Die Zulässigkeit des Rechtsmittels (ob seiner Behandlung der absolute Rechtsmittelausschluss des § 14 Abs 3 AußStrG entgegensteht) kann noch nicht beurteilt werden.Die Zulässigkeit des Rechtsmittels (ob seiner Behandlung der absolute Rechtsmittelausschluss des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG entgegensteht) kann noch nicht beurteilt werden.
Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (5 Ob 49/97k = NZ 1998, 219 mwN). Das trifft entgegen der Annahme der Revisonsrekurswerberin auch auf den hier vorliegenden Fall zu, wenn bei bücherlich eingetragenen Vorkaufsrechten die Änderung des Firmenwortlauts des Berechtigten angemerkt werden soll. Es gilt daher die vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängige Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG; die Ausnahmeregelung des § 14 Abs 4 AußStrG kommt der Revisionsrekurswerberin nicht zugute. Der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist auch in Grundbuchssachen grundsätzlich bindend (5 Ob 41/91 = NZ 1992, 81 ua). Eine Ausnahme wäre nur dann zu machen, wenn der Bewertungsausspruch zwingende Bewertungsvorschriften verletzt (RIS-Justiz RS0007081). Dass ein solcher Fall vorläge, wie die Revisionsrekurswerber mit dem Hinweis auf § 60 Abs 2 JN darzulegen versucht, trifft nicht zu. Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist zwar auch im Grundbuchsverfahren zu beachten (5 Ob 1068/91 = Jus Extra Z 916 ua), legt den Wert des Entscheidungsgegenstandes jedoch nur dann bindend fest, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (vgl RIS-Justiz RS0046509). Das trifft im Grundbuchsverfahren beispielsweise auf die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft zu (5 Ob 87/92 ua), nicht jedoch auf Eintragungen, die Vorkaufsrechte betreffen. Selbst wenn der für die Liegenschaft selbst geltende Steuerschätzwert über Euro 20.000 läge (was im konkreten Fall gar nicht feststeht), hat daher das Rekursgericht mit seinem Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstandes liege unter Euro 20.000 keine zwingende Bewertungsvorschrift verletzt.Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (5 Ob 49/97k = NZ 1998, 219 mwN). Das trifft entgegen der Annahme der Revisonsrekurswerberin auch auf den hier vorliegenden Fall zu, wenn bei bücherlich eingetragenen Vorkaufsrechten die Änderung des Firmenwortlauts des Berechtigten angemerkt werden soll. Es gilt daher die vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängige Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG; die Ausnahmeregelung des Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG kommt der Revisionsrekurswerberin nicht zugute. Der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist auch in Grundbuchssachen grundsätzlich bindend (5 Ob 41/91 = NZ 1992, 81 ua). Eine Ausnahme wäre nur dann zu machen, wenn der Bewertungsausspruch zwingende Bewertungsvorschriften verletzt (RIS-Justiz RS0007081). Dass ein solcher Fall vorläge, wie die Revisionsrekurswerber mit dem Hinweis auf Paragraph 60, Absatz 2, JN darzulegen versucht, trifft nicht zu. Die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN ist zwar auch im Grundbuchsverfahren zu beachten (5 Ob 1068/91 = Jus Extra Ziffer 916, ua), legt den Wert des Entscheidungsgegenstandes jedoch nur dann bindend fest, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist vergleiche RIS-Justiz RS0046509). Das trifft im Grundbuchsverfahren beispielsweise auf die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft zu (5 Ob 87/92 ua), nicht jedoch auf Eintragungen, die Vorkaufsrechte betreffen. Selbst wenn der für die Liegenschaft selbst geltende Steuerschätzwert über Euro 20.000 läge (was im konkreten Fall gar nicht feststeht), hat daher das Rekursgericht mit seinem Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstandes liege unter Euro 20.000 keine zwingende Bewertungsvorschrift verletzt.
Die Konsequenz daraus ist die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Antragstellerin nach § 14 Abs 3 AußStrG (§ 126 Abs 2 GBG), weil das Rekursgericht dieses Rechtsmittel für unzulässig erklärt hat. Dass die in § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes vorlägen, kann auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.Die Konsequenz daraus ist die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Antragstellerin nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG (Paragraph 126, Absatz 2, GBG), weil das Rekursgericht dieses Rechtsmittel für unzulässig erklärt hat. Dass die in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes vorlägen, kann auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
§ 14a AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) eröffnet jedoch in derartigen Fällen die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes, wenn das Rekursgericht auf begründeten Antrag des Rechtsmittelwerbers ausspricht, dass der Revisionsrekurs abweichend von der früheren Entscheidung doch zulässig sei (§ 14a Abs 3 AußStrG). Das Fehlen eines solchen Antrags ist verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0109623). Ob die Voraussetzungen für eine Verbesserung vorliegen ist jedoch nicht vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden. Auch für eine Entscheidung nach § 14a Abs 3 AußStrG fehlt ihm die funktionelle Zuständigkeit. Die Akten sind daher dem Erstgericht zur weiteren Erledigung zurückzustellen.Paragraph 14 a, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) eröffnet jedoch in derartigen Fällen die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes, wenn das Rekursgericht auf begründeten Antrag des Rechtsmittelwerbers ausspricht, dass der Revisionsrekurs abweichend von der früheren Entscheidung doch zulässig sei (Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG). Das Fehlen eines solchen Antrags ist verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0109623). Ob die Voraussetzungen für eine Verbesserung vorliegen ist jedoch nicht vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden. Auch für eine Entscheidung nach Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG fehlt ihm die funktionelle Zuständigkeit. Die Akten sind daher dem Erstgericht zur weiteren Erledigung zurückzustellen.