Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
I. Zum Ablehnungsantragrömisch eins. Zum Ablehnungsantrag
Hier wiederholt der Beklagte seine im Verfahren bereits wiederholt vorgebrachte Behauptung, in Amtshaftungssachen bewirke § 9 AHG die Ausgeschlossenheit des gesamten Gerichts. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs 4 AHG ist jedoch nur für jene Verfahren geboten, die einem Amtshaftungsprozess vorausgehen oder die die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden (RIS-Justiz RS0109237). Dass diese Voraussetzung hinsichtlich aller pauschal abgelehnten Richter vorliegt, wurde vom Beklagten nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargetan. Aus der Eingabe des Beklagten ist nicht einmal erkennbar, dass alle der angeführten Richter überhaupt Entscheidungen gefällt haben sollten, auf die der Beklagte Amtshaftungsansprüche stützt.Hier wiederholt der Beklagte seine im Verfahren bereits wiederholt vorgebrachte Behauptung, in Amtshaftungssachen bewirke Paragraph 9, AHG die Ausgeschlossenheit des gesamten Gerichts. Eine analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist jedoch nur für jene Verfahren geboten, die einem Amtshaftungsprozess vorausgehen oder die die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden (RIS-Justiz RS0109237). Dass diese Voraussetzung hinsichtlich aller pauschal abgelehnten Richter vorliegt, wurde vom Beklagten nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargetan. Aus der Eingabe des Beklagten ist nicht einmal erkennbar, dass alle der angeführten Richter überhaupt Entscheidungen gefällt haben sollten, auf die der Beklagte Amtshaftungsansprüche stützt.
Aus den weitwendigen Ausführungen des Beklagten, die die offenbar mehreren von ihm geführten Verfahren nicht ausreichend auseinanderhalten, ist auch nicht ansatzweise erkennbar, wieso eine mögliche Befangenheit einzelner Richter gegenüber einem Vizepräsidenten und Vorsitzenden eines Rechtsmittelsenats in einem Verfahren, in dem dieser selbst Partei ist, auch dazu führen soll, dass diese Richter in einem gegen den Beklagten geführten Verfahren befangen sein sollen. Nachvollziehbare Gründe, aus denen zu besorgen wäre, dass sich die Richter des Oberlandesgerichts Graz bei ihrer Entscheidung von anderen als rein sachlichen Erwägungen leiten ließen, sind den weitwendigen Ausführungen des Beklagten nicht zu entnehmen.
Völlig unerfindlich ist auch, warum die angebliche Äußerung eines erstinstanzlichen Richters, der eine andere Entscheidung als „Blödsinn" bezeichnet haben soll, eine Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Graz begründen sollte. Der unbegründete Ablehnungsantrag war daher vom gemäß § 23 JN zuständigen Obersten Gerichtshof (vgl RIS-Justiz RS0109137) spruchgemäß zurückzuweisen.Völlig unerfindlich ist auch, warum die angebliche Äußerung eines erstinstanzlichen Richters, der eine andere Entscheidung als „Blödsinn" bezeichnet haben soll, eine Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Graz begründen sollte. Der unbegründete Ablehnungsantrag war daher vom gemäß Paragraph 23, JN zuständigen Obersten Gerichtshof vergleiche RIS-Justiz RS0109137) spruchgemäß zurückzuweisen.
II. Zum Delegierungsantragrömisch zwei. Zum Delegierungsantrag
Im Hinblick auf die abschließende Erledigung der Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Graz und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz besteht auch kein Raum für die vom Beklagten weiters beantragte Delegierung an das Landesgericht Linz. Der diesbezügliche Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen. III. Zum RekursIm Hinblick auf die abschließende Erledigung der Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Graz und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz besteht auch kein Raum für die vom Beklagten weiters beantragte Delegierung an das Landesgericht Linz. Der diesbezügliche Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen. römisch drei. Zum Rekurs
Nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO ist eine Entscheidung (unter anderem) dann nichtig, wenn daran ein Richter teilnahm, dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt anerkannt worden ist. Damit erfasst diese Bestimmung nicht jede Entscheidung durch einen (angeblich) befangenen Richter, sondern nur den Fall, dass ein Richter eine Entscheidung fällt, obwohl einem Ablehnungsantrag gegen ihn bereits stattgegeben wurde. Dieser Fall liegt hier jedoch evident nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 24. 1. 2008, 6 Nc 25/07i (6 Nc 26/07m), bereits den Ablehnungsantrag des Beklagten gegen sämtliche Richter des Oberlandesgerichts Graz als unbegründet zurückgewiesen. Auch in seinem nunmehrigen, gemeinsam mit dem Rekurs gestellten neuerlichen Ablehnungsantrag vermag der Beklagte keine Befangenheit der befassten Richter darzutun. Auch die übrigen Ausführungen des Rekurswerbers unter dem Rekursgrund der Nichtigkeit lassen eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses auch nicht ansatzweise erkennen.Nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist eine Entscheidung (unter anderem) dann nichtig, wenn daran ein Richter teilnahm, dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt anerkannt worden ist. Damit erfasst diese Bestimmung nicht jede Entscheidung durch einen (angeblich) befangenen Richter, sondern nur den Fall, dass ein Richter eine Entscheidung fällt, obwohl einem Ablehnungsantrag gegen ihn bereits stattgegeben wurde. Dieser Fall liegt hier jedoch evident nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 24. 1. 2008, 6 Nc 25/07i (6 Nc 26/07m), bereits den Ablehnungsantrag des Beklagten gegen sämtliche Richter des Oberlandesgerichts Graz als unbegründet zurückgewiesen. Auch in seinem nunmehrigen, gemeinsam mit dem Rekurs gestellten neuerlichen Ablehnungsantrag vermag der Beklagte keine Befangenheit der befassten Richter darzutun. Auch die übrigen Ausführungen des Rekurswerbers unter dem Rekursgrund der Nichtigkeit lassen eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses auch nicht ansatzweise erkennen.
Als Verfahrensmangel rügt der Rekurswerber, das Oberlandesgericht Graz habe keine weiteren Äußerungen der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag eingeholt.
Dieser Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil nach der bereits vom Oberlandesgericht Graz zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung Äußerungen der als befangen abgelehnten Richter dann nicht eingeholt werden müssen, wenn die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substanziiert ist (RIS-Justiz RS0045962 [T3, vgl auch T12, T13]). Auch zu seiner Rechtsrüge ist der Rekurswerber auf die zutreffende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Graz zu verweisen (§ 500a ZPO):Dieser Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil nach der bereits vom Oberlandesgericht Graz zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung Äußerungen der als befangen abgelehnten Richter dann nicht eingeholt werden müssen, wenn die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substanziiert ist (RIS-Justiz RS0045962 [T3, vergleiche auch T12, T13]). Auch zu seiner Rechtsrüge ist der Rekurswerber auf die zutreffende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Graz zu verweisen (Paragraph 500 a, ZPO):
Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich nicht ein gesamter Gerichtshof mit seinem Präsidenten wegen Befangenheit pauschal abgelehnt werden. Es können nur namentlich bezeichnete Richter aus bestimmten Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung eines ganzen Gerichts wäre nur durch Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe von detaillierten Ablehnungsgründen für jede einzelne Person möglich (RIS-Justiz RS0045983 [T5, T6]).
Soweit sich der Rekurswerber auf § 9 Abs 4 AHG bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nur für jene Verfahren geboten ist, die einem Amtshaftungsprozess vorausgehen oder die die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden (RIS-Justiz RS0109237). Der Verweis des Rekurswerbers auf die Entscheidung 1 Ob 33/99f = SZ 72/130 geht fehl, weil der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung (nur) ausgesprochen hat, § 9 Abs 4 AHG komme auch dann zur Anwendung, wenn ein seinem Wesen nach dem AHG zu unterstellender Anspruch (unzulässigerweise) gegen das Organ direkt geltend gemacht werde (RIS-Justiz RS0112465). Dieser Fall liegt hier nicht vor.Soweit sich der Rekurswerber auf Paragraph 9, Absatz 4, AHG bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nur für jene Verfahren geboten ist, die einem Amtshaftungsprozess vorausgehen oder die die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden (RIS-Justiz RS0109237). Der Verweis des Rekurswerbers auf die Entscheidung 1 Ob 33/99f = SZ 72/130 geht fehl, weil der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung (nur) ausgesprochen hat, Paragraph 9, Absatz 4, AHG komme auch dann zur Anwendung, wenn ein seinem Wesen nach dem AHG zu unterstellender Anspruch (unzulässigerweise) gegen das Organ direkt geltend gemacht werde (RIS-Justiz RS0112465). Dieser Fall liegt hier nicht vor.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.