der Gemeinschaft unter Preisgabe des Wohnungseigentumsobjekts ist dem Gesetz fremd. Es kennt nur den Verzicht auf das Wohnungseigentum - nicht auf das Miteigentum - gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WEG 1975 (Paragraph 35, Absatz eins, WEG 2002) und die Ausschließung eines Wohnungseigentümers (Paragraph 22, WEG 1975, Paragraph 36, WEG 2002); auch in letzterem Fall kommt es zu keinem, einer Herrenlosigkeit auch nur ähnlichen Stadium: Der Ausgeschlossene bleibt ungeachtet des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils bis zur freiwilligen Veräußerung (Übereignung) oder bis zum Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren vollberechtigter Mit- und Wohnungseigentümer (Würth in Rummel2 Paragraph 22, WEG Rz 3; 3 Ob 26/00w = MietSlg 52.598 = WoBl 2001/204).
Ein Wohnungseigentümer hat nicht nur Rechte sondern auch Pflichten (vgl Löcker 87), insbesondere zur Beitragszahlung (§ 19 Abs 1 WEG 1975, § 32 Abs 1 WEG 2002) und zur Instandhaltung seines Objekts und der dafür bestimmten Einrichtungen (§ 13 Abs 3 WEG 1975, § 16 Abs 3 WEG 2002), an deren Einhaltung die übrigen Wohnungseigentümer interessiert sind und deren er sich nicht einfach durch Preisgabe des Objekts entledigen können soll. Im Außenverhältnis trifft ihn schließlich die Ausfallshaftung gemäß § 13c Abs 2 WEG 1975 (§ 18 Abs 3 WEG 2002).Ein Wohnungseigentümer hat nicht nur Rechte sondern auch Pflichten vergleiche Löcker 87), insbesondere zur Beitragszahlung (Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975, Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002) und zur Instandhaltung seines Objekts und der dafür bestimmten Einrichtungen (Paragraph 13, Absatz 3, WEG 1975, Paragraph 16, Absatz 3, WEG 2002), an deren Einhaltung die übrigen Wohnungseigentümer interessiert sind und deren er sich nicht einfach durch Preisgabe des Objekts entledigen können soll. Im Außenverhältnis trifft ihn schließlich die Ausfallshaftung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 2, WEG 1975 (Paragraph 18, Absatz 3, WEG 2002).
All dies spricht insgesamt gegen die - schon vom Erstgericht zutreffend verneinte - Zulässigkeit der Dereliktion von Wohnungseigentum. Ob anderenfalls die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Dereliktionsurkunde hätte nicht vom Zweitantragsteller, sondern von der Erstantragstellerin errichtet werden müssen, richtig wäre, kann auf sich beruhen. Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.