[8] Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[9] 1.1. Während § 1319 ABGB auf die Haftung für Schäden abzielt, die durch Einsturz oder Ablösen von Teilen eines mangelhaften (Bau-)Werks entstehen, regelt § 1319a ABGB die Haftung des Wegehalters gegenüber den Weg benützenden Dritten. [9] 1.1. Während Paragraph 1319, ABGB auf die Haftung für Schäden abzielt, die durch Einsturz oder Ablösen von Teilen eines mangelhaften (Bau-)Werks entstehen, regelt Paragraph 1319 a, ABGB die Haftung des Wegehalters gegenüber den Weg benützenden Dritten.
[10] Nach § 1319 ABGB haftet der Besitzer eines Werks, wenn das Schadensereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werks ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. [10] Nach Paragraph 1319, ABGB haftet der Besitzer eines Werks, wenn das Schadensereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werks ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat.
[11] Wird durch den mangelhaften Zustand eines Wegs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet nach § 1319a ABGB derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. [11] Wird durch den mangelhaften Zustand eines Wegs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet nach Paragraph 1319 a, ABGB derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
[12] 1.2. Ist der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Wegs bestehenden Anlage zu werten (§ 1319 ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung dieser Anlagen gegenstandslos sein. § 1319a ABGB verdrängt daher als Spezialnorm § 1319 ABGB (RS0107589; RS0029924 [T4a, T8]; 8 Ob 103/17f; 7 Ob 179/19b; 9 Ob 19/19p). Dies gilt nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters an der betreffenden Anlage (dem „Werk“) besteht, dieser also auch selbst von der Anlage profitiert (RS0107589 [T1]; 2 Ob 36/13b; 8 Ob 103/17f; 7 Ob 179/19b), wie etwa bei einer Brückenwaage (2 Ob 281/01i). [12] 1.2. Ist der Wegehalter (Paragraph 1319 a, ABGB) gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Wegs bestehenden Anlage zu werten (Paragraph 1319, ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des Paragraph 1319 a, ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung dieser Anlagen gegenstandslos sein. Paragraph 1319 a, ABGB verdrängt daher als Spezialnorm Paragraph 1319, ABGB (RS0107589; RS0029924 [T4a, T8]; 8 Ob 103/17f; 7 Ob 179/19b; 9 Ob 19/19p). Dies gilt nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters an der betreffenden Anlage (dem „Werk“) besteht, dieser also auch selbst von der Anlage profitiert (RS0107589 [T1]; 2 Ob 36/13b; 8 Ob 103/17f; 7 Ob 179/19b), wie etwa bei einer Brückenwaage (2 Ob 281/01i).
[13] 1.3. Nach der Rechtsprechung ist ein Schacht oder eine Kanalanlage samt Abdeckung als „Werk“ iSd § 1319 ABGB aufzufassen (RS0029932 [T12]; 2 Ob 36/13b). Dies sagt aber noch nichts darüber aus, ob die Schachtabdeckung nicht auch als Teil des Wegs oder als eine „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu qualifizieren ist. Letzteres setzt voraus, dass die Anlage dem Verkehr auf dem Weg dient (2 Ob 256/09z; 2 Ob 36/13b; 3 Ob 22/23s). So wurde eine der Entwässerung der Fahrbahnoberfläche dienende – dort aus einer Pflastermulde samt Einlaufschacht und Abdeckung bestehende – Anlage als solche iSd § 1319a Abs 2 ABGB beurteilt (2 Ob 158/03d). [13] 1.3. Nach der Rechtsprechung ist ein Schacht oder eine Kanalanlage samt Abdeckung als „Werk“ iSd Paragraph 1319, ABGB aufzufassen (RS0029932 [T12]; 2 Ob 36/13b). Dies sagt aber noch nichts darüber aus, ob die Schachtabdeckung nicht auch als Teil des Wegs oder als eine „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ iSd Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB zu qualifizieren ist. Letzteres setzt voraus, dass die Anlage dem Verkehr auf dem Weg dient (2 Ob 256/09z; 2 Ob 36/13b; 3 Ob 22/23s). So wurde eine der Entwässerung der Fahrbahnoberfläche dienende – dort aus einer Pflastermulde samt Einlaufschacht und Abdeckung bestehende – Anlage als solche iSd Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB beurteilt (2 Ob 158/03d).
[14] 1.4. Unstrittig ist, dass es sich bei der Schachtabdeckung um die Abdeckung einer Kanalanlage handelt. Diese dient gerade der sicheren Benützung der Fußgängerzone und ist daher als Anlage iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu qualifizieren (2 Ob 158/03d; 2 Ob 36/13b; 8 Ob 103/17f). Warum im konkreten Fall ein deutlich überwiegendes Interesse der beklagten Wegehalterin an der Kanalabdeckung angenommen werden kann, das gegen die Heranziehung des § 1319a ABGB sprechen würde, legt die Klägerin nicht schlüssig dar. Die Haftung der Beklagten richtet sich daher nur nach der Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB als lex specialis. [14] 1.4. Unstrittig ist, dass es sich bei der Schachtabdeckung um die Abdeckung einer Kanalanlage handelt. Diese dient gerade der sicheren Benützung der Fußgängerzone und ist daher als Anlage iSd Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB zu qualifizieren (2 Ob 158/03d; 2 Ob 36/13b; 8 Ob 103/17f). Warum im konkreten Fall ein deutlich überwiegendes Interesse der beklagten Wegehalterin an der Kanalabdeckung angenommen werden kann, das gegen die Heranziehung des Paragraph 1319 a, ABGB sprechen würde, legt die Klägerin nicht schlüssig dar. Die Haftung der Beklagten richtet sich daher nur nach der Wegehalterhaftung des Paragraph 1319 a, ABGB als lex specialis.
[15] 2.1. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit eines Wegs sind – wie sich aus § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB ergibt – das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (RS0087605). Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (RS0030180). Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Wegs, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist (RS0087605 [T2]; RS0030180 [T2]; RS0087607 [T6]). Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen (RS0087607). [15] 2.1. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit eines Wegs sind – wie sich aus Paragraph 1319 a, Absatz 2, letzter Satz ABGB ergibt – das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (RS0087605). Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (RS0030180). Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Wegs, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist (RS0087605 [T2]; RS0030180 [T2]; RS0087607 [T6]). Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen (RS0087607).
[16] 2.2. Da das Merkmal der Zumutbarkeit die Berücksichtigung dessen erfordert, was nach allgemeinen billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (RS0030180), ist der Umfang der Sorgfaltspflicht nicht allgemein zu bestimmen, sondern kann nur im Einzelfall geprüft werden (RS0030202 [T1, T3]; RS0087607). Allgemeine, generelle Aussagen zum (gerade noch) tolerierbaren Ausmaß von Bodenunebenheiten auf Gehflächen und damit letztlich zu den Voraussetzungen der Mangelhaftigkeit als Weg iSd § 1319a ABGB können daher nicht getroffen werden (4 Ob 249/07g; 3 Ob 47/19m). [16] 2.2. Da das Merkmal der Zumutbarkeit die Berücksichtigung dessen erfordert, was nach allgemeinen billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (RS0030180), ist der Umfang der Sorgfaltspflicht nicht allgemein zu bestimmen, sondern kann nur im Einzelfall geprüft werden (RS0030202 [T1, T3]; RS0087607). Allgemeine, generelle Aussagen zum (gerade noch) tolerierbaren Ausmaß von Bodenunebenheiten auf Gehflächen und damit letztlich zu den Voraussetzungen der Mangelhaftigkeit als Weg iSd Paragraph 1319 a, ABGB können daher nicht getroffen werden (4 Ob 249/07g; 3 Ob 47/19m).
[17] 2.3. Grobe Fahrlässigkeit ist allgemein (nur dann) anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RS0030644). Von einer groben Fahrlässigkeit ist umso eher auszugehen, um so länger der Wegehalter trotz Kenntnis des gefährlichen Wegezustands untätig bleibt (2 Ob 155/14d; vgl auch 2 Ob 16/21y mwN). [17] 2.3. Grobe Fahrlässigkeit ist allgemein (nur dann) anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RS0030644). Von einer groben Fahrlässigkeit ist umso eher auszugehen, um so länger der Wegehalter trotz Kenntnis des gefährlichen Wegezustands untätig bleibt (2 Ob 155/14d; vergleiche auch 2 Ob 16/21y mwN).
[18] 2.4. Die Beweislast für die Wegehaltereigenschaft, den mangelhaften Zustand des Wegs und die grobe Fahrlässigkeit trifft den Geschädigten (RS0124486; 2 Ob 115/08p; 2 Ob 235/15w).
[19] 3. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die zu Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten bei Gehsteigen entwickelten Grundsätze auch auf Fußgängerzonen übertragbar seien.
[20] 3.1. Die Klägerin führt in ihrer Revision aus, dass sich die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung nur auf die Verkehrssicherungspflichten für Gehsteige und nicht auch für Fußgängerzonen beziehe. Fußgänger würden in Fußgängerzonen flanieren und sich den Schaufenstern widmen. Da sie zu einem Kaufverhalten animiert werden sollen, würden die Städte Aufmerksamkeitsdefizite der Fußgänger hinsichtlich des Zustands des Wegs bewusst in Kauf nehmen. Die Maßstäbe für die Verkehrssicherungspflichten seien daher in Fußgängerzonen strenger als bei Gehsteigen.
[21] 3.2. Warum aufgrund der Widmung des Unfallbereichs als Fußgängerzone (siehe §§ 53 Z 9a, 76a StVO) strengere Maßstäbe hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten gelten sollen als auf Gehsteigen, die – im Gegensatz zu Fußgängerzonen – gemäß § 2 Abs 1 Z 10 StVO ausschließlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, ist nicht nachvollziehbar. Das Argument, in einer Fußgängerzone würden die Passanten flanieren, in Schaufenster blicken und zu einem Kaufverhalten animiert werden, gilt gleichermaßen für Fußgänger auf Gehsteigen in der Innenstadt. [21] 3.2. Warum aufgrund der Widmung des Unfallbereichs als Fußgängerzone (siehe Paragraphen 53, Ziffer 9 a, 76 a, StVO) strengere Maßstäbe hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten gelten sollen als auf Gehsteigen, die – im Gegensatz zu Fußgängerzonen – gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO ausschließlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, ist nicht nachvollziehbar. Das Argument, in einer Fußgängerzone würden die Passanten flanieren, in Schaufenster blicken und zu einem Kaufverhalten animiert werden, gilt gleichermaßen für Fußgänger auf Gehsteigen in der Innenstadt.
[22] 4. Dennoch ist eine abschließende rechtliche Beurteilung derzeit nicht möglich, weil das Berufungsgericht die Berufung nicht vollständig erledigt hat. Insbesondere hat es die Beweisrügen der Klägerin, mit der die beiden Negativfeststellungen zum konkreten Ausmaß des Niveauunterschieds zwischen der Schachtabdeckung und den Pflastersteinen zum Zeitpunkt der Fugensanierung durch die Mitarbeiter der Beklagten im Frühjahr 2021 und zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin bekämpft werden, nicht erledigt.
[23] Sowohl für die Beurteilung, ob eine mangelhafte Beschaffenheit des Wegs vorlag, als auch, ob der Beklagten ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, weil sie trotz Kenntnis des Niveauunterschieds seit Frühjahr 2021 bis zum Sturz der Klägerin am 14. Jänner 2022 keine Veranlassungen getroffen hat, sind die bekämpften Feststellungen zum Umfang des Niveauunterschieds im Frühjahr 2021 und am 14. Jänner 2022 ausschlaggebend.
[24] Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[25] Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren – nach Erledigung der Beweis- und der Verfahrensrügen in der Berufung – zu beurteilen haben, ob die Beklagte als Wegehalterin nach § 1319a ABGB für die Folgen des Sturzes der Klägerin haftet. Dabei werden auch die – hier unstrittig anwendbaren – Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS 03.08.65) zu berücksichtigen sein, handelt es sich dabei doch um Regelwerke, die vergleichbar den ÖNORMEN als Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln (RS0022153; RS0062063). Nach diesen Richtlinien und Vorschriften darf die Höhenlage von Schachtabdeckungen nicht höher als die Verkehrsoberflächenkante sein, wie sich aus der dislozierten Feststellung des Erstgerichts in der rechtlichen Beurteilung ergibt. [25] Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren – nach Erledigung der Beweis- und der Verfahrensrügen in der Berufung – zu beurteilen haben, ob die Beklagte als Wegehalterin nach Paragraph 1319 a, ABGB für die Folgen des Sturzes der Klägerin haftet. Dabei werden auch die – hier unstrittig anwendbaren – Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS 03.08.65) zu berücksichtigen sein, handelt es sich dabei doch um Regelwerke, die vergleichbar den ÖNORMEN als Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln (RS0022153; RS0062063). Nach diesen Richtlinien und Vorschriften darf die Höhenlage von Schachtabdeckungen nicht höher als die Verkehrsoberflächenkante sein, wie sich aus der dislozierten Feststellung des Erstgerichts in der rechtlichen Beurteilung ergibt.
[26] 5. Der Revision der Klägerin ist daher im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben.
[27] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. [27] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.