Begründung:
Der Antragsteller ist seit Mai 1999 Mieter der Wohnung top 5 im Haus *****, das der Antragsgegnerin (einer gemeinnützigen Bauvereinigung) gehört. Er beantragte zunächst bei der zuständigen Schlichtungsstelle, dann gemäß § 40 Abs 1 MRG bei Gericht die Überprüfung des laufend zu zahlenden Nutzungsentgelts (Mietzinses). Auf die für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels maßgeblichen Einzelheiten seines Vorbringens und jenes der Antragsgegnerin wird noch einzugehen sein. Hinzuweisen ist nur auf die Außerstreitstellung, dass die Antragsgegnerin ehemals für die Errichtung des Hauses gewährte Förderungsmittel nach Maßgabe des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 zurückgezahlt hat. Das fragliche Haus ist schon vor 1960 gebaut bzw bezogen worden.Der Antragsteller ist seit Mai 1999 Mieter der Wohnung top 5 im Haus *****, das der Antragsgegnerin (einer gemeinnützigen Bauvereinigung) gehört. Er beantragte zunächst bei der zuständigen Schlichtungsstelle, dann gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG bei Gericht die Überprüfung des laufend zu zahlenden Nutzungsentgelts (Mietzinses). Auf die für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels maßgeblichen Einzelheiten seines Vorbringens und jenes der Antragsgegnerin wird noch einzugehen sein. Hinzuweisen ist nur auf die Außerstreitstellung, dass die Antragsgegnerin ehemals für die Errichtung des Hauses gewährte Förderungsmittel nach Maßgabe des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 zurückgezahlt hat. Das fragliche Haus ist schon vor 1960 gebaut bzw bezogen worden.
Mit Sachbeschluss vom 17. 9. 2003 stellte das Erstgericht fest, dass die am 14. 4. 1999 getroffene Vereinbarung des (reinen) Nutzungsentgelts von S 2.710,70 monatlich für die Wohnung insoweit unwirksam sei, als dieses S 2.452,28 (EUR 178,21) übersteigt (Punkt 1), die Antragsgegnerin durch die Vorschreibung von S 2.710,70 im Zeitraum Mai 1999 bis März 2000 das gesetzlich zulässige Ausmaß also um monatlich S 258,54 (EUR 18,78) überschritten habe (Punkt 2). Der Antragsgegnerin wurde die Rückzahlung der Überschreitungsbeträge (EUR 206,58) aufgetragen (Punkt 3).
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ist lediglich hervorzuheben, dass das in der Wohnung vorhandene Bad bei Beginn des Mietverhältnisses nicht gebrauchsfähig war. Für das Verständnis der Entscheidungsgründe des Rekursgerichtes ist außerdem vom Bedeutung, dass der Antragsteller neben dem laufenden Nutzungsentgelt einen einmaligen Finanzierungsbeitrag von insgesamt S 147.588,-- zu leisten hat.
Rechtlich erachtete das Erstgericht, dass wegen der Überlassung der Wohnung nach einer iSd RBG 1987 begünstigten Rückzahlung der Förderungsmittel die Bestimmung des § 13 Abs 4 WGG für die Höhe des zulässigen Nutzungsentgelts maßgeblich sei. Bei der Berechnung des Entgelts und der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge (§ 17) könnten demnach abweichend von den Bestimmungen des § 13 Abs 1 und 2 WGG Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Wohnung sowie der Baulichkeit oder mehrere Baulichkeiten mit vergleichbaren Merkmalen zugrunde gelegt werden. Das Bad habe mangels Feuchtigkeitsisolierung und Verfliesung weder einer Badegelegenheit nach dem MRG noch einer solchen nach den Bauvorschriften entsprochen. Mangels Gebrauchsfähigkeit erscheine ein Abschlag von 15 % des ortsüblichen Hauptmietzinses für vergleichbare Bestandobjekte der Kategorie A gerechtfertigt. Dies ergebe ein angemessenes Nutzungsentgelt von S 45,--/m2 Wohnnutzfläche (52,57 m2), von S 11,25/m2 Loggia (6,2 m2) und von S 4,5/m2 Keller (3,75 m2). Insgesamt betrage das angemessene (reine) Nutzungsentgelt monatlich S 2.452,28.Rechtlich erachtete das Erstgericht, dass wegen der Überlassung der Wohnung nach einer iSd RBG 1987 begünstigten Rückzahlung der Förderungsmittel die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, WGG für die Höhe des zulässigen Nutzungsentgelts maßgeblich sei. Bei der Berechnung des Entgelts und der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge (Paragraph 17,) könnten demnach abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 WGG Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Wohnung sowie der Baulichkeit oder mehrere Baulichkeiten mit vergleichbaren Merkmalen zugrunde gelegt werden. Das Bad habe mangels Feuchtigkeitsisolierung und Verfliesung weder einer Badegelegenheit nach dem MRG noch einer solchen nach den Bauvorschriften entsprochen. Mangels Gebrauchsfähigkeit erscheine ein Abschlag von 15 % des ortsüblichen Hauptmietzinses für vergleichbare Bestandobjekte der Kategorie A gerechtfertigt. Dies ergebe ein angemessenes Nutzungsentgelt von S 45,--/m2 Wohnnutzfläche (52,57 m2), von S 11,25/m2 Loggia (6,2 m2) und von S 4,5/m2 Keller (3,75 m2). Insgesamt betrage das angemessene (reine) Nutzungsentgelt monatlich S 2.452,28.
Das Rekursgericht wies in Stattgebung eines Rekurses der Antragsgegnerin den Sachantrag des Antragstellers ab. Es hielt das Mietzins-Überprüfungsbegehren des Antragstellers für verfehlt und sah deshalb auch aus folgenden rechtlichen Erwägungen keine Notwendigkeit, sich mit der Beweis- und Tatsachenrüge der Antragsgegnerin zu befassen:
Neben der Einmalzahlung eines Finanzierungsbeitrags von insgesamt S 147.588,-- hätten die Streitteile ein (reines) Entgelt gemäß § 13 Abs 4 WGG von monatlich S 2.710,70 (= S 46,10/m2) wertgesichert vereinbart. Dieses Nutzungsentgelt (zuzüglich Betriebskosten) sei in der Folge auch zur Vorschreibung gelangt. Mit seinem am 13. 12. 1999 an die MA 16 gerichteten Antrag habe der Antragsteller die Überprüfung der vereinbarten monatlichen Nutzungsgebühr begehrt und dazu vorgebracht, dass das (reine) Nutzungsentgelt von S 2.710,70 nicht angemessen im Sinne des § 13 Abs 4 WGG sei, weil es vor allem an einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit fehle.Neben der Einmalzahlung eines Finanzierungsbeitrags von insgesamt S 147.588,-- hätten die Streitteile ein (reines) Entgelt gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WGG von monatlich S 2.710,70 (= S 46,10/m2) wertgesichert vereinbart. Dieses Nutzungsentgelt (zuzüglich Betriebskosten) sei in der Folge auch zur Vorschreibung gelangt. Mit seinem am 13. 12. 1999 an die MA 16 gerichteten Antrag habe der Antragsteller die Überprüfung der vereinbarten monatlichen Nutzungsgebühr begehrt und dazu vorgebracht, dass das (reine) Nutzungsentgelt von S 2.710,70 nicht angemessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, WGG sei, weil es vor allem an einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit fehle.
Zu 5 Ob 178/00p (MietSlg 52.626) habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass Finanzierungsbeiträge, die neben dem laufenden Entgelt eingehoben werden dürfen, bei der Berechnung des angemessenen Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen seien. Solche Finanzierungsbeiträge seien Mietzinsvorauszahlungen. Die Zulässigkeit eines Entgelts ergebe sich aus zwei variablen Größen, nämlich einerseits dem vereinbarten Finanzierungsbeitrag und andererseits dem monatlichen Entgelt. Eine Überprüfung bedürfe daher stets der Heranziehung beider Entgeltbestandsteile; ein Ergebnis könne isoliert weder aus dem einen noch dem anderen gewonnen werden. Nur beide Komponenten ließen die Überprüfung des zulässigen Entgelts iSd § 22 Abs 1 Z 6 WGG zu. Die Überprüfung bloß einer der beiden Komponenten sei, worauf auch immer die behauptete Unrichtigkeit der Ermittlung gestützt werde, im Verfahren nach § 22 Abs l Z 6 WGG nicht möglich und ein auf die Überprüfung bloß einer der beiden Komponenten gerichteter Antrag abzuweisen.Zu 5 Ob 178/00p (MietSlg 52.626) habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass Finanzierungsbeiträge, die neben dem laufenden Entgelt eingehoben werden dürfen, bei der Berechnung des angemessenen Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen seien. Solche Finanzierungsbeiträge seien Mietzinsvorauszahlungen. Die Zulässigkeit eines Entgelts ergebe sich aus zwei variablen Größen, nämlich einerseits dem vereinbarten Finanzierungsbeitrag und andererseits dem monatlichen Entgelt. Eine Überprüfung bedürfe daher stets der Heranziehung beider Entgeltbestandsteile; ein Ergebnis könne isoliert weder aus dem einen noch dem anderen gewonnen werden. Nur beide Komponenten ließen die Überprüfung des zulässigen Entgelts iSd Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG zu. Die Überprüfung bloß einer der beiden Komponenten sei, worauf auch immer die behauptete Unrichtigkeit der Ermittlung gestützt werde, im Verfahren nach Paragraph 22, Abs l Ziffer 6, WGG nicht möglich und ein auf die Überprüfung bloß einer der beiden Komponenten gerichteter Antrag abzuweisen.
Ausgehend von dieser Rechtsansicht sei der Sachantrag abzuweisen, da der Antragsteller lediglich die Überprüfung des monatlichen (reinen) Nutzungsentgeltes begehrt habe.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 22 Abs 4 WGG und § 37 Abs 3 Z 18 MRG zulässig sei. Die Entscheidung 5 Ob 178/00p sei nämlich, soweit überblickbar, die bisher einzige, die bei einem Antrag auf Überprüfung bloß einer der beiden Entgeltskomponenten die meritorische Abweisung des Antrages vorsieht, weshalb zu dieser Frage noch keine gesicherte oberstgerichtliche Judikatur vorliege. Zweifelsohne seien zur Überprüfung des zulässigen Entgelts beide Entgeltsbestandteile heranzuziehen; es wäre aber gerade im Hinblick darauf, dass ein aus zwei Komponenten bestehendes einheitliches Entgelt vorliegt, vertretbar, bei Überprüfung einer Komponente die andere einfach zu berücksichtigen.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 22, Absatz 4, WGG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG zulässig sei. Die Entscheidung 5 Ob 178/00p sei nämlich, soweit überblickbar, die bisher einzige, die bei einem Antrag auf Überprüfung bloß einer der beiden Entgeltskomponenten die meritorische Abweisung des Antrages vorsieht, weshalb zu dieser Frage noch keine gesicherte oberstgerichtliche Judikatur vorliege. Zweifelsohne seien zur Überprüfung des zulässigen Entgelts beide Entgeltsbestandteile heranzuziehen; es wäre aber gerade im Hinblick darauf, dass ein aus zwei Komponenten bestehendes einheitliches Entgelt vorliegt, vertretbar, bei Überprüfung einer Komponente die andere einfach zu berücksichtigen.
Gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluss hat der Antragsteller Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn aufzuheben und die erstgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen; hilfsweise wurde beantragt, dem Rekursgericht die Entscheidung in der Sache aufzutragen.
Die Antragsgegnerin hat dazu eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.