Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil konkret zur - über den Einzelfall hinaus bedeutsamen - Frage der Darstellung der Einnahmenseite der Bewirtschaftungskostenabrechnung Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass die - rechtlich selbstständige - Frage nach der Passivlegitimation der Antragsgegner (zur Zweitantragsgegnerin vgl 5 Ob 6/08f = immolex 2008/105, 246 [Prader]) im Revisionsrekursverfahren nicht aufgegriffen wird. Auf diese Frage ist daher nicht einzugehen (vgl RIS-Justiz RS0065553 [T3]; 5 Ob 54/09s).1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass die - rechtlich selbstständige - Frage nach der Passivlegitimation der Antragsgegner (zur Zweitantragsgegnerin vergleiche 5, Ob 6/08f = immolex 2008/105, 246 [Prader]) im Revisionsrekursverfahren nicht aufgegriffen wird. Auf diese Frage ist daher nicht einzugehen vergleiche RIS-Justiz RS0065553 [T3]; 5 Ob 54/09s).
2. Gemäß § 21 Abs 3 MRG darf der Vermieter zur Deckung der im Lauf eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung bringen (Jahrespauschalverrechnung), der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist und im Fall einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten oder den öffentlichen Abgaben um höchstens 10 vH überschritten werden darf. Der Vermieter hat die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Die Überprüfung einer solchen Abrechnung ist Gegenstand dieses Verfahrens.2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, MRG darf der Vermieter zur Deckung der im Lauf eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung bringen (Jahrespauschalverrechnung), der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist und im Fall einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten oder den öffentlichen Abgaben um höchstens 10 vH überschritten werden darf. Der Vermieter hat die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Die Überprüfung einer solchen Abrechnung ist Gegenstand dieses Verfahrens.
3.1. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 83/89 (= ImmZ 1989, 433 = MietSlg 41/31) darauf hingewiesen, dass sich die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an die Abrechnung im Sinn des § 21 Abs 3 MRG zu stellen sind, mangels näherer Umschreibung im Mietrechtsgesetz aus dem Zweck der Abrechnung ergeben. Dieser besteht in der Bekanntgabe und im Nachweis der aufgelaufenen Betriebskosten (Egglmeier/Jäger in Schwimann², § 21 MRG Rz 45). Dabei ist so vorzugehen, dass sich ein Hauptmieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild darüber machen kann, welche Rückzahlungsforderungen oder Nachzahlungspflichten ihm aus der Gegenüberstellung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Bewirtschaftungskosten entstehen (5 Ob 101/91 = WoBl 1992/66, 83 [Würth/Call] = SZ 64/155; 4 Ob 2326/96d = MietSlg 48/40; vgl auch RIS-Justiz RS0070610; RS0070032).3.1. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 83/89 (= ImmZ 1989, 433 = MietSlg 41/31) darauf hingewiesen, dass sich die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an die Abrechnung im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, MRG zu stellen sind, mangels näherer Umschreibung im Mietrechtsgesetz aus dem Zweck der Abrechnung ergeben. Dieser besteht in der Bekanntgabe und im Nachweis der aufgelaufenen Betriebskosten (Egglmeier/Jäger in Schwimann², Paragraph 21, MRG Rz 45). Dabei ist so vorzugehen, dass sich ein Hauptmieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild darüber machen kann, welche Rückzahlungsforderungen oder Nachzahlungspflichten ihm aus der Gegenüberstellung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Bewirtschaftungskosten entstehen (5 Ob 101/91 = WoBl 1992/66, 83 [Würth/Call] = SZ 64/155; 4 Ob 2326/96d = MietSlg 48/40; vergleiche auch RIS-Justiz RS0070610; RS0070032).
3.2. Dem zuvor genannten Abrechnungszweck entspricht hier die von den Antragsgegnern vorgelegte Jahresabrechnung inbesondere insoweit, als sie eine Gegenüberstellung der auf das Mietobjekt entfallenden anteilsmäßigen Bewirtschaftungskosten und der auf das Mietobjekt geleisteten Vorauszahlungen enthält. Gerade dadurch können die Antragsteller - wie in 5 Ob 101/91 und 4 Ob 2326/96d gefordert - nachvollziehen, in welchem Umfang für sie Rückzahlungsforderungen (§ 27 Abs 3 MRG) oder Nachzahlungspflichten bestehen.3.2. Dem zuvor genannten Abrechnungszweck entspricht hier die von den Antragsgegnern vorgelegte Jahresabrechnung inbesondere insoweit, als sie eine Gegenüberstellung der auf das Mietobjekt entfallenden anteilsmäßigen Bewirtschaftungskosten und der auf das Mietobjekt geleisteten Vorauszahlungen enthält. Gerade dadurch können die Antragsteller - wie in 5 Ob 101/91 und 4 Ob 2326/96d gefordert - nachvollziehen, in welchem Umfang für sie Rückzahlungsforderungen (Paragraph 27, Absatz 3, MRG) oder Nachzahlungspflichten bestehen.
4.1. Das Rekursgericht verlangte die Ergänzung der Abrechnung dahin, dass „die pauschal ausgewiesenen Einnahmen (Pauschalvorschreibungen) für das Haus und die jeweiligen Mieter angeführt werden", worunter es die Auflistung der monatlichen Pauschalraten für die einzelnen Mietobjekte verstanden wissen wollte (S 3 in ON 15). Für die Notwendigkeit einer solchen Aufgliederung findet sich allerdings in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kein Anhaltspunkt, ist doch namentlich den bereits mehrfach zitierten Entscheidungen 5 Ob 101/91 und 4 Ob 2326/96d eine konkrete Forderung nach einer solchen Darstellung der Gesamteinnahmen nicht zu entnehmen. Die vom Rekursgericht bezogene Entscheidung 5 Ob 1045/92 (= WoBl 1993/46, 60 [Call] = MietSlg 44.378 = ImmZ 1992, 442) betraf dagegen - im Unterschied zum vorliegenden Fall - eine Hauptmietzinsabrechung. Eine genaue gesetzliche Regelung wie jene über die detaillierte Aufgliederung der (tatsächlichen bzw fiktiven) Einnahmen, wie sie § 20 Abs 1 MRG für die Hauptmietzinsabrechnung vorsieht, existiert aber für die Bewirtschaftungskostenabrechnung gerade nicht. Deren Saldo ist auch weder auf die folgende Periode übertragbar noch ist eine „Bewirtschaftungskostenreserve" zu bilden.4.1. Das Rekursgericht verlangte die Ergänzung der Abrechnung dahin, dass „die pauschal ausgewiesenen Einnahmen (Pauschalvorschreibungen) für das Haus und die jeweiligen Mieter angeführt werden", worunter es die Auflistung der monatlichen Pauschalraten für die einzelnen Mietobjekte verstanden wissen wollte (S 3 in ON 15). Für die Notwendigkeit einer solchen Aufgliederung findet sich allerdings in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kein Anhaltspunkt, ist doch namentlich den bereits mehrfach zitierten Entscheidungen 5 Ob 101/91 und 4 Ob 2326/96d eine konkrete Forderung nach einer solchen Darstellung der Gesamteinnahmen nicht zu entnehmen. Die vom Rekursgericht bezogene Entscheidung 5 Ob 1045/92 (= WoBl 1993/46, 60 [Call] = MietSlg 44.378 = ImmZ 1992, 442) betraf dagegen - im Unterschied zum vorliegenden Fall - eine Hauptmietzinsabrechung. Eine genaue gesetzliche Regelung wie jene über die detaillierte Aufgliederung der (tatsächlichen bzw fiktiven) Einnahmen, wie sie Paragraph 20, Absatz eins, MRG für die Hauptmietzinsabrechnung vorsieht, existiert aber für die Bewirtschaftungskostenabrechnung gerade nicht. Deren Saldo ist auch weder auf die folgende Periode übertragbar noch ist eine „Bewirtschaftungskostenreserve" zu bilden.
4.2. Auch im Lichte des zu Punkt 3.1. dargestellten Zwecks der Bewirtschaftungskostenabrechnung besteht kein Bedarf nach der vom Rekursgericht verlangten Ergänzung in Richtung der Auflistung der monatlichen Pauschalraten für die einzelnen Mietobjekte. Ausgehend von den tatsächlich aufgelaufen Ausgaben und dem maßgeblichen Aufteilungsschlüssel, der aus § 17 MRG bzw aus einer abweichenden Vereinbarung folgt, ergeben sich die auf das betreffende Bestandobjekt entfallenden Bewirtschaftungskosten. Aus der hier den Antragstellern übermittelten Gegenüberstellung dieser anteiligen Betriebskosten mit den für das jeweilige Bestandobjekt geleisteten Vorauszahlungen ist dann zweifelsfrei ableitbar, ob eine Betriebskostennachforderung des Vermieters oder ein anteiliger Rückforderungsanspruch des Betriebskostenüberschusses durch den Hauptmieter besteht.4.2. Auch im Lichte des zu Punkt 3.1. dargestellten Zwecks der Bewirtschaftungskostenabrechnung besteht kein Bedarf nach der vom Rekursgericht verlangten Ergänzung in Richtung der Auflistung der monatlichen Pauschalraten für die einzelnen Mietobjekte. Ausgehend von den tatsächlich aufgelaufen Ausgaben und dem maßgeblichen Aufteilungsschlüssel, der aus Paragraph 17, MRG bzw aus einer abweichenden Vereinbarung folgt, ergeben sich die auf das betreffende Bestandobjekt entfallenden Bewirtschaftungskosten. Aus der hier den Antragstellern übermittelten Gegenüberstellung dieser anteiligen Betriebskosten mit den für das jeweilige Bestandobjekt geleisteten Vorauszahlungen ist dann zweifelsfrei ableitbar, ob eine Betriebskostennachforderung des Vermieters oder ein anteiliger Rückforderungsanspruch des Betriebskostenüberschusses durch den Hauptmieter besteht.
Zusammengefasst folgt daher:
Für die Bewirtschaftungskostenabrechnung nach § 21 Abs 3 MRG ist auf der Einnahmenseite eine Auflistung der monatlichen Pauschalraten für die einzelnen Mietobjekte nicht erforderlich. Es genügt, dass dem betreffenden Mieter ausgehend von den tatsächlichen Bewirtschaftungskosten entsprechend dem Aufteilungsschlüssel nach § 17 MRG bzw jenen aufgrund einer abweichenden Vereinbarung die auf das betreffende Mietobjekt entfallenden Bewirtschaftungskosten ausgewiesen und diesen die darauf geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt werden. Damit ist klargestellt, ob ein Nach- bzw Rückforderungsanspruch des Vermieters bzw des Mieters besteht. Ein weitergehender Bedarf nach Information des einzelnen Mieters über die für andere Mietobjekte vorgeschriebenen Pauschalraten besteht nicht.Für die Bewirtschaftungskostenabrechnung nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG ist auf der Einnahmenseite eine Auflistung der monatlichen Pauschalraten für die einzelnen Mietobjekte nicht erforderlich. Es genügt, dass dem betreffenden Mieter ausgehend von den tatsächlichen Bewirtschaftungskosten entsprechend dem Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 17, MRG bzw jenen aufgrund einer abweichenden Vereinbarung die auf das betreffende Mietobjekt entfallenden Bewirtschaftungskosten ausgewiesen und diesen die darauf geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt werden. Damit ist klargestellt, ob ein Nach- bzw Rückforderungsanspruch des Vermieters bzw des Mieters besteht. Ein weitergehender Bedarf nach Information des einzelnen Mieters über die für andere Mietobjekte vorgeschriebenen Pauschalraten besteht nicht.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war somit der Sachbeschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG.