Begründung:
Die am 18. 12. 2000 verstorbene Maria R***** ist im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaften EZ ***** und ***** sowie der EZ ***** und der EZ ***** (je Bezirksgericht Mittersill) eingetragen. Im Lastenblatt der erstgenannten Liegenschaft sind drei Höchstbetragshypotheken zu Gunsten der Raiffeisenkasse U***** einverleibt, und zwar unter C-LNR 6 lit a über ATS 890.000,-- (umgerechnet EUR 64.678,82), unter C-LNR 12 lit a über ATS 260.000,-- (EUR 18.894,93) und unter C-LNR 16 lit a über ATS 600.000,-- (EUR 43.603,70). Es handelt sich um Simultanhypotheken mit der genannten Liegenschaft als Haupteinlage. Als Nebeneinlagen haften die Liegenschaft EZ ***** für alle Pfandrechte (C-LNR 9 lit a, 15 lit a und 19 lit a) sowie die Liegenschaften EZ ***** (C-LNR 13 lit a und 16 lit a) und ***** (C-LNR 2 lit a und 4 lit a) nur für die beiden letztgenannten Pfandrechte.Die am 18. 12. 2000 verstorbene Maria R***** ist im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaften EZ ***** und ***** sowie der EZ ***** und der EZ ***** (je Bezirksgericht Mittersill) eingetragen. Im Lastenblatt der erstgenannten Liegenschaft sind drei Höchstbetragshypotheken zu Gunsten der Raiffeisenkasse U***** einverleibt, und zwar unter C-LNR 6 Litera a, über ATS 890.000,-- (umgerechnet EUR 64.678,82), unter C-LNR 12 Litera a, über ATS 260.000,-- (EUR 18.894,93) und unter C-LNR 16 Litera a, über ATS 600.000,-- (EUR 43.603,70). Es handelt sich um Simultanhypotheken mit der genannten Liegenschaft als Haupteinlage. Als Nebeneinlagen haften die Liegenschaft EZ ***** für alle Pfandrechte (C-LNR 9 Litera a,, 15 Litera a und 19 Litera a,) sowie die Liegenschaften EZ ***** (C-LNR 13 Litera a und 16 Litera a,) und ***** (C-LNR 2 Litera a und 4 Litera a,) nur für die beiden letztgenannten Pfandrechte.
Mit Beschluss vom 4. 4. 2003 hat das Erstgericht über Antrag des zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers hinsichtlich aller Pfandrechte (wie begehrt) "die Einverleibung der Übertragung der Pfandrechte gem. § 136 GBG auf die neue Forderung des Martin R***** durch Einlösung gem § 1422 ABGB" bewilligt. Grundlage dieser Grundbuchsberichtigung war eine Abtretungserklärung der Raiffeisenkasse U***** vom 12. 3. 2003 mit folgendem Wortlaut:Mit Beschluss vom 4. 4. 2003 hat das Erstgericht über Antrag des zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers hinsichtlich aller Pfandrechte (wie begehrt) "die Einverleibung der Übertragung der Pfandrechte gem. Paragraph 136, GBG auf die neue Forderung des Martin R***** durch Einlösung gem Paragraph 1422, ABGB" bewilligt. Grundlage dieser Grundbuchsberichtigung war eine Abtretungserklärung der Raiffeisenkasse U***** vom 12. 3. 2003 mit folgendem Wortlaut:
Herr Martin R*****, bezahlt die restlich aushaftende Forderung per 28. 2. 2003 in Höhe von EUR 152.240,37 (Einhundertzweiundfünfzigtausendzweihundertvierzig 37), weshalb alle Sicherungsmittel, so auch die obigen Pfandrechte in seinen Haupt- bzw Nebeneinlagen im Sinne des § 1422 ABGB Zug um Zug gegen Bezahlung auf ihn übergehen.Herr Martin R*****, bezahlt die restlich aushaftende Forderung per 28. 2. 2003 in Höhe von EUR 152.240,37 (Einhundertzweiundfünfzigtausendzweihundertvierzig 37), weshalb alle Sicherungsmittel, so auch die obigen Pfandrechte in seinen Haupt- bzw Nebeneinlagen im Sinne des Paragraph 1422, ABGB Zug um Zug gegen Bezahlung auf ihn übergehen.
Zur Herstellung der Grundbuchsordnung erteilt demnach die Raiffeisenbank U***** ihre Einwilligung, dass zur Berichtigung des Grundbuches im Sinne des § 136 GBG die Übertragung sämtlicher dieser Pfandrechte in ihren Haupt- und Nebeneinlagen auf Martin R*****, geb. am 12. 01. 1970, einverleibt werden kann.Zur Herstellung der Grundbuchsordnung erteilt demnach die Raiffeisenbank U***** ihre Einwilligung, dass zur Berichtigung des Grundbuches im Sinne des Paragraph 136, GBG die Übertragung sämtlicher dieser Pfandrechte in ihren Haupt- und Nebeneinlagen auf Martin R*****, geb. am 12. 01. 1970, einverleibt werden kann.
Das Rekursgericht wies in Stattgebung eines Rekurses der Verlassenschaft nach Maria R***** (auf deren Bemühungen um eine ordnungsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses hier nicht weiter einzugehen ist) das Eintragungsbegehren des Antragstellers ab. Es führte aus:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der überwiegenden Lehre gingen bei der gesetzlichen Zession nach § 1358 ABGB und der notwendigen Zession nach § 1422 ABGB Faustpfand und Hypothek automatisch, also ohne besonderen sachenrechtlichen Übertragungsakt, mit der Zession auf den einlösenden Zahler über (NZ 1992, 115; ÖBA 1999/761 ua). Einer besonderen Traditionshandlung iSd §§ 445, 451 ABGB bedürfe es nicht. Beim Grundpfand habe die bücherliche Eintragung somit nur noch deklarative (berichtigende) Bedeutung, wobei gemäß § 136 GBG auf Ansuchen "die zur Berichtigung erforderliche Eintragung" vorzunehmen sei. Nach der Rechtsprechung habe es diesfalls bei der Eintragungsart der Einverleibung zu bleiben (NZ 1995, 41), wobei Gegenstand der Eintragung die Übertragung der grundbücherlich gesicherten Forderung auf den neuen Gläubiger sei. Eine Übertragung des Pfandrechtes im eigentlichen Sinne komme nur dort in Betracht, wo dieses eine andere Forderung sichern soll.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der überwiegenden Lehre gingen bei der gesetzlichen Zession nach Paragraph 1358, ABGB und der notwendigen Zession nach Paragraph 1422, ABGB Faustpfand und Hypothek automatisch, also ohne besonderen sachenrechtlichen Übertragungsakt, mit der Zession auf den einlösenden Zahler über (NZ 1992, 115; ÖBA 1999/761 ua). Einer besonderen Traditionshandlung iSd Paragraphen 445, 451, ABGB bedürfe es nicht. Beim Grundpfand habe die bücherliche Eintragung somit nur noch deklarative (berichtigende) Bedeutung, wobei gemäß Paragraph 136, GBG auf Ansuchen "die zur Berichtigung erforderliche Eintragung" vorzunehmen sei. Nach der Rechtsprechung habe es diesfalls bei der Eintragungsart der Einverleibung zu bleiben (NZ 1995, 41), wobei Gegenstand der Eintragung die Übertragung der grundbücherlich gesicherten Forderung auf den neuen Gläubiger sei. Eine Übertragung des Pfandrechtes im eigentlichen Sinne komme nur dort in Betracht, wo dieses eine andere Forderung sichern soll.
Schwierigkeiten bestünden allerdings beim Übergang von Höchstbetragshypotheken, weil bei diesen das Pfandrecht zunächst nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen hafte (Reischauer in Rummel3, Rz 16 zu § 1422 ABGB mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Eine Übertragung der Höchstbetragshypothek setze damit entweder eine Vertragsübernahme voraus, in deren Rahmen mit Zustimmung des Schuldners eine Übertragung des eingeräumten Höchstbetragspfandrechtes gleichzeitig mit der Übertragung des Grundverhältnisses möglich sei (JBl 1988, 379; ÖBA 1995, 535), oder eine Reduzierung des Kreditrahmens auf eine einzelne Forderung. Ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser nach § 1422 ABGB sei ohne Vertragsübernahme nur möglich, wenn das der Hypothek zu Grunde liegende Schuldverhältnis beendet wird (NZ 1992, 115 ua), wobei dies sowohl durch den Kreditgeber als auch durch den Kreditnehmer im Zusammenhang mit einer Fälligstellung erfolgen könne (vgl Reischauer aaO).Schwierigkeiten bestünden allerdings beim Übergang von Höchstbetragshypotheken, weil bei diesen das Pfandrecht zunächst nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen hafte (Reischauer in Rummel3, Rz 16 zu Paragraph 1422, ABGB mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Eine Übertragung der Höchstbetragshypothek setze damit entweder eine Vertragsübernahme voraus, in deren Rahmen mit Zustimmung des Schuldners eine Übertragung des eingeräumten Höchstbetragspfandrechtes gleichzeitig mit der Übertragung des Grundverhältnisses möglich sei (JBl 1988, 379; ÖBA 1995, 535), oder eine Reduzierung des Kreditrahmens auf eine einzelne Forderung. Ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser nach Paragraph 1422, ABGB sei ohne Vertragsübernahme nur möglich, wenn das der Hypothek zu Grunde liegende Schuldverhältnis beendet wird (NZ 1992, 115 ua), wobei dies sowohl durch den Kreditgeber als auch durch den Kreditnehmer im Zusammenhang mit einer Fälligstellung erfolgen könne vergleiche Reischauer aaO).
Die vom Antragsteller vorgelegte Abtretungserklärung enthalte über die Wiedergabe des Grundbuchsstandes hinaus lediglich die zwischen ihm und der Bank getroffene Vereinbarung, wonach der Antragsteller die restlich aushaftende Forderung per 28. 2. 2003 in Höhe von EUR 152.240,37 bezahle, weshalb alle Sicherungsmittel, so auch die gegenständlichen Pfandrechte, iSd § 1422 ABGB Zug um Zug gegen Bezahlung auf ihn übergehen. Zur Herstellung der Grundbuchsordnung habe die Raiffeisenbank U***** dazu noch die Einwilligung erklärt, dass zur Berichtigung des Grundbuches iSd § 136 GBG die Übertragung sämtlicher Pfandrechte auf den Antragsteller einverleibt werden könne.Die vom Antragsteller vorgelegte Abtretungserklärung enthalte über die Wiedergabe des Grundbuchsstandes hinaus lediglich die zwischen ihm und der Bank getroffene Vereinbarung, wonach der Antragsteller die restlich aushaftende Forderung per 28. 2. 2003 in Höhe von EUR 152.240,37 bezahle, weshalb alle Sicherungsmittel, so auch die gegenständlichen Pfandrechte, iSd Paragraph 1422, ABGB Zug um Zug gegen Bezahlung auf ihn übergehen. Zur Herstellung der Grundbuchsordnung habe die Raiffeisenbank U***** dazu noch die Einwilligung erklärt, dass zur Berichtigung des Grundbuches iSd Paragraph 136, GBG die Übertragung sämtlicher Pfandrechte auf den Antragsteller einverleibt werden könne.
Für eine Übertragung der Höchstbetragshypotheken durch Vertragsübernahme fehle die Zustimmung der Schuldnerin. Eine Berichtigung des Grundbuches komme also nur im Zusammenhang mit der Reduktion des Kreditrahmens auf eine einzelne Forderung in Betracht. Sehe man davon ab, dass sich aus der Abtretungserklärung die bereits erfolgte Zahlung gar nicht ergebe, so könne aus ihr jedenfalls nicht auf eine Reduktion des Kreditrahmens auf eine einzelne Forderung und die Beendigung des ursprünglichen Schuldverhältnisses geschlossen werden. Aus der Abtretungserklärung ergebe sich auch nicht, ob es sich bei den gesicherten Forderungen der Bank um solche aus einem Kontokorrentkredit oder einem wieder ausnützbaren Abstattungskredit oder etwa aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes handelt. Der Urkunde könne eine Beendigung des der jeweiligen Höchstbetragshypothek zu Grunde liegenden Schuldverhältnisses nicht einmal in schlüssiger Weise entnommen werden. Es sei somit der automatische Hypothekenübergang nicht ausreichend dargetan. Damit erscheine auch die Unrichtigkeit des Grundbuchsstandes weder offenkundig noch urkundlich nachgewiesen, sodass die Voraussetzungen für die begehrte Berichtigung nach § 136 Abs 1 GBG nicht erfüllt seien.Für eine Übertragung der Höchstbetragshypotheken durch Vertragsübernahme fehle die Zustimmung der Schuldnerin. Eine Berichtigung des Grundbuches komme also nur im Zusammenhang mit der Reduktion des Kreditrahmens auf eine einzelne Forderung in Betracht. Sehe man davon ab, dass sich aus der Abtretungserklärung die bereits erfolgte Zahlung gar nicht ergebe, so könne aus ihr jedenfalls nicht auf eine Reduktion des Kreditrahmens auf eine einzelne Forderung und die Beendigung des ursprünglichen Schuldverhältnisses geschlossen werden. Aus der Abtretungserklärung ergebe sich auch nicht, ob es sich bei den gesicherten Forderungen der Bank um solche aus einem Kontokorrentkredit oder einem wieder ausnützbaren Abstattungskredit oder etwa aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes handelt. Der Urkunde könne eine Beendigung des der jeweiligen Höchstbetragshypothek zu Grunde liegenden Schuldverhältnisses nicht einmal in schlüssiger Weise entnommen werden. Es sei somit der automatische Hypothekenübergang nicht ausreichend dargetan. Damit erscheine auch die Unrichtigkeit des Grundbuchsstandes weder offenkundig noch urkundlich nachgewiesen, sodass die Voraussetzungen für die begehrte Berichtigung nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG nicht erfüllt seien.
Unabhängig davon wäre der Grundbuchsantrag auch insoweit verfehlt gewesen, als nach der Abtretungserklärung nicht die Übertragung der Pfandrechte auf eine "neue Forderung" des Antragstellers in Betracht komme; die Bestimmung des § 1422 ABGB gehe vom Übergang einer bereits bestehenden Forderung aus.Unabhängig davon wäre der Grundbuchsantrag auch insoweit verfehlt gewesen, als nach der Abtretungserklärung nicht die Übertragung der Pfandrechte auf eine "neue Forderung" des Antragstellers in Betracht komme; die Bestimmung des Paragraph 1422, ABGB gehe vom Übergang einer bereits bestehenden Forderung aus.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zu den behandelten Fragen des Überganges von Höchstbetragshypotheken im Falle der Einlösung einer Forderung nach § 1422 ABGB bestehe zwar höchstgerichtliche Rechtsprechung; diese betreffe jedoch keinen Fall einer Zahlung der gesamten restlich aushaftenden Forderung der Bank, wobei dem Hypothekargläubiger sogar mehr gezahlt wurde als der insgesamt gesicherte Höchstbetrag. In der zu ÖBA 1999/761 veröffentlichten Entscheidung sei das Höchstgericht überdies von der bisher geforderten grundbücherlichen Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek abgegangen, sodass es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung geboten erscheine, in der gegenständlichen Grundbuchssache hinsichtlich aller drei Höchstbetragshypotheken den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zu ermöglichen.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zu den behandelten Fragen des Überganges von Höchstbetragshypotheken im Falle der Einlösung einer Forderung nach Paragraph 1422, ABGB bestehe zwar höchstgerichtliche Rechtsprechung; diese betreffe jedoch keinen Fall einer Zahlung der gesamten restlich aushaftenden Forderung der Bank, wobei dem Hypothekargläubiger sogar mehr gezahlt wurde als der insgesamt gesicherte Höchstbetrag. In der zu ÖBA 1999/761 veröffentlichten Entscheidung sei das Höchstgericht überdies von der bisher geforderten grundbücherlichen Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek abgegangen, sodass es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung geboten erscheine, in der gegenständlichen Grundbuchssache hinsichtlich aller drei Höchstbetragshypotheken den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zu ermöglichen.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluss hat der Antragsteller Revisionsrekurs mit dem Begehren erhoben, ihn so abzuändern, dass die erstgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt wird.