Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung zur Verfahrensergänzung auch berechtigt.
Die Vorinstanzen haben den Antrag der Wahleltern entgegen der gewählten Formulierung nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen und eine meritorische Behandlung abgelehnt. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist zumindest für den Fall zu bejahen, wenn sich die Antragsbehauptungen als richtig erweisen, dass die Antragsteller österreichische Staatsbürger sind, was durch die vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweise als bescheinigt gelten kann. § 113b JN normiert keine ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit. Adoptionsentscheidungen indischer Behörden könnten Bindungswirkung für den österreichischen Rechtsbereich entfalten.Die Vorinstanzen haben den Antrag der Wahleltern entgegen der gewählten Formulierung nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen und eine meritorische Behandlung abgelehnt. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist zumindest für den Fall zu bejahen, wenn sich die Antragsbehauptungen als richtig erweisen, dass die Antragsteller österreichische Staatsbürger sind, was durch die vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweise als bescheinigt gelten kann. Paragraph 113 b, JN normiert keine ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit. Adoptionsentscheidungen indischer Behörden könnten Bindungswirkung für den österreichischen Rechtsbereich entfalten.
Die Revisionsrekurswerber wenden sich gegen die auf die zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen gestützte Begründung des Rekursgerichtes, dass ausländische Personenstandsentscheidungen formlos anzuerkennen und über deren Wirksamkeit keine selbständigen gerichtlichen Entscheidungen österreichischer Gerichte zulässig seien. Sie führen für ihren Standpunkt im Wesentlichen das Adoptionsstatut gemäß § 26 IPRG ins Treffen.Die Revisionsrekurswerber wenden sich gegen die auf die zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen gestützte Begründung des Rekursgerichtes, dass ausländische Personenstandsentscheidungen formlos anzuerkennen und über deren Wirksamkeit keine selbständigen gerichtlichen Entscheidungen österreichischer Gerichte zulässig seien. Sie führen für ihren Standpunkt im Wesentlichen das Adoptionsstatut gemäß Paragraph 26, IPRG ins Treffen.
Die zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0005874) erging zur Rechtslage vor dem am 1. 3. 2001 in Kraft getretenen KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135. Nach der alten Rechtslage war es zunächst strittig, ob im Ausland unter behördlicher Mitwirkung erfolgte Adoptionen für den österreichischen Rechtsbereich nach dem Adoptionsstatut des § 26 Abs 1 IPRG (also materiellrechtlich) oder nach den Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen (also verfahrensrechtlich) zu beurteilen seien (dazu Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 26 IPRG). Schwimann (aaO) plädierte für eine Unterscheidung danach, ob die ausländischen Behörden an der Adoption bloß deklarativ beurkundend oder in echter Entscheidungsfunktion mitwirkten. Im Fall der Überprüfung der Adoptionsvoraussetzungen des ausländischen Rechts durch die ausländische Behörde sei die Wirksamkeit ihrer Entscheidung für den österreichischen Rechtsbereich nach den Anerkennnungsregeln zu prüfen. In der Entscheidung 5 Ob 131/02d wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung ausländischer Gerichte die Einrede der Rechtskraft begründen, wenn sie im Inland vollstreckbar bzw anzuerkennen sind. Dies habe bei Adoptionsentscheidungen das österreichische Gericht als Vorfrage zu beurteilen, weil das Gesetz kein eigenes Anerkennungsverfahren vorsehe. Das mit dem KindRÄG 2001 eingeführte besondere Anerkennungsverfahren der §§ 185 ff AußStrG sei auf den vom 5. Senat zu beurteilenden Fall noch nicht anzuwenden, sodass nicht geprüft werden müsse, ob dieses Verfahren im Wege der Gesetzesanalogie auf Adoptionsverfahren überhaupt Anwendung finden könne. Im Ergebnis wurde in der zitierten Entscheidung die Bindungswirkung der Entscheidung eines bulgarischen Gerichts über die Aufhebung einer Adoption bejaht.Die zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0005874) erging zur Rechtslage vor dem am 1. 3. 2001 in Kraft getretenen KindRÄG 2001, BGBl römisch eins 2000/135. Nach der alten Rechtslage war es zunächst strittig, ob im Ausland unter behördlicher Mitwirkung erfolgte Adoptionen für den österreichischen Rechtsbereich nach dem Adoptionsstatut des Paragraph 26, Absatz eins, IPRG (also materiellrechtlich) oder nach den Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen (also verfahrensrechtlich) zu beurteilen seien (dazu Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 26, IPRG). Schwimann (aaO) plädierte für eine Unterscheidung danach, ob die ausländischen Behörden an der Adoption bloß deklarativ beurkundend oder in echter Entscheidungsfunktion mitwirkten. Im Fall der Überprüfung der Adoptionsvoraussetzungen des ausländischen Rechts durch die ausländische Behörde sei die Wirksamkeit ihrer Entscheidung für den österreichischen Rechtsbereich nach den Anerkennnungsregeln zu prüfen. In der Entscheidung 5 Ob 131/02d wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung ausländischer Gerichte die Einrede der Rechtskraft begründen, wenn sie im Inland vollstreckbar bzw anzuerkennen sind. Dies habe bei Adoptionsentscheidungen das österreichische Gericht als Vorfrage zu beurteilen, weil das Gesetz kein eigenes Anerkennungsverfahren vorsehe. Das mit dem KindRÄG 2001 eingeführte besondere Anerkennungsverfahren der Paragraphen 185, ff AußStrG sei auf den vom 5. Senat zu beurteilenden Fall noch nicht anzuwenden, sodass nicht geprüft werden müsse, ob dieses Verfahren im Wege der Gesetzesanalogie auf Adoptionsverfahren überhaupt Anwendung finden könne. Im Ergebnis wurde in der zitierten Entscheidung die Bindungswirkung der Entscheidung eines bulgarischen Gerichts über die Aufhebung einer Adoption bejaht.
Der hier zu beurteilende Adoptionsvertrag und die (allfällige) Mitwirkung einer indischen Behörde erfolgte zweifelsfrei erst nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des AußStrG idF des KindRÄG 2001 über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (§ 185d AußStrG). Nach denselben Vorschriften ist auch die Anerkennung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen durchzuführen (§ 185g AußStrG). Ausländische Obsorgeentscheidungen und Besuchsrechtsentscheidungen können im außerstreitigen Verfahren unter der Voraussetzung anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, dass sie nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar sind und keine Verweigerungsgründe nach § 185e AußStrG vorliegen (§ 185d Abs 1 AußStrG).Der hier zu beurteilende Adoptionsvertrag und die (allfällige) Mitwirkung einer indischen Behörde erfolgte zweifelsfrei erst nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des AußStrG in der Fassung des KindRÄG 2001 über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (Paragraph 185 d, AußStrG). Nach denselben Vorschriften ist auch die Anerkennung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen durchzuführen (Paragraph 185 g, AußStrG). Ausländische Obsorgeentscheidungen und Besuchsrechtsentscheidungen können im außerstreitigen Verfahren unter der Voraussetzung anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, dass sie nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar sind und keine Verweigerungsgründe nach Paragraph 185 e, AußStrG vorliegen (Paragraph 185 d, Absatz eins, AußStrG).
Adoptionsentscheidungen ausländischer Behörden fallen zwar nicht nach dem Gesetzeswortlaut, wohl aber nach dem offenkundigen Gesetzeszweck in den (zumindest mittelbaren) Anwendungsbereich des Anerkennungsverfahrens: Der Oberste Gerichtshof hatte im Rahmen eines Besuchsrechtsverfahrens als Vorfrage die Wirkung einer griechischen Adoptionsentscheidung zu beurteilen, womit dem leiblichen Vater die Grundlage seines Besuchsrechts zu seinem unehelichen Kind entzogen worden war. Der 1. Senat erachtete die §§ 185d bis 185h AußStrG als tragfähige Analogiegrundlage, weil sich die Adoptionsentscheidung auf das Obsorgeverhältnis und das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr zu seinem Kind bindend auswirke (1 Ob 190/03b). Dieser Ansicht ist zu folgen.Adoptionsentscheidungen ausländischer Behörden fallen zwar nicht nach dem Gesetzeswortlaut, wohl aber nach dem offenkundigen Gesetzeszweck in den (zumindest mittelbaren) Anwendungsbereich des Anerkennungsverfahrens: Der Oberste Gerichtshof hatte im Rahmen eines Besuchsrechtsverfahrens als Vorfrage die Wirkung einer griechischen Adoptionsentscheidung zu beurteilen, womit dem leiblichen Vater die Grundlage seines Besuchsrechts zu seinem unehelichen Kind entzogen worden war. Der 1. Senat erachtete die Paragraphen 185 d bis 185 h AußStrG als tragfähige Analogiegrundlage, weil sich die Adoptionsentscheidung auf das Obsorgeverhältnis und das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr zu seinem Kind bindend auswirke (1 Ob 190/03b). Dieser Ansicht ist zu folgen.
Der Antrag der Wahleltern ist nicht auf beschlussmäßige Anerkennung der indischen Adoptionsentscheidung gerichtet. Nur in einem solchen Fall wäre zu prüfen, ob das Verfahren nach den §§ 185d ff AußStrG unmittelbar Anwendung finden könnte. Dem Gesetz ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Einleitung eines solchen Anerkennungsverfahrens in dem Sinne zwingend ist, dass es vor einer Antragstellung auf Genehmigung einer Adoption (§ 180a ABGB), über die von einer ausländischen Behörde schon entschieden wurde, durchgeführt werden muss. Auch wenn es nunmehr ein besonderes Anerkennungsverfahren gibt, kann durchaus an der bisherigen Praxis festgehalten werden, dass ausländische Personenstandsentscheidungen ohne besonderes Verfahren auf ihre Anerkennungsfähigkeit geprüft werden und sodann formlos (ohne Beschlussfassung) eine Anerkennung bejaht werden kann (gegen einen Zwang zur Durchführung eines eigenen Anerkennungsverfahrens für den deutschen Rechtsbereich: Schurig in IPRAX 1986, 221). Mangels Antragstellung in Richtung eines Anerkennungsverfahrens ist vielmehr nur zu prüfen, ob die ausländische Entscheidung Bindungswirkung für den österreichischen Rechtsbereich entfaltet, sie also auch hier wirksam ist. Wenn die Anerkennung (hier als Vorfrage zu beurteilen) zu verneinen wäre, müsste der Adoptionsvertrag nach materiellem österreichischem Recht (Adoptionsstatut des § 26 IPRG) geprüft werden.Der Antrag der Wahleltern ist nicht auf beschlussmäßige Anerkennung der indischen Adoptionsentscheidung gerichtet. Nur in einem solchen Fall wäre zu prüfen, ob das Verfahren nach den Paragraphen 185 d, ff AußStrG unmittelbar Anwendung finden könnte. Dem Gesetz ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Einleitung eines solchen Anerkennungsverfahrens in dem Sinne zwingend ist, dass es vor einer Antragstellung auf Genehmigung einer Adoption (Paragraph 180 a, ABGB), über die von einer ausländischen Behörde schon entschieden wurde, durchgeführt werden muss. Auch wenn es nunmehr ein besonderes Anerkennungsverfahren gibt, kann durchaus an der bisherigen Praxis festgehalten werden, dass ausländische Personenstandsentscheidungen ohne besonderes Verfahren auf ihre Anerkennungsfähigkeit geprüft werden und sodann formlos (ohne Beschlussfassung) eine Anerkennung bejaht werden kann (gegen einen Zwang zur Durchführung eines eigenen Anerkennungsverfahrens für den deutschen Rechtsbereich: Schurig in IPRAX 1986, 221). Mangels Antragstellung in Richtung eines Anerkennungsverfahrens ist vielmehr nur zu prüfen, ob die ausländische Entscheidung Bindungswirkung für den österreichischen Rechtsbereich entfaltet, sie also auch hier wirksam ist. Wenn die Anerkennung (hier als Vorfrage zu beurteilen) zu verneinen wäre, müsste der Adoptionsvertrag nach materiellem österreichischem Recht (Adoptionsstatut des Paragraph 26, IPRG) geprüft werden.
Für Adoptionssachen existierten mit Indien bis Juni 2003 keine bilateralen oder multilateralen Verträge. Indien ist erst seit seinem Beitritt am 6.6.2003 Mitglied des Haager Adoptionsübereinkommens 1993, BGBl III 1999/145, dessen Bestimmungen für Indien am 1.10.2003 in Kraft getreten sind (Art 46 des Übereinkommens).Für Adoptionssachen existierten mit Indien bis Juni 2003 keine bilateralen oder multilateralen Verträge. Indien ist erst seit seinem Beitritt am 6.6.2003 Mitglied des Haager Adoptionsübereinkommens 1993, BGBl III 1999/145, dessen Bestimmungen für Indien am 1.10.2003 in Kraft getreten sind (Artikel 46, des Übereinkommens).
Es sind daher bei der meritorischen Erledigung des Antrags der Wahleltern die im AußStrG vorgesehenen Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen:
Die ausländische Entscheidung muss nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar sein (§ 185d Abs 2 AußStrG). Adoptionsentscheidungen sind zwar - wie Gerichtsentscheidungen in Statussachen - nicht vollstreckbar, wohl aber anerkennungsfähig. § 185g AußStrG verweist demgemäß für die Anerkennung solcher Entscheidungen auch nur auf die sinngemäße Anwendung der vorangehenden Bestimmungen über die Vollstreckbarerklärung. Für die Anerkennung nicht vollstreckbarer ausländischer Gerichtsentscheidungen oder ihnen gleichzuhaltender öffentlicher Urkunden (§ 185d Abs 1 AußStrG) kommt es daher auf deren Wirksamkeit im ausländischen Rechtsbereich an. Diese Frage ist nach dem Akteninhalt noch nicht zu beantworten.Die ausländische Entscheidung muss nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar sein (Paragraph 185 d, Absatz 2, AußStrG). Adoptionsentscheidungen sind zwar - wie Gerichtsentscheidungen in Statussachen - nicht vollstreckbar, wohl aber anerkennungsfähig. Paragraph 185 g, AußStrG verweist demgemäß für die Anerkennung solcher Entscheidungen auch nur auf die sinngemäße Anwendung der vorangehenden Bestimmungen über die Vollstreckbarerklärung. Für die Anerkennung nicht vollstreckbarer ausländischer Gerichtsentscheidungen oder ihnen gleichzuhaltender öffentlicher Urkunden (Paragraph 185 d, Absatz eins, AußStrG) kommt es daher auf deren Wirksamkeit im ausländischen Rechtsbereich an. Diese Frage ist nach dem Akteninhalt noch nicht zu beantworten.
Eine Vollstreckbarerklärung ist aus den Gründen des § 185e AußStrG zu verweigern, wenn die Entscheidung dem Kindeswohl oder dem ordre public widerspricht; das rechtliche Gehör des Antragsgegners (das wäre hier der leibliche Vater) im Urspungsstaat nicht gewahrt wurde; eine jüngere inländische oder ausländische Entscheidung vorliegt, die mit der zu prüfenden Entscheidung unvereinbar ist und schließlich, wenn die ausländische Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international unzuständig war. Die Gegenseitigkeit ist keine Anerkennungsvoraussetzung (EvBl 1999/97; RV zum KindRÄG 2001 BlgNR 296 XXI. GP, 94).Eine Vollstreckbarerklärung ist aus den Gründen des Paragraph 185 e, AußStrG zu verweigern, wenn die Entscheidung dem Kindeswohl oder dem ordre public widerspricht; das rechtliche Gehör des Antragsgegners (das wäre hier der leibliche Vater) im Urspungsstaat nicht gewahrt wurde; eine jüngere inländische oder ausländische Entscheidung vorliegt, die mit der zu prüfenden Entscheidung unvereinbar ist und schließlich, wenn die ausländische Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international unzuständig war. Die Gegenseitigkeit ist keine Anerkennungsvoraussetzung (EvBl 1999/97; Regierungsvorlage zum KindRÄG 2001 BlgNR 296 römisch 21 . GP, 94).
Von den angeführten Anerkennungsvoraussetzungen ist nach den vorgelegten Urkunden nur geklärt, dass dem Antragsgegner (dem leiblichen Vater des Wahlkindes) Gehör gewährt wurde. Er erklärte (auch im Namen der nachverstorbenen leiblichen Mutter) das Einverständnis zur Adoption.
Die internationale Zuständigkeit der indischen Behörde ist von folgendem abhängig: Nach der RV (aaO 94 f) ist der Ursprungsstaat aus Sicht des Anerkennnungsstaates entscheidungsbefugt, wenn dies "durch eine spiegelbildliche Anwendung des eigenen (internationalen) Zuständigkeitsrechts - also insbesondere des § 109 JN" der Fall wäre. Bei dieser "österreichischen Jurisdiktionsformel" ist zu prüfen, ob irgendeine ausländische Behörde nach irgendeinem österreichischen Zuständigkeitstatbestand abstrakt zuständig gewesen wäre (3 Ob 107/86). Dies wäre hier dann zu bejahen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind zum Zeitpunkt des Adoptionsvertrags in Obhut der leiblichen Eltern in Indien befand, dort also seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, sodass die Zuständigkeit nach § 109 JN abstrakt gegeben gewesen wäre. Diese Frage bedarf ebenso einer Klärung wie die Prüfung des Sachverhalts, ob allenfalls Verweigerungsgründe im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen vorliegen.Die internationale Zuständigkeit der indischen Behörde ist von folgendem abhängig: Nach der Regierungsvorlage (aaO 94 f) ist der Ursprungsstaat aus Sicht des Anerkennnungsstaates entscheidungsbefugt, wenn dies "durch eine spiegelbildliche Anwendung des eigenen (internationalen) Zuständigkeitsrechts - also insbesondere des Paragraph 109, JN" der Fall wäre. Bei dieser "österreichischen Jurisdiktionsformel" ist zu prüfen, ob irgendeine ausländische Behörde nach irgendeinem österreichischen Zuständigkeitstatbestand abstrakt zuständig gewesen wäre (3 Ob 107/86). Dies wäre hier dann zu bejahen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind zum Zeitpunkt des Adoptionsvertrags in Obhut der leiblichen Eltern in Indien befand, dort also seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, sodass die Zuständigkeit nach Paragraph 109, JN abstrakt gegeben gewesen wäre. Diese Frage bedarf ebenso einer Klärung wie die Prüfung des Sachverhalts, ob allenfalls Verweigerungsgründe im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen vorliegen.
Zur Rechtsnatur der indischen Adoptionsentscheidung ist zu erwägen:
§ 185d Abs 1 AußStrG spricht zwar nur von ausländischen Gerichtsentscheidungen. Diesen werden aber gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gleichgehalten. Daraus lässt sich ableiten, dass auch öffentliche Urkunden anderer Behörden des Ursprungsstaates anerkannt werden können, wenn diese über die entsprechenden Befugnisse verfügen (in diesem Sinne wohl die RV aaO 94). Entscheidend ist, dass die öffentliche Urkunde vollstreckbar bzw rechtswirksam sein muss. Welche Behörde der ausländische Staat zur Regelung der Adoptionssachen beruft, soll zumindest dann kein Anerkennungshindernis darstellen können, wenn die Behörde nach dem österreichischen Rechtsverständnis Gerichtsfunktion hat.Paragraph 185 d, Absatz eins, AußStrG spricht zwar nur von ausländischen Gerichtsentscheidungen. Diesen werden aber gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gleichgehalten. Daraus lässt sich ableiten, dass auch öffentliche Urkunden anderer Behörden des Ursprungsstaates anerkannt werden können, wenn diese über die entsprechenden Befugnisse verfügen (in diesem Sinne wohl die Regierungsvorlage aaO 94). Entscheidend ist, dass die öffentliche Urkunde vollstreckbar bzw rechtswirksam sein muss. Welche Behörde der ausländische Staat zur Regelung der Adoptionssachen beruft, soll zumindest dann kein Anerkennungshindernis darstellen können, wenn die Behörde nach dem österreichischen Rechtsverständnis Gerichtsfunktion hat.
Das Rekursgericht geht von der in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, dargestellten materiellen Rechtslage aus (Bergmann/Ferid aaO 27 ff). Danach werden in Indien die verschiedenen Religionsvorschriften über die Adoption vom staatlichen Recht anerkennt. Die Adoption erfolgt durch körperliche Übergabe des Kindes von einer Familie in die andere. Eine Mitwirkung staatlicher Behörden an der Adoption ist der schon 1989 veröffentlichten Darstellung nicht zu entnehmen. Unter der Voraussetzung, dass sich die indische Rechtslage seither nicht geändert hat, bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass hier nur die Anerkennungsfähigkeit des Adoptionsvertrages als allenfalls öffentliche Urkunde nach indischem Recht zu untersuchen ist. Ungeklärt sind bislang die Rolle des Urkundenverfassers, seine Rechtsstellung nach indischem Recht, die Erforderlichkeit seiner Mitwirkung an der Adoption und die Rechtsfolgen der Beurkundung.
Die Rechtswirksamkeit nach dem Recht des Ursprungsstaates müsste in einem Anerkennungsverfahren über einen Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung (Urkunden sind wie ausgeführt diesen Entscheidungen gleichzuzhalten) der Antragsteller nachweisen (§§ 185 f Abs 1 AußStrG; RV aaO 96). Daraus folgt eine Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des ausländischen Rechts auch in den Fällen, in denen die allfällige Bindungswirkung einer ausländischen Entscheidung zu prüfen ist.Die Rechtswirksamkeit nach dem Recht des Ursprungsstaates müsste in einem Anerkennungsverfahren über einen Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung (Urkunden sind wie ausgeführt diesen Entscheidungen gleichzuzhalten) der Antragsteller nachweisen (Paragraphen 185, f Absatz eins, AußStrG; Regierungsvorlage aaO 96). Daraus folgt eine Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des ausländischen Rechts auch in den Fällen, in denen die allfällige Bindungswirkung einer ausländischen Entscheidung zu prüfen ist.
Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechts durch die Vorinstanzen, die nach § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen durchzuführen ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidungen führt (6 Ob 309/01m; 5 Ob 111/04s).Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechts durch die Vorinstanzen, die nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG von Amts wegen durchzuführen ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidungen führt (6 Ob 309/01m; 5 Ob 111/04s).
Im fortzusetzenden Verfahren wird daher zu ermitteln sind, ob die von Bergmann/Ferid dargelegte materielle Rechtslage zur indischen Adoption als religöse Handlung, noch in Geltung ist. Diese Ermittlung könnte nur unterbleiben, wenn die Antragsteller einen Nachweis über die Rechtswirksamkeit des Adoptionsvertrags nachreichen, andernfalls wird das indische Recht zu den aufgezeigten Themen unter möglicher Mithilfe der Antragsteller durch geeignete verfahrensrechtliche Erhebungsmaßnahmen zu erforschen sein (Schwimann aaO Rz 2 zu § 4 IPRG). Wenn nach Verfahrensergänzung die Wirksamkeit der indischen Urkunde nach indischem Recht verneint werden sollte, wird der Antrag der Revisionsrekurswerber nach materiellem österreichischen Recht (§ 26 IPRG) zu prüfen sein. Im Falle der Bejahung der Wirksamkeit der indischen Urkunde werden die Verweigerungsgründe des § 185e AußStrG zu prüfen sein. Bei Verneinung derselben wird sich dann allerdings die mit den Parteien noch zu erörternde Frage stellen, ob trotz Anerkennungsfähigkeit des indischen Adoptionsvertrages noch ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Neuvornahme der Adoption in Österreich besteht, wenn die materiellen Rechtsfolgen der nach indischem Recht erfolgten Adoption nicht so weit reichen sollten, wie eine Annahme an Kindes Staat nach österreichischem Recht, sodass insoweit kein Rechtshindernis der entschiedenen Sache vorläge. Wenn die Adoptionswirkungen auf der inländischen Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen beruhen, sind sie nämlich nach dem von der ausländischen Entscheidung zugrunde gelegten Recht zu beurteilen, sodass es dazu kommen kann, dass infolge sogenannter "schwacher Auslandsadoptionen" (etwa weil durch die ausländische Adoption die Bindung des Wahlkindes zu den leiblichen Eltern nicht vollständig gelöst wird) nicht die Wirkungen einer "Volladoption" nach österreichischem Recht erzielt werden (zu diesem Thema: Schwimann aaO Rz 8 zu § 26 IPRG; Schurig aaO; Kropholler, Internationales Privatrecht5 § 49 III 2 und § 49 V 2). Ob ein Rechtsschutzdefizit in diesem Sinne vorliegt und der Antrag der Wahleltern mit einer Anerkennung des indischen Adoptionsvertrages nicht vollständig erledigt werden könnte, hängt von der Absicht der vertragschließenden Parteien, der indischen Rechtslage über die Rechtsfolgen der Adoption, und von zu diesem Thema einzufordernden Erklärungen der Wahleltern ab.Im fortzusetzenden Verfahren wird daher zu ermitteln sind, ob die von Bergmann/Ferid dargelegte materielle Rechtslage zur indischen Adoption als religöse Handlung, noch in Geltung ist. Diese Ermittlung könnte nur unterbleiben, wenn die Antragsteller einen Nachweis über die Rechtswirksamkeit des Adoptionsvertrags nachreichen, andernfalls wird das indische Recht zu den aufgezeigten Themen unter möglicher Mithilfe der Antragsteller durch geeignete verfahrensrechtliche Erhebungsmaßnahmen zu erforschen sein (Schwimann aaO Rz 2 zu Paragraph 4, IPRG). Wenn nach Verfahrensergänzung die Wirksamkeit der indischen Urkunde nach indischem Recht verneint werden sollte, wird der Antrag der Revisionsrekurswerber nach materiellem österreichischen Recht (Paragraph 26, IPRG) zu prüfen sein. Im Falle der Bejahung der Wirksamkeit der indischen Urkunde werden die Verweigerungsgründe des Paragraph 185 e, AußStrG zu prüfen sein. Bei Verneinung derselben wird sich dann allerdings die mit den Parteien noch zu erörternde Frage stellen, ob trotz Anerkennungsfähigkeit des indischen Adoptionsvertrages noch ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Neuvornahme der Adoption in Österreich besteht, wenn die materiellen Rechtsfolgen der nach indischem Recht erfolgten Adoption nicht so weit reichen sollten, wie eine Annahme an Kindes Staat nach österreichischem Recht, sodass insoweit kein Rechtshindernis der entschiedenen Sache vorläge. Wenn die Adoptionswirkungen auf der inländischen Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen beruhen, sind sie nämlich nach dem von der ausländischen Entscheidung zugrunde gelegten Recht zu beurteilen, sodass es dazu kommen kann, dass infolge sogenannter "schwacher Auslandsadoptionen" (etwa weil durch die ausländische Adoption die Bindung des Wahlkindes zu den leiblichen Eltern nicht vollständig gelöst wird) nicht die Wirkungen einer "Volladoption" nach österreichischem Recht erzielt werden (zu diesem Thema: Schwimann aaO Rz 8 zu Paragraph 26, IPRG; Schurig aaO; Kropholler, Internationales Privatrecht5 Paragraph 49, III 2 und Paragraph 49, V 2). Ob ein Rechtsschutzdefizit in diesem Sinne vorliegt und der Antrag der Wahleltern mit einer Anerkennung des indischen Adoptionsvertrages nicht vollständig erledigt werden könnte, hängt von der Absicht der vertragschließenden Parteien, der indischen Rechtslage über die Rechtsfolgen der Adoption, und von zu diesem Thema einzufordernden Erklärungen der Wahleltern ab.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass über den auf § 180a ABGB gestellten Antrag dann nach österreichischem Recht zu entscheiden ist, wenn nach Verfahrensergänzung feststeht, dass keine anzuerkennende indische Adoptionsentscheidung bzw Adoptionsurkunde als Verfahrenshindernis der Entscheidung entgegensteht. Dabei werden die Bestimmungen des Haager Adoptionsübereinkommens und das dort vorgesehene Verfahren zu beachten sein (vgl1Ob145/03k; 8 Ob 140/03a).Zusammenfassend ist festzuhalten, dass über den auf Paragraph 180 a, ABGB gestellten Antrag dann nach österreichischem Recht zu entscheiden ist, wenn nach Verfahrensergänzung feststeht, dass keine anzuerkennende indische Adoptionsentscheidung bzw Adoptionsurkunde als Verfahrenshindernis der Entscheidung entgegensteht. Dabei werden die Bestimmungen des Haager Adoptionsübereinkommens und das dort vorgesehene Verfahren zu beachten sein (vgl1Ob145/03k; 8 Ob 140/03a).