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Entscheidung 5 Ob 51/14g×

Entscheidung 5 Ob 51/14g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043970 Rechtssatz 15.12.1982Zivilrecht
Die Formvorschrift des § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO gilt auch für Rekurse gegen Entscheidungen eines OLG über Anträge auf Delegierung nach § 31 JN, weil Eingaben im Verfahren über eine Delegierung den Formvorschriften unterliegen, die für das zu delegie …
RS0046203 Rechtssatz 17.12.1974Zivilrecht
Keine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen, wenn die beklagte Partei bloß vorbringt, dass sie nach schwerer Krankheit außerhalb des Gerichtssprengels wohnt, jedoch nicht behauptet und bescheinigt, aus gesundheitlichen Gründen zum Gericht nicht zureisen zu …
RS0046333 Rechtssatz 29.11.1990Zivilrecht
Die Beurteilung einer Delegation nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränke …
RS0046441 Rechtssatz 20.11.1975Zivilrecht
Die Delegierung muss ein Ausnahmefall sein, weil eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung der Zuständigkeitsordnung führen würde (vgl EvBl 1966/380 ua).
RS0046455 Rechtssatz 05.07.1961Zivilrecht
Es müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine Rechtssache gegen den Willen einer Partei dem zuständigen Gericht abzunehmen (6 Nd 121/59, 6 Nd 7/60 ua - Verfahren wegen Ehescheidung).
RS0046471 Rechtssatz 11.09.1957Zivilrecht
Die im § 31 JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt.
RS0046528 Rechtssatz 24.03.1965Zivilrecht
Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen ist nicht nur dann begründet, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (1 Ob 646/55 = EvBl 1956/27) und die Vernehmung …
RS0046589 Rechtssatz 17.03.1988Zivilrecht
Die Delegierung eines anderen Gerichtes soll die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben.
RS0119172 Rechtssatz 16.07.2004Zivilrecht
Das Delegierungsverfahren ist kein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinne des § 521a ZPO.