Das Erstgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nicht im Spruch, so doch in den Entscheidungsgründen - ausdrücklich bejaht. Das Rekursgericht billigte diese Ansicht. Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung war zwischen den Parteien von vornherein auch nicht strittig. Die übereinstimmende Ansicht der Vorinstanzen blieb unbekämpft. Es liegt daher eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor (vgl 4 Ob 293/98m; 1 Ob 146/00b = RdW 2001, 18 = JBl 2001, 181).Das Erstgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nicht im Spruch, so doch in den Entscheidungsgründen - ausdrücklich bejaht. Das Rekursgericht billigte diese Ansicht. Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung war zwischen den Parteien von vornherein auch nicht strittig. Die übereinstimmende Ansicht der Vorinstanzen blieb unbekämpft. Es liegt daher eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach Paragraph 42, Absatz 3, JN über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor vergleiche 4 Ob 293/98m; 1 Ob 146/00b = RdW 2001, 18 = JBl 2001, 181).
Gemäß § 5 Abs 6 SchUG erfolgt die Aufnahme in eine Privatschule durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Es entsteht demnach ein dem Prinzip der Privatautonomie unterliegendes (Dauer-)Schuldverhältnis, in dessen Rahmen sich jemand auch zur Erfüllung eines an sich öffentlich-rechtlichen Anspruches verpflichten kann (Rummel in Rummel, Komm z ABGB, I3 Rz 15 zu § 859 ABGB). Dauerschuldverhältnisse enden durch Ablauf der vereinbarten Zeit oder durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Kündigung), wobei sich die Voraussetzungen des Kündigungsrechtes entweder aus dem Gesetz oder aus der Parteienvereinbarung ergeben. Aus wichtigem Grund ist eine Auflösung des Dauerschuldverhältnisses zwingend (SZ 59/42) immer möglich (außerordentliche Kündigung), dh von gesetzlichen und vereinbarten Fristen und Terminen unabhängig und an keine Nachfrist gebunden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen Verlustes des Vertrauens in den Partner, schwerwiegender Leistungsstörungen oder des Wegfalles der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden ist (Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts11 II, 8). Infolge Vertragsfreiheit können auch Gründe für die vorzeitige Auflösung vereinbart werden, die nur bei Verstoß gegen zwingende Vorschriften unwirksam sind.Gemäß Paragraph 5, Absatz 6, SchUG erfolgt die Aufnahme in eine Privatschule durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Es entsteht demnach ein dem Prinzip der Privatautonomie unterliegendes (Dauer-)Schuldverhältnis, in dessen Rahmen sich jemand auch zur Erfüllung eines an sich öffentlich-rechtlichen Anspruches verpflichten kann (Rummel in Rummel, Komm z ABGB, I3 Rz 15 zu Paragraph 859, ABGB). Dauerschuldverhältnisse enden durch Ablauf der vereinbarten Zeit oder durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Kündigung), wobei sich die Voraussetzungen des Kündigungsrechtes entweder aus dem Gesetz oder aus der Parteienvereinbarung ergeben. Aus wichtigem Grund ist eine Auflösung des Dauerschuldverhältnisses zwingend (SZ 59/42) immer möglich (außerordentliche Kündigung), dh von gesetzlichen und vereinbarten Fristen und Terminen unabhängig und an keine Nachfrist gebunden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen Verlustes des Vertrauens in den Partner, schwerwiegender Leistungsstörungen oder des Wegfalles der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden ist (Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts11 römisch zwei, 8). Infolge Vertragsfreiheit können auch Gründe für die vorzeitige Auflösung vereinbart werden, die nur bei Verstoß gegen zwingende Vorschriften unwirksam sind.
In Punkt 14. der den Schulaufnahmevereinbarungen zugrundeliegenden "Besonderen Schul- und Heimordnung" ist dementsprechend auch die sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigen Gründen geregelt, die dort aber nur allgemein definiert werden und wobei die Auflösung als "Ausschluss" bezeichnet wird. Dieser ist nach dieser Bestimmung nach Einhaltung eines näher geregelten schulinternen Verfahrens von Schulerhalter (Vorstand des beklagten Vereines) auszusprechen. Demgegenüber bestimmt Punkt 8. des Aufnahmevertrages, dass die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung bei (dort ebenfalls allgemein umschriebenen) schwerwiegenden Verstößen erklärt werden kann, ohne dass die im genannten Punkt 14. vorgesehene Vorgangsweise eingehalten werden müsste. Punkt 13. der "Besonderen Schul- und Heimordnung" kann im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen nur dahin verstanden werden, dass der Suchtgiftgenuss, der Suchtgiftbesitz und der Handel mit Suchtgift jedenfalls als schwerwiegende Fälle im Sinn des Punktes 14. und auch Punktes 8. des Aufnahmevertrages zu gelten haben. Der vereinbarte Ausbildungsvertrag endet als (befristetes) Dauerschuldverhältnis aber nicht bereits automatisch mit einem entsprechenden Verhalten des Schülers, sondern es bedarf auch in diesem Fall einer auf sofortige Auflösung gerichteten (einseitigen) Willenserklärung. Ein Eingehen auf die Frage, wie Punkt 14. der "Besonderen Schul- und Heimordnung" und Punkt 8. des Aufnahmevertrages hinsichtlich der Abgabe dieser Erklärung miteinander in Einklang zu bringen sind und ob das im Punkt 14. geregelte Verfahren bei einem Verstoß gegen das Suchtgiftverbot einzuhalten ist, erübrigt sich allerdings, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen die beschriebene Vorgangsweise ohnehin eingehalten wurde.
Wie die Vorinstanzen zutreffend darlegten, ist für den Schulausschluss in § 49 SchUG die Zuständigkeit der Schulbehörde erster Instanz (Landesschulrat) vorgesehen, die den Ausschluss mit - anfechtbarem - Bescheid auszusprechen hat. Antragsberechtigt ist die Schulkonferenz. Gemäß § 1 Abs 1 SchUG und § 13 Abs 2 lit c Privatschulgesetz gilt § 49 SchUG auch für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Das Rekursgericht hat daraus geschlossen, dass eine wirksame privatrechtliche Auflösung des Schulaufnahmevertrages aus wichtigem Grund überhaupt ausgeschlossen sei. Diese Ansicht steht im Widerspruch zum ausdrücklich normierten privatrechtlichen Charakter des Schulaufnahmevertrages (§ 5 Abs 6 SchUG) und der daraus (nach herrschender Ansicht zwingend) resultierenden Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch einseitige Auflösungserklärung. Für die grundsätzliche privatrechtliche Beendigungsfreiheit von Schulaufnahmeverträgen, die von Privatschulen geschlossen werden, spricht auch die Bestimmung des § 33 Abs 8 SchUG, wonach der Privatschulerhalter über die Beendigungsgründe nach dem SchUG hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anlässlich der Aufnahme vereinbaren kann. Auch im Schrifttum ist anerkannt, dass für die Austragung von Konflikten, insbesondere für die Durchsetzung der nach der vertraglichen Vereinbarung geschuldeten Leistung (also seitens des Schulerhalters das Erbringen des Unterrichts und die Ermöglichung der Teilnahme hieran) im Bereich der Führung einer Privatschule durch einen nicht gesetzlichen Schulerhalter nicht die Schulverwaltungsbehörden, sondern die Gerichte zuständig sind (Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung, Band I [1999], 242, 258). Mit der bescheidmäßigen Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird die Privatschule als "beliehenes Unternehmen" tätig. Ihr Rechtsträger, ein Privatrechtssubjekt, wird zur Besorgung öffentlicher Aufgaben herangezogen und übernimmt unter der Oberaufsicht des Staates die Fürsorge für soziale Interessen, hier primär für Bildungsinteressen. Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes als konstitutiven Verwaltungsakt werden der Schule besondere Pflichten auferlegt und entsprechende Kontrollmöglichkeiten begründet (Juranek aaO 251). Von dieser daraus resultierenden Rechtsaufsicht des Staates hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Privatschulgesetzes und auch der sontigen schulrechtlichen Vorschriften ist jedoch die Frage der im Rahmen der Privatautonomie herrschenden, wenn auch allenfalls durch besondere schulische Vorschriften eingeschränkten, Inhaltsfreiheit in Bezug auf das Vertragsverhältnis, wozu grundsätzlich auch die Beendigungsfreiheit zählt, zu unterscheiden.Wie die Vorinstanzen zutreffend darlegten, ist für den Schulausschluss in Paragraph 49, SchUG die Zuständigkeit der Schulbehörde erster Instanz (Landesschulrat) vorgesehen, die den Ausschluss mit - anfechtbarem - Bescheid auszusprechen hat. Antragsberechtigt ist die Schulkonferenz. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchUG und Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, Privatschulgesetz gilt Paragraph 49, SchUG auch für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Das Rekursgericht hat daraus geschlossen, dass eine wirksame privatrechtliche Auflösung des Schulaufnahmevertrages aus wichtigem Grund überhaupt ausgeschlossen sei. Diese Ansicht steht im Widerspruch zum ausdrücklich normierten privatrechtlichen Charakter des Schulaufnahmevertrages (Paragraph 5, Absatz 6, SchUG) und der daraus (nach herrschender Ansicht zwingend) resultierenden Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch einseitige Auflösungserklärung. Für die grundsätzliche privatrechtliche Beendigungsfreiheit von Schulaufnahmeverträgen, die von Privatschulen geschlossen werden, spricht auch die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 8, SchUG, wonach der Privatschulerhalter über die Beendigungsgründe nach dem SchUG hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anlässlich der Aufnahme vereinbaren kann. Auch im Schrifttum ist anerkannt, dass für die Austragung von Konflikten, insbesondere für die Durchsetzung der nach der vertraglichen Vereinbarung geschuldeten Leistung (also seitens des Schulerhalters das Erbringen des Unterrichts und die Ermöglichung der Teilnahme hieran) im Bereich der Führung einer Privatschule durch einen nicht gesetzlichen Schulerhalter nicht die Schulverwaltungsbehörden, sondern die Gerichte zuständig sind (Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung, Band römisch eins [1999], 242, 258). Mit der bescheidmäßigen Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird die Privatschule als "beliehenes Unternehmen" tätig. Ihr Rechtsträger, ein Privatrechtssubjekt, wird zur Besorgung öffentlicher Aufgaben herangezogen und übernimmt unter der Oberaufsicht des Staates die Fürsorge für soziale Interessen, hier primär für Bildungsinteressen. Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes als konstitutiven Verwaltungsakt werden der Schule besondere Pflichten auferlegt und entsprechende Kontrollmöglichkeiten begründet (Juranek aaO 251). Von dieser daraus resultierenden Rechtsaufsicht des Staates hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Privatschulgesetzes und auch der sontigen schulrechtlichen Vorschriften ist jedoch die Frage der im Rahmen der Privatautonomie herrschenden, wenn auch allenfalls durch besondere schulische Vorschriften eingeschränkten, Inhaltsfreiheit in Bezug auf das Vertragsverhältnis, wozu grundsätzlich auch die Beendigungsfreiheit zählt, zu unterscheiden.
Ob der zu sichernde Anspruch (für den die Gerichtszuständigkeit, wie ausgeführt, bereits bindend durch die Vorinstanzen bejaht wurde) bescheinigt ist, hängt von der Auslegung des Punktes 13. der "Besonderen Schul- und Heimordnung" ab, auf den der Schulausschluss gestützt wurde, also von der Frage, ob das im Einzelfall festgestellte Verhalten der Kläger ihren Schulausschluss rechtfertigt.
Gemäß § 44 Abs 2 SchUG kann der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der entsprechenden Verordnung abweichen oder sie ergänzen, wobei dies der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen ist. Abgesehen davon kann gemäß § 44 Abs 1 SchUG sowohl in der öffentlichen als auch in der privaten Schule eine Hausordnung erlassen werden. Dass im Sinn dieser Bestimmungen die Schulordnung einer Privatschule den Umgang mit Suchtgift auch außerhalb der Schule verbietet, ist nicht zu beanstanden, kann doch kein Zweifel dahin bestehen, dass der Suchtgiftkonsum, Suchtgiftbesitz oder Handel selbst dann, wenn er von Schülern im außerschulischen Bereich durchgeführt wird, die massive Gefahr in sich birgt, dass über kurz oder lang auch die Schule selbst als Umschlagplatz benützt wird und Mitschüler zum Suchtgiftkonsum verleitet werden. Zur Einhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes ist das bestmögliche Fernhalten der Suchtgiftszene von der Schule unumgänglich. Dies bedingt aber auch, dass Suchtgiftkontakte der Schüler selbst außerhalb des Schulbetriebes möglichst weitgehend hintanzuhalten sind. Dass der Schulerhalter zum Ausspruch eines solchen Verbotes durchaus berechtigt ist, ergibt sich auch aus § 47 Abs 4 SchUG, wonach im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden kann. Nach § 49 Abs 1 SchUG liegt ein Ausschlussgrund auch dann vor, wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Von Schülern, die der Suchtgiftszene angehören, gehen solche Gefahren potentiell auch dann aus, wenn die Schüler im Schulbetrieb oder bei schulischen Veranstaltungen bislang nicht in diese Richtung in Erscheinung getreten sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, SchUG kann der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der entsprechenden Verordnung abweichen oder sie ergänzen, wobei dies der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen ist. Abgesehen davon kann gemäß Paragraph 44, Absatz eins, SchUG sowohl in der öffentlichen als auch in der privaten Schule eine Hausordnung erlassen werden. Dass im Sinn dieser Bestimmungen die Schulordnung einer Privatschule den Umgang mit Suchtgift auch außerhalb der Schule verbietet, ist nicht zu beanstanden, kann doch kein Zweifel dahin bestehen, dass der Suchtgiftkonsum, Suchtgiftbesitz oder Handel selbst dann, wenn er von Schülern im außerschulischen Bereich durchgeführt wird, die massive Gefahr in sich birgt, dass über kurz oder lang auch die Schule selbst als Umschlagplatz benützt wird und Mitschüler zum Suchtgiftkonsum verleitet werden. Zur Einhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes ist das bestmögliche Fernhalten der Suchtgiftszene von der Schule unumgänglich. Dies bedingt aber auch, dass Suchtgiftkontakte der Schüler selbst außerhalb des Schulbetriebes möglichst weitgehend hintanzuhalten sind. Dass der Schulerhalter zum Ausspruch eines solchen Verbotes durchaus berechtigt ist, ergibt sich auch aus Paragraph 47, Absatz 4, SchUG, wonach im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden kann. Nach Paragraph 49, Absatz eins, SchUG liegt ein Ausschlussgrund auch dann vor, wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Von Schülern, die der Suchtgiftszene angehören, gehen solche Gefahren potentiell auch dann aus, wenn die Schüler im Schulbetrieb oder bei schulischen Veranstaltungen bislang nicht in diese Richtung in Erscheinung getreten sind.
Wenn es daher auch grundsätzlich zulässig ist, in der Schulordnung einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht den Suchtgiftmissbrauch als Ausschlussgrund zu normieren, ist hier aber letztlich die Auslegung der konkreten Formulierung des Punktes 13. der vorliegenden "Besonderen Schul- und Heimordnung" entscheidend, wonach "der Suchtgiftgenuss sowie der Suchtgiftbesitz und der Suchtgifthandel" verboten sind und "ein Zuwiderhandeln den sofortigen Ausschluss" zur Folge hat.
Da zur Auslegung der dem Schulaufnahmevertrag und der "Besonderen Schul- und Heimordnung" zugrundeliegenden Absicht der Parteien keine anderen Beweismittel als die Urkunden selbst herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass diese die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes sind (1 Ob 66/01i; RIS-Justiz RS0017842). Die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde allein aus deren Text gehört zur rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0017911). Dieser kommt aber bei Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine solche Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste. Auch die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung stellt mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0112106; RS0042936). Wenn das Rekursgericht Punkt 13. der "Besonderen Schul- und Heimordnung" im Zusammenhang mit anderen Vertragsbestimmungen und im Hinblick auf die Zielsetzung der den Schulbetrieb im Allgemeinen regelnden gesetzlichen Bestimmungen, die den Schulausschluss als "letztes Mittel" vorsehen, dahin auslegt, dass durch das festgestellte Fehlverhalten der beiden Kläger (Verleitung zum "Haschischrauchen" durch einen anderen im Umgang mit Suchtgift durchaus erfahrenen Mitschüler im außerschulischen Bereich;
Vernichtung der Zigarette nach einem oder einigen wenigen Zügen;
einmalig gebliebener Vorfall) der dort festgelegte Ausschlussgrund noch nicht verwirklicht werde, stellt dies keine im Sinn der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Dies gilt im Hinblick auf die mit einem Schulwechsel verbundenen Probleme, die im vorliegenden Fall besonders ins Gewicht fallen, weil die Kläger den von ihnen gewählten Schultyp in Österreich nur an der Schule des beklagten Vereines absolvieren können (ihr Vorbringen, dass ihnen an der einzigen vergleichbaren Schule in Österreich die Aufnahme verwehrt worden sei, blieb unbestritten), auch für die Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Voraussetzung der Gefahrenbescheinigung für die Stattgebung des Sicherungsantrages im Sinn des § 381 Z 2 EO erfüllt ist.Dies gilt im Hinblick auf die mit einem Schulwechsel verbundenen Probleme, die im vorliegenden Fall besonders ins Gewicht fallen, weil die Kläger den von ihnen gewählten Schultyp in Österreich nur an der Schule des beklagten Vereines absolvieren können (ihr Vorbringen, dass ihnen an der einzigen vergleichbaren Schule in Österreich die Aufnahme verwehrt worden sei, blieb unbestritten), auch für die Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Voraussetzung der Gefahrenbescheinigung für die Stattgebung des Sicherungsantrages im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erfüllt ist.
Die Fortsetzung der Heimunterbringung ist nicht Gegenstand des Rechtsstreites; auf die Frage, ob das beschriebene Verhalten der Kläger Anlass war, die Heimunterbringung sofort zu beenden, ist nicht einzugehen.
Der Revisionsrekurs war daher im Ergebnis mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher im Ergebnis mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Revisionsrekursbeantwortung hat diese Unzulässigkeit nicht geltend gemacht; sie war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Die Kläger haben deren Kosten gemäß den §§ 78, 402 Abs 2 EO in Verbindung mit §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.Die Revisionsrekursbeantwortung hat diese Unzulässigkeit nicht geltend gemacht; sie war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Die Kläger haben deren Kosten gemäß den Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.