Der dagegen von den Klägern erhobene Revisionsrekurs ist aus folgenden Erwägungen zulässig und berechtigt:
Die Kläger zeigen zu Recht einen Widerspruch der Entscheidungen der Vorinstanzen zur neueren ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf, dass ein wegen Ehrverletzung oder wegen kreditschädigender Äußerungen zustehender Unterlassungsanspruch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden kann, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung nach § 381 Z 2 EO bedarf (RIS-Justiz RS0011399). Die Voraussetzung dafür, dass nach Art und Intensität des Eingriffs im konkreten Fall nach der Lebenserfahrung auf eine Gefährdung des in Geld nicht zur Gänze wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann (6 Ob 2007/96g; 4 Ob 275/99s mwN), wird in der Regel bei kreditschädigenden Behauptungen als gegeben erachtet. Wie die Kläger in ihrem Revisionsrekurs zutreffend aufzeigen, wurde nur in Ausnahmefällen dennoch die Behauptung und Bescheinigung gefordert, dass die begehrte einstweilige Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens erforderlich sei, weil sich ein solcher auf Grund der besonderen Umstände gerade nicht ergebe: Nämlich bei einer kreditschädigenden Äußerung gegen einen wegen Mordes verurteilten Kläger, der erst am Beginn seiner lebenslangen Haftstrafe stand (6 Ob 34/95 = MR 1996, 105 Korn ); bei einem Vorwurf, der sich aus der Sicht des Empfängerkreises gar nicht gegen den dort klagenden Verlag oder dessen Redakteure richtete und in dem überhaupt keine Rufgefährdung des Klägers erblickt wurde, sodass demnach bereits die Tatbestandmäßigkeit verneint wurde (6 Ob 3/96 = MR 1996, 238); in einem weiteren Fall, in dem ebenfalls die Betroffenheit eines der Kläger verneint wurde (6 Ob 2287/96h); bei einem Vorwurf, zu dem in einem Parallelverfahren bereits festgestellt worden war, dass kein Schaden entstanden und die Nachteile abgewendet worden seien (6 Ob 2007/96g). Ein mit diesen Ausnahmefällen vergleichbarer Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Vielmehr sind entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die Auswirkungen der strittigen Behauptung auf den wirtschaftlichen Ruf der Kläger kaum zu überblicken und nicht in konkrete Zahlen zu fassen, ist es doch für die Kläger unmöglich nachzuweisen, wieviele und welche potentielle Kunden sich auf Grund der Behauptung abhalten ließen, mit der Erstklägerin in Geschäftsbeziehungen zu treten, welche bereits vorhandene Kunden keine neuen Werbeverträge mehr eingingen, dass oder wie sich das Verhalten anderer Geschäftspartner zum Nachteil der Erstklägerin änderte usw.Die Kläger zeigen zu Recht einen Widerspruch der Entscheidungen der Vorinstanzen zur neueren ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf, dass ein wegen Ehrverletzung oder wegen kreditschädigender Äußerungen zustehender Unterlassungsanspruch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden kann, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO bedarf (RIS-Justiz RS0011399). Die Voraussetzung dafür, dass nach Art und Intensität des Eingriffs im konkreten Fall nach der Lebenserfahrung auf eine Gefährdung des in Geld nicht zur Gänze wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann (6 Ob 2007/96g; 4 Ob 275/99s mwN), wird in der Regel bei kreditschädigenden Behauptungen als gegeben erachtet. Wie die Kläger in ihrem Revisionsrekurs zutreffend aufzeigen, wurde nur in Ausnahmefällen dennoch die Behauptung und Bescheinigung gefordert, dass die begehrte einstweilige Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens erforderlich sei, weil sich ein solcher auf Grund der besonderen Umstände gerade nicht ergebe: Nämlich bei einer kreditschädigenden Äußerung gegen einen wegen Mordes verurteilten Kläger, der erst am Beginn seiner lebenslangen Haftstrafe stand (6 Ob 34/95 = MR 1996, 105 Korn ); bei einem Vorwurf, der sich aus der Sicht des Empfängerkreises gar nicht gegen den dort klagenden Verlag oder dessen Redakteure richtete und in dem überhaupt keine Rufgefährdung des Klägers erblickt wurde, sodass demnach bereits die Tatbestandmäßigkeit verneint wurde (6 Ob 3/96 = MR 1996, 238); in einem weiteren Fall, in dem ebenfalls die Betroffenheit eines der Kläger verneint wurde (6 Ob 2287/96h); bei einem Vorwurf, zu dem in einem Parallelverfahren bereits festgestellt worden war, dass kein Schaden entstanden und die Nachteile abgewendet worden seien (6 Ob 2007/96g). Ein mit diesen Ausnahmefällen vergleichbarer Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Vielmehr sind entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die Auswirkungen der strittigen Behauptung auf den wirtschaftlichen Ruf der Kläger kaum zu überblicken und nicht in konkrete Zahlen zu fassen, ist es doch für die Kläger unmöglich nachzuweisen, wieviele und welche potentielle Kunden sich auf Grund der Behauptung abhalten ließen, mit der Erstklägerin in Geschäftsbeziehungen zu treten, welche bereits vorhandene Kunden keine neuen Werbeverträge mehr eingingen, dass oder wie sich das Verhalten anderer Geschäftspartner zum Nachteil der Erstklägerin änderte usw.
Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen, die mit ihrer Argumentation gegen eine nach der Lebenserfahrung anzunehmende Gefährdung im Sinne eines finanziell nicht wieder gutzumachenden Schadens (§ 381 Z 2 EO) auch die Frage berühren, ob durch den strittigen Artikel überhaupt der Kredit, der Erwerb oder das Fortkommen der Kläger gefährdet sind und damit auch die Tatbestandmäßigkeit im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB verneinen, ist die Äußerung als Verstoß gegen diese Bestimmung zu qualifizieren. Die Behauptung, ein Unternehmer habe einen seiner Hauptkunden und damit einen ganz wesentlichen Umsatzträger verloren, ist unabhängig von der Ursache hiefür geeignet, das Vertrauen von bestehenden und potentiellen Geschäftspartnern in die finanzielle Ausstattung und überhaupt die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens tiefgreifend zu erschüttern. Dazu kommt im vorliegenden Fall die im Artikel eigens betonte langjährige enge Verbundenheit des Zweitklägers mit dem Spitzenrepräsentanten der Partei, die der Erstklägerin nach der (unwahren) Behauptung als Hauptkundin abhanden gekommen sein soll. Gerade in Hinblick auf dieses besondere Verhältnis zwischen Unternehmer und Kunden ist das Argument der Vorinstanzen, dass die behauptete Auflösung der Vertragsbeziehung ohnehin einem alltäglichen Vorgang im Wirtschaftsleben und insbesondere innerhalb der schnelllebigen Werbebranche gleichkomme, nicht überzeugend. Der angesprochene Leserkreis, auf dessen Verständnis bei der Beurteilung der Äußerung im Lichte des § 1330 ABGB abzustellen ist, wird dem Artikel nicht den Sinngehalt entnehmen, dass die FPÖ deshalb das Vertragsverhältnis mit der Erstbeklagten löste, um zwecks Ausnützung des kreativen Potentials der Werbebranche zu einem anderen Werbeunternehmen zu wechseln. Viel näher liegt nach dem gesamten Inhalt des Artikels der Wegfall der Vertrauensbasis auf Seiten des Kunden. Dass - wie die Beklagte in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag ausführte - der solcherart dargestellte Verlust eines Großkunden ein "positiver Anreiz" für andere Unternehmer sein könne, gerade dem betroffenen Unternehmen Werbeaufträge zu erteilen, entbehrt ebenso wie die Herstellung einer Beziehung zwischen den von einer Werbekampagne angesprochenen Personenkreis und der von der Erstklägerin bei Werbekampagnen betreuten politischen Partei jeder realistischen Grundlage. Ebensowenig sind durch den Verlust eines Großauftrages angeblich frei werdende Kapazitäten Anreiz für potentielle Kunden zur Aufnahme von sonst nicht geplanten Geschäftsbeziehungen gerade mit dem betroffenen Unternehmen. Der damit von der Beklagten unterstellte "Werbeeffekt" ihrer (unwahren) Behauptung für die Kläger ist vielmehr bei realistischer Betrachtung auszuschließen.Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen, die mit ihrer Argumentation gegen eine nach der Lebenserfahrung anzunehmende Gefährdung im Sinne eines finanziell nicht wieder gutzumachenden Schadens (Paragraph 381, Ziffer 2, EO) auch die Frage berühren, ob durch den strittigen Artikel überhaupt der Kredit, der Erwerb oder das Fortkommen der Kläger gefährdet sind und damit auch die Tatbestandmäßigkeit im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB verneinen, ist die Äußerung als Verstoß gegen diese Bestimmung zu qualifizieren. Die Behauptung, ein Unternehmer habe einen seiner Hauptkunden und damit einen ganz wesentlichen Umsatzträger verloren, ist unabhängig von der Ursache hiefür geeignet, das Vertrauen von bestehenden und potentiellen Geschäftspartnern in die finanzielle Ausstattung und überhaupt die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens tiefgreifend zu erschüttern. Dazu kommt im vorliegenden Fall die im Artikel eigens betonte langjährige enge Verbundenheit des Zweitklägers mit dem Spitzenrepräsentanten der Partei, die der Erstklägerin nach der (unwahren) Behauptung als Hauptkundin abhanden gekommen sein soll. Gerade in Hinblick auf dieses besondere Verhältnis zwischen Unternehmer und Kunden ist das Argument der Vorinstanzen, dass die behauptete Auflösung der Vertragsbeziehung ohnehin einem alltäglichen Vorgang im Wirtschaftsleben und insbesondere innerhalb der schnelllebigen Werbebranche gleichkomme, nicht überzeugend. Der angesprochene Leserkreis, auf dessen Verständnis bei der Beurteilung der Äußerung im Lichte des Paragraph 1330, ABGB abzustellen ist, wird dem Artikel nicht den Sinngehalt entnehmen, dass die FPÖ deshalb das Vertragsverhältnis mit der Erstbeklagten löste, um zwecks Ausnützung des kreativen Potentials der Werbebranche zu einem anderen Werbeunternehmen zu wechseln. Viel näher liegt nach dem gesamten Inhalt des Artikels der Wegfall der Vertrauensbasis auf Seiten des Kunden. Dass - wie die Beklagte in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag ausführte - der solcherart dargestellte Verlust eines Großkunden ein "positiver Anreiz" für andere Unternehmer sein könne, gerade dem betroffenen Unternehmen Werbeaufträge zu erteilen, entbehrt ebenso wie die Herstellung einer Beziehung zwischen den von einer Werbekampagne angesprochenen Personenkreis und der von der Erstklägerin bei Werbekampagnen betreuten politischen Partei jeder realistischen Grundlage. Ebensowenig sind durch den Verlust eines Großauftrages angeblich frei werdende Kapazitäten Anreiz für potentielle Kunden zur Aufnahme von sonst nicht geplanten Geschäftsbeziehungen gerade mit dem betroffenen Unternehmen. Der damit von der Beklagten unterstellte "Werbeeffekt" ihrer (unwahren) Behauptung für die Kläger ist vielmehr bei realistischer Betrachtung auszuschließen.
An der Betroffenheit auch des - im Artikel namentlich genannten und zudem mit dem Hinweis, er sei "out" abgebildeten - Zweitklägers kann kein Zweifel bestehen, hängt doch sein eigenes berufliches Fortkommen und seine persönliche finanzielle Lage schon auf Grund seiner Funktion als Geschäftsführer der Erstbeklagten und seiner Stellung als deren Alleingesellschafter unmittelbar mit dem Schicksal der Erstbeklagten zusammen.
Da somit von der Bescheinigung des zu sichernden Unterlassungsanspruches auszugehen und die Bescheinigung eines konkret drohenden Schadens infolge der vorliegenden Umstände dieses Falles entbehrlich ist, ist dem Sicherungsbegehren in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattzugeben.
Die Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet, weil die Mitteilung, dass die Einbringung einer solchen freigestellt werde (§528 Abs 3 ZPO iVm § 508a Abs 2 ZPO), den Klägern am 18. 12. 2002 zugestellt und die Revisionsrekursbeantwortung erst am 15.1.2003 zur Post gegeben wurde. Die Frist für deren Erstattung beträgt gemäß § 402 Abs 3 ZPO aber nur 14 Tage. Das Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 224 Abs 1 Z 6 ZPO eine Ferialsache, sodass durch die Gerichtsferien (seit Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 2002: "verhandlungsfreie Zeit") vom 24. Dezember bis 6. Jänner keine Verlängerung der Frist eintrat (§ 225 ZPO alte und neue Fassung).Die Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet, weil die Mitteilung, dass die Einbringung einer solchen freigestellt werde (§528 Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO), den Klägern am 18. 12. 2002 zugestellt und die Revisionsrekursbeantwortung erst am 15.1.2003 zur Post gegeben wurde. Die Frist für deren Erstattung beträgt gemäß Paragraph 402, Absatz 3, ZPO aber nur 14 Tage. Das Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO eine Ferialsache, sodass durch die Gerichtsferien (seit Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 2002: "verhandlungsfreie Zeit") vom 24. Dezember bis 6. Jänner keine Verlängerung der Frist eintrat (Paragraph 225, ZPO alte und neue Fassung).
Der Ausspruch über die Kosten beruht hinsichtlich der Kläger auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht hinsichtlich der Kläger auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, hinsichtlich der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40 und 50 ZPO.