Entscheidungsgründe:
Für die Kläger ist an den Wohnungen Top Nr 4 und 5 im Haus * Wohnungseigentum begründet.
Der Nebenintervenient ist Wohnungseigentümer der im ersten und zweiten Untergeschoß dieses Hauses befindlichen Räumlichkeiten, die im Wohnungseigentumsvertrag als „Einstellraum, Laden, Magazine, Vorraum, Abstellraum, Waschraum und Klosett" gewidmet sind.
Im Jahr 2001 vermietete der Nebenintervenient diese Räumlichkeiten an die L* GmbH, die dort einen Kaffeehausbetrieb einrichtete. Der Betrieb wurde im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 unter Anordnung diverser Auflagen gewerbebehördlich bewilligt.Im Jahr 2001 vermietete der Nebenintervenient diese Räumlichkeiten an die L* GmbH, die dort einen Kaffeehausbetrieb einrichtete. Der Betrieb wurde im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 unter Anordnung diverser Auflagen gewerbebehördlich bewilligt.
Am 7. 5. 2002 kaufte der Nebenintervenient diesen Gastronomiebetrieb samt allem Zubehör und schloss gleichzeitig mit dem Erstbeklagten einen Mietvertrag über die Räumlichkeiten ab. Darin räumte der Nebenintervenient dem Erstbeklagten das Recht ein, in den vermieteten Räumlichkeiten einen Gastronomiebetrieb in Form einer Kleinküche, Ausschank von englischem Bier, Tee, Kaffee etc zu betreiben. Zum Zweck der Führung des Gastronomiebetriebs im gegenständlichen Objekt gründete der Erstbeklagte die Zweitbeklagte, deren alleiniger unbeschränkt haftender Gesellschafter und gewerberechtlicher Geschäftsführer er ist. Die Zweitbeklagte führt seit 2002 im Objekt ein griechisches Spezialitätenrestaurant. Die Öffnungszeiten sind von 11:00 Uhr bis 02:00 Uhr morgens. An das Restaurant ist im Sommer ein „Schanigarten" angeschlossen, der oftmals länger als bis 23:00 Uhr betrieben wird.
Mit Bescheid vom 21. 12. 2004 wurde im Rahmen eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 die Änderung der Betriebsanlage dahin bewilligt, dass unter diversen Auflagen ein Restaurant mit Vollküchenbetrieb geführt werden darf. Die gegen diese Bewilligung erhobene Berufung unter anderem der Kläger wurde als unzulässig infolge fehlender Parteistellung zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 21. 12. 2004 wurde im Rahmen eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 die Änderung der Betriebsanlage dahin bewilligt, dass unter diversen Auflagen ein Restaurant mit Vollküchenbetrieb geführt werden darf. Die gegen diese Bewilligung erhobene Berufung unter anderem der Kläger wurde als unzulässig infolge fehlender Parteistellung zurückgewiesen.
In der Folge wurde die Küche in das zweite Untergeschoss verlegt. Sie wird durch eine mechanische Lüftungsanlage über Lichtkuppeln in den Innenhof entlüftet.
Der Nebenintervenient wurde mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. 4. 2003 zu 25 Cg 72/02w über Klage mehrerer Wohnungseigentümer des Hauses schuldig erkannt, die Widmungsänderung, insbesondere den Betrieb eines griechischen Spezialitätenlokals zu unterlassen und die widmungswidrig vorgenommenen Einbauten zu entfernen. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Die außerordentliche Revision des dort Beklagten wurde vom erkennenden Senat am 20. 1. 2004 zu 5 Ob 306/03s zurückgewiesen.
Im Verfahren 44 Msch 9/03g des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wegen Genehmigung der Widmungsänderung (§ 52 Abs 1 Z 2 WEG) unterlag der Nebenintervenient endgültig.Im Verfahren 44 Msch 9/03g des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wegen Genehmigung der Widmungsänderung (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG) unterlag der Nebenintervenient endgültig.
Am 11. 4. 2005 brachte der Nebenintervenient zu 48 C 244/05x beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien gegen den hier Erstbeklagten eine gerichtliche Aufkündigung ein.
Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im gegenständlichen Verfahren war noch keine Rechtskraft der Aufkündigung eingetreten.
Mittlerweile ist die Aufkündigung in Rechtskraft erwachsen. Die Beklagten haben das Objekt geräumt.
Mit der gegenständlichen Klage begehrten die Kläger, wobei sich ihnen der Nebenintervenient anschloss, die Beklagten schuldig zu erkennen, die im Wohnungseigentumsobjekt erstes und zweites Untergeschoss des Hauses * vorgenommene Widmungsänderung sowie die Herstellung und den Betrieb eines griechischen Spezialitätenlokals, einer Gaststätte oder eines sonstigen Gastgewerbebetriebs sowohl selbst als auch durch einen Bestandnehmer oder sonstige Dritte zu unterlassen. Weiters begehrten die Kläger von den Beklagten, die widmungswidrig vorgenommenen Einbauten, insbesondere die Einrichtung einer Küche, eines Kühlraums, zweier Lüftungsanlagen, einer Schank samt dahinterliegenden Kühleinheiten sowie Gastlokaleinrichtungen binnen drei Monaten zu entfernen.
Sie gründeten ihr Unterlassungs- und Entfernungsbegehren auf § 523 ABGB. Die Führung eines Gastronomiebetriebs in dem als Einstellraum, Laden, Magazin bzw Werkstätte wohnungseigentumsrechtlich gewidmeten Objekt sei unzulässig. Die Kläger und die übrigen Wohnungseigentümer hätten der Widmungsänderung nie zugestimmt, eine solche Zustimmung sei auch vom Außerstreitrichter verweigert worden. Dem Nebenintervenienten sei rechtskräftig verboten, die Objekte zum widmungswidrigen Betrieb eines Gastronomieunternehmens zu vermieten. Die Beklagten seien als Betreiber des Unternehmens unmittelbare Störer, sodass sich der aus dem Miteigentum erfließende Anspruch der Kläger gegen sie richte. Abgesehen von einer massiven widmungswidrigen Lärm- und Geruchsbelästigung durch die nicht konsensgemäß betriebene Lüftungsanlage sei mit weiteren Lärmbelästigungen durch Lokalbesucher zu rechnen.Sie gründeten ihr Unterlassungs- und Entfernungsbegehren auf Paragraph 523, ABGB. Die Führung eines Gastronomiebetriebs in dem als Einstellraum, Laden, Magazin bzw Werkstätte wohnungseigentumsrechtlich gewidmeten Objekt sei unzulässig. Die Kläger und die übrigen Wohnungseigentümer hätten der Widmungsänderung nie zugestimmt, eine solche Zustimmung sei auch vom Außerstreitrichter verweigert worden. Dem Nebenintervenienten sei rechtskräftig verboten, die Objekte zum widmungswidrigen Betrieb eines Gastronomieunternehmens zu vermieten. Die Beklagten seien als Betreiber des Unternehmens unmittelbare Störer, sodass sich der aus dem Miteigentum erfließende Anspruch der Kläger gegen sie richte. Abgesehen von einer massiven widmungswidrigen Lärm- und Geruchsbelästigung durch die nicht konsensgemäß betriebene Lüftungsanlage sei mit weiteren Lärmbelästigungen durch Lokalbesucher zu rechnen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und wendeten mangelnde Passivlegitimation ein. Ein Unterlassungsanspruch stehe den Klägern nur gegen Mit- und Wohnungseigentümer zu. Die Beklagten hingegen könnten sich auf ein vom Wohnungseigentümer abgeleitetes Bestandrecht berufen. Jedenfalls aber sei der Entfernungsanspruch hinsichtlich der Einbauten verfehlt. Ein solcher Anspruch stünde allenfalls dem Vermieter, nicht aber anderen Mit- und Wohnungseigentümern zu. Ihnen fehle dazu die aktive Klagslegitimation.
Im Weiteren wendeten die Beklagten schikanöse Rechtsausübung ein, weil die Führung des Betriebs für sie von existenzieller Bedeutung sei und ein allfälliges Interesse der Kläger im krassen Missverhältnis dazu stehe. Die Beklagten könnten sich auch auf eine behördlich genehmigte Anlage berufen. Die Benützung der Räumlichkeiten sei ortsüblich, vom Gastronomiebetrieb gingen weder unangenehme Gerüche noch Lärm aus.
Das Erstgericht gab dem gesamten Klagebegehren statt.
Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Widmungsänderung iSd § 16 Abs 2 WEG sei schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Wohnungseigentümer bestehe. Hole der änderungswillige Wohnungseigentümer die Zustimmung der anderen nicht ein, handle er bei Widmungsänderungen in unerlaubter Eigenmacht und könne im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung verhalten werden (RIS-Justiz RS0083156; wobl 2001/41). Im vorliegenden Fall sei der Widmungsänderung weder die Zustimmung der anderen Miteigentümer erteilt noch sei deren fehlende Zustimmung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt worden.Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Widmungsänderung iSd Paragraph 16, Absatz 2, WEG sei schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Wohnungseigentümer bestehe. Hole der änderungswillige Wohnungseigentümer die Zustimmung der anderen nicht ein, handle er bei Widmungsänderungen in unerlaubter Eigenmacht und könne im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung verhalten werden (RIS-Justiz RS0083156; wobl 2001/41). Im vorliegenden Fall sei der Widmungsänderung weder die Zustimmung der anderen Miteigentümer erteilt noch sei deren fehlende Zustimmung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt worden.
Eine auf § 523 ABGB gestützte Negatorienklage könne auf Wiederherstellung des früheren Zustands, auf Unterlassung künftiger Störungen, auf Unterlassung künftiger gleichartiger Eingriffe und auch auf Entfernung oder Beseitigung gerichtet sein (wobl 1994, 26 [Call]; 5 Ob 218/00w; immolex 2004/118 ua). Mit der Eigentumsfreiheitsklage könne nicht nur der belangt werden, der Eingriffe veranlasse, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen für die Störung durch Dritte schaffe, sondern auch der Dritte als unmittelbarer Störer (RIS-Justiz RS0012137 ua). So könne ein Vermieter nicht nur gegen den Mieter, sondern auch gegen dessen Besucher vorgehen, wenn diese ein dem Eigentümer schädliches und die Benutzungsbefugnisse des Mieters übersteigendes Verhalten setzten (SZ 57/183). Auch ein Leasingnehmer eines Wohnungseigentumsobjekts, der die Räumlichkeiten verändere und zu einem widmungswidrigen Zweck in Bestand gebe, könne als Störer mit der actio negatoria belangt und zur Unterlassung der widmungswidrigen Verwendung sowie zur Wiederherstellung des früheren Zustands verpflichtet werden (5 Ob 153/00m = MietSlg 52.052). Diese Überlegungen träfen auch auf die Beklagten zu. Durch die Verwendung des als „Einstellraum, Laden, Magazin, Vorraum, Abstellraum" gewidmeten Objekts zum Betrieb eines Restaurants mit Öffnungszeiten bis 02:00 Uhr früh werde bereits die Möglichkeit der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer bewirkt. Die von den Beklagten vorgenommenen Änderungen seien unter § 16 Abs 2 WEG zu subsumieren. Deshalb sei auch das Begehren des Nebenintervenienten als Wohnungseigentümer im Verfahren auf Duldung der Widmungsänderung abgewiesen worden.Eine auf Paragraph 523, ABGB gestützte Negatorienklage könne auf Wiederherstellung des früheren Zustands, auf Unterlassung künftiger Störungen, auf Unterlassung künftiger gleichartiger Eingriffe und auch auf Entfernung oder Beseitigung gerichtet sein (wobl 1994, 26 [Call]; 5 Ob 218/00w; immolex 2004/118 ua). Mit der Eigentumsfreiheitsklage könne nicht nur der belangt werden, der Eingriffe veranlasse, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen für die Störung durch Dritte schaffe, sondern auch der Dritte als unmittelbarer Störer (RIS-Justiz RS0012137 ua). So könne ein Vermieter nicht nur gegen den Mieter, sondern auch gegen dessen Besucher vorgehen, wenn diese ein dem Eigentümer schädliches und die Benutzungsbefugnisse des Mieters übersteigendes Verhalten setzten (SZ 57/183). Auch ein Leasingnehmer eines Wohnungseigentumsobjekts, der die Räumlichkeiten verändere und zu einem widmungswidrigen Zweck in Bestand gebe, könne als Störer mit der actio negatoria belangt und zur Unterlassung der widmungswidrigen Verwendung sowie zur Wiederherstellung des früheren Zustands verpflichtet werden (5 Ob 153/00m = MietSlg 52.052). Diese Überlegungen träfen auch auf die Beklagten zu. Durch die Verwendung des als „Einstellraum, Laden, Magazin, Vorraum, Abstellraum" gewidmeten Objekts zum Betrieb eines Restaurants mit Öffnungszeiten bis 02:00 Uhr früh werde bereits die Möglichkeit der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer bewirkt. Die von den Beklagten vorgenommenen Änderungen seien unter Paragraph 16, Absatz 2, WEG zu subsumieren. Deshalb sei auch das Begehren des Nebenintervenienten als Wohnungseigentümer im Verfahren auf Duldung der Widmungsänderung abgewiesen worden.
Es seien daher sowohl die Zweitbeklagte als unmittelbare Störerin als auch der Erstbeklagte als jener, der die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten habe, das störende Verhalten der Zweitbeklagten zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern, zur Unterlassung der widmungswidrigen Verwendung zu verpflichten (RIS-Justiz RS0011737).
Vom Störer könne auch die Wiederherstellung insbesondere durch Beseitigung der von ihm verursachten Beeinträchtigungen begehrt werden (RIS-Justiz RS0106908). Dazu sei grundsätzlich derjenige verpflichtet, dem die Beeinträchtigung zugerechnet werde. Er müsse den durch sein Verhalten verursachten Zustand rückgängig machen. Zur widmungswidrigen Verwendung des Objekts gehöre insbesondere dessen Ausstattung mit den für einen Restaurantbetrieb erforderlichen Einrichtungen, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Beklagten Eigentümer dieser Gegenstände seien. Entscheidend sei, dass die zu beseitigende Störung durch den von ihnen aufrecht erhaltenen Zustand ausgehe.
Das Vorliegen einer schikanösen Rechtsausübung verneinte das Erstgericht. Ein krasses Missverhältnis zwischen den Interessen der Kläger und denen der Beklagten bestehe nicht (RIS-Justiz RS0026271).
Es bedürfe daher keiner Überprüfung der klägerischen Behauptungen über die massive Lärm- und Geruchsbeeinträchtigung, mit der diese ihr Begehren offenbar auch auf § 364 Abs 2 ABGB stützten. Der Einwand, die Störung erfolge durch eine genehmigte Betriebsanlage, sei im Fall einer Genehmigung nur in einem vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO nicht begründet (4 Ob 137/03f = JBl 2004, 173).Es bedürfe daher keiner Überprüfung der klägerischen Behauptungen über die massive Lärm- und Geruchsbeeinträchtigung, mit der diese ihr Begehren offenbar auch auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB stützten. Der Einwand, die Störung erfolge durch eine genehmigte Betriebsanlage, sei im Fall einer Genehmigung nur in einem vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO nicht begründet (4 Ob 137/03f = JBl 2004, 173).
Der von den Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz insofern Folge, als es das gesamte Begehren auf Entfernung von Einbauten (Punkt 2 des Klagebegehrens) abwies. Im Übrigen wurde das angefochtene Urteil hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Dabei bejahte das Berufungsgericht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung folgend die Klagslegitimation jedes einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers zur Abwehr von Eingriffen in sein Eigentum durch Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB. Allerdings dürfe sich der einzelne Miteigentümer mit einem solchen Vorgehen nicht in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzen, was etwa dann der Fall sei, wenn andere Miteigentümer dem mit der Eigentumsfreiheitsklage in Anspruch genommenen Dritten gegenüber zu einem obligatorischen Verhalten verpflichtet seien (RIS-Justiz RS0012114 [T8]). Im vorliegenden Fall bestehe nach wie vor eine vertragliche Verpflichtung des Nebenintervenienten gegenüber dem Erstbeklagten, das noch nicht rechtskräftig beendete Mietverhältnis einzuhalten. Daraus ergebe sich ein Widerspruch zwischen den Interessen der Kläger und des Nebenintervenienten, woran der Umstand nichts ändere, dass der Bestandgeber als Nebenintervenient auf Seiten der Kläger im Negatorienstreit beigetreten sei und das zur widmungswidrigen Verwendung berechtigende Mietverhältnis aufgekündigt habe.Dabei bejahte das Berufungsgericht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung folgend die Klagslegitimation jedes einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers zur Abwehr von Eingriffen in sein Eigentum durch Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB. Allerdings dürfe sich der einzelne Miteigentümer mit einem solchen Vorgehen nicht in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzen, was etwa dann der Fall sei, wenn andere Miteigentümer dem mit der Eigentumsfreiheitsklage in Anspruch genommenen Dritten gegenüber zu einem obligatorischen Verhalten verpflichtet seien (RIS-Justiz RS0012114 [T8]). Im vorliegenden Fall bestehe nach wie vor eine vertragliche Verpflichtung des Nebenintervenienten gegenüber dem Erstbeklagten, das noch nicht rechtskräftig beendete Mietverhältnis einzuhalten. Daraus ergebe sich ein Widerspruch zwischen den Interessen der Kläger und des Nebenintervenienten, woran der Umstand nichts ändere, dass der Bestandgeber als Nebenintervenient auf Seiten der Kläger im Negatorienstreit beigetreten sei und das zur widmungswidrigen Verwendung berechtigende Mietverhältnis aufgekündigt habe.
Allerdings hätten die Kläger ihren Anspruch auch auf § 364 Abs 2 ABGB gestützt. Es gehe ihnen nämlich nach dem Vorbringen auch oder vielleicht sogar in erster Linie um die Beseitigung störender Lärm- und Geruchsemissionen, wozu sie ein ausreichendes und schlüssiges Vorbringen erstattet hätten. Die Beklagten könnten sich diesbezüglich auch nicht auf die Anwendbarkeit des § 364a ABGB und damit den Ausschluss eines Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens berufen, weil ihnen die Genehmigung nur im vereinfachten Verfahren ohne ausreichende Wahrung des rechtlichen Gehörs der Kläger erteilt worden sei.Allerdings hätten die Kläger ihren Anspruch auch auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützt. Es gehe ihnen nämlich nach dem Vorbringen auch oder vielleicht sogar in erster Linie um die Beseitigung störender Lärm- und Geruchsemissionen, wozu sie ein ausreichendes und schlüssiges Vorbringen erstattet hätten. Die Beklagten könnten sich diesbezüglich auch nicht auf die Anwendbarkeit des Paragraph 364 a, ABGB und damit den Ausschluss eines Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens berufen, weil ihnen die Genehmigung nur im vereinfachten Verfahren ohne ausreichende Wahrung des rechtlichen Gehörs der Kläger erteilt worden sei.
Das Erstgericht habe ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht unterlassen, entsprechende Feststellungen über die Lärm- und Geruchsemissionen zu treffen. In Hinblick auf die umfangreichen Beweisanträge der Beklagten zu diesem Thema erscheine eine Beweisergänzung durch das Berufungsgericht diesbezüglich untunlich, weshalb hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens mit einer Aufhebung vorzugehen sei.
Unberechtigt sei allerdings der Beseitigungsanspruch, weil er nicht auf § 364 Abs 2 ABGB gestützt werden könne. Mit dem nach dieser Bestimmung zu erwirkenden Unterlassungsgebot sei nämlich kein Handlungsverbot, sondern nur ein Erfolgsverbot verbunden. Die Art, wie der Verpflichtete die Emissionen beseitige, sei ihm überlassen. Das Begehren dürfe nicht auf konkrete Maßnahmen gerichtet werden (RIS-Justiz RS0010566).Unberechtigt sei allerdings der Beseitigungsanspruch, weil er nicht auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützt werden könne. Mit dem nach dieser Bestimmung zu erwirkenden Unterlassungsgebot sei nämlich kein Handlungsverbot, sondern nur ein Erfolgsverbot verbunden. Die Art, wie der Verpflichtete die Emissionen beseitige, sei ihm überlassen. Das Begehren dürfe nicht auf konkrete Maßnahmen gerichtet werden (RIS-Justiz RS0010566).
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, gegen das Teilurteil die ordentliche Revision und gegen den Aufhebungsbeschluss der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Frage, ob ein beachtlicher Interessenswiderspruch eines klagenden Miteigentümers zu einem anderen Miteigentümer auch dann bestehe, wenn dieser bereits Maßnahmen zur Beendigung des das störende Verhalten rechtfertigenden Vertragsverhältnisses gesetzt und sich überdies im Verfahren auf Beseitigung der Störungshandlungen den Klägern als Nebenintervenient angeschlossen habe, liege noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Kläger mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Gegen den Aufhebungsbeschluss der angefochtenen Entscheidung richten sich die Rekurse der Kläger und des Nebenintervenienten mit den Anträgen auf Abänderung, Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bzw Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Beklagten beantragen, den Rekursen nicht Folge zu geben.