Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, „zumal zu der hier zu lösenden Rechtsfrage Judikatur des OGH - soweit überblickbar - nicht vorliegt“.
Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, GBG):
1.1. Nach § 810 Abs 1 Satz 1 ABGB hat der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Gemäß § 172 AußStrG hat der Gerichtskommissär auf Verlangen den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen.1.1. Nach Paragraph 810, Absatz eins, Satz 1 ABGB hat der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Gemäß Paragraph 172, AußStrG hat der Gerichtskommissär auf Verlangen den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (Paragraph 810, ABGB) auszustellen.
1.2. Nach § 810 Abs 2 Satz 1 ABGB bedürfen Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.1.2. Nach Paragraph 810, Absatz 2, Satz 1 ABGB bedürfen Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2.1. Hier werden in der Präambel der Titelurkunde als „Grundeigentümer“ der bisherige Hälfteeigentümer und die Verlassenschaft nach Maria T***** samt fünf Personen (gemeint wohl als Vertreter der Verlassenschaft bzw Erben) bezeichnet. In der Aufsandungserklärung (Vertragspunkt XVII.) sind hingegen nur vier Personen als „die erberklärten Erben“ genannt. Dass die Erben bei Antretung der Erbschaft ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen haben (§ 810 Abs 1 Satz 1 ABGB), geht aus den vorliegenden Urkunden nicht hervor. Bei dieser Sachlage war die Vorlage einer Amtsbestätigung gemäß § 172 AußStrG zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der angeblich erbantrittserklärten Erben zum Abschluss des Servitutsvertrags unerlässlich (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG; vgl 5 Ob 226/99t NZ 2000/481 [GBSlg] [krit Hoyer]; 5 Ob 13/00y; s auch Spruzina, Rechtsnatur und Bedeutung notarieller Bestätigungen, NZ 2010/31 [103]).2.1. Hier werden in der Präambel der Titelurkunde als „Grundeigentümer“ der bisherige Hälfteeigentümer und die Verlassenschaft nach Maria T***** samt fünf Personen (gemeint wohl als Vertreter der Verlassenschaft bzw Erben) bezeichnet. In der Aufsandungserklärung (Vertragspunkt römisch siebzehn.) sind hingegen nur vier Personen als „die erberklärten Erben“ genannt. Dass die Erben bei Antretung der Erbschaft ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen haben (Paragraph 810, Absatz eins, Satz 1 ABGB), geht aus den vorliegenden Urkunden nicht hervor. Bei dieser Sachlage war die Vorlage einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 172, AußStrG zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der angeblich erbantrittserklärten Erben zum Abschluss des Servitutsvertrags unerlässlich (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG; vergleiche 5 Ob 226/99t NZ 2000/481 [GBSlg] [krit Hoyer]; 5 Ob 13/00y; s auch Spruzina, Rechtsnatur und Bedeutung notarieller Bestätigungen, NZ 2010/31 [103]).
2.2. Die auf dem Servitutsvertrag angebrachte Genehmigungsklausel des Verlassenschaftsgerichts ist - entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht - keine Amtsbestätigung iSd § 172 AußStrG. Eine solche Annahme verbietet sich schon nach dem Wortlaut dieser Genehmigungsklausel und überdies aufgrund des Umstands, dass eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG ausschließlich der Gerichtskommissär auszustellen hat (10 Ob 3/07z iFamZ 2008/49 [Tschugguel] = EvBl 2008/56 = EF-Z 2008/67 = NZ 2008/56; RIS-Justiz RS0122835; Spruzina aaO NZ 2010/31 [103]).2.2. Die auf dem Servitutsvertrag angebrachte Genehmigungsklausel des Verlassenschaftsgerichts ist - entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht - keine Amtsbestätigung iSd Paragraph 172, AußStrG. Eine solche Annahme verbietet sich schon nach dem Wortlaut dieser Genehmigungsklausel und überdies aufgrund des Umstands, dass eine Amtsbestätigung nach Paragraph 172, AußStrG ausschließlich der Gerichtskommissär auszustellen hat (10 Ob 3/07z iFamZ 2008/49 [Tschugguel] = EvBl 2008/56 = EF-Z 2008/67 = NZ 2008/56; RIS-Justiz RS0122835; Spruzina aaO NZ 2010/31 [103]).
3. Nach dem Inhalt der vorliegenden Urkunden ist weder ausgewiesen, dass (bereits) Erbantrittserklärungen zur - gesamten - Verlassenschaft vorliegen (§ 810 Abs 2 Satz 1 ABGB) noch lässt sich daraus verifizieren, dass der Abschluss des Servitutsvertrags für die Verlassenschaft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Die deshalb erforderliche und auch vorliegende Genehmigungsklausel des Verlassenschaftsgerichts ist - entgegen der im Rechtsmittel der Antragstellerin vertretenen Rechtsansicht - eine Beschlussausfertigung, was bereits unmittelbar aus dem Gesetz folgt (§§ 149 Abs 3, 151 Abs 1 Geo). Eine solche Genehmigung bedarf nach bereits vorliegender Rechtsprechung einer Rechtskraftbestätigung (5 Ob 37/10t EF-Z 2011/43 [Beck] = NZ 2010/67 [Hoyer] [zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung]; 5 Ob 227/08f NZ 2009, 253/AGS 737 [Hoyer]), die hier fehlt.3. Nach dem Inhalt der vorliegenden Urkunden ist weder ausgewiesen, dass (bereits) Erbantrittserklärungen zur - gesamten - Verlassenschaft vorliegen (Paragraph 810, Absatz 2, Satz 1 ABGB) noch lässt sich daraus verifizieren, dass der Abschluss des Servitutsvertrags für die Verlassenschaft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Die deshalb erforderliche und auch vorliegende Genehmigungsklausel des Verlassenschaftsgerichts ist - entgegen der im Rechtsmittel der Antragstellerin vertretenen Rechtsansicht - eine Beschlussausfertigung, was bereits unmittelbar aus dem Gesetz folgt (Paragraphen 149, Absatz 3, 151, Absatz eins, Geo). Eine solche Genehmigung bedarf nach bereits vorliegender Rechtsprechung einer Rechtskraftbestätigung (5 Ob 37/10t EF-Z 2011/43 [Beck] = NZ 2010/67 [Hoyer] [zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung]; 5 Ob 227/08f NZ 2009, 253/AGS 737 [Hoyer]), die hier fehlt.
4. Die Vorinstanzen haben auf der Grundlage des Gesetzes und bestehender Rechtsprechung dem Einverleibungsbegehren der Antragstellerin sohin den Erfolg versagt, ohne dass dabei eine Rechtsfrage mit der in § 62 Abs 1 AußStrG beschriebenen Qualität zu lösen gewesen wäre. Der Revisionsrekurs ist demnach unzulässig und zurückzuweisen.4. Die Vorinstanzen haben auf der Grundlage des Gesetzes und bestehender Rechtsprechung dem Einverleibungsbegehren der Antragstellerin sohin den Erfolg versagt, ohne dass dabei eine Rechtsfrage mit der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG beschriebenen Qualität zu lösen gewesen wäre. Der Revisionsrekurs ist demnach unzulässig und zurückzuweisen.