Die Frage, welche Sorgfaltspflicht bei einem bestimmten Arbeitsvorgang einzuhalten ist, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (3 Ob 222/04z; RIS-Justiz RS0026535 [T8]; RIS-Justiz RS0026541 [T4]). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, ein Rollstuhlführer habe den Rollstuhl derart zu führen, dass der Insasse nicht herauskippe, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Dies gilt auch für die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, wonach das Fehlen eines technischen Gebrechens oder einer anderen der beklagten Partei nicht zuzurechnenden Ursache einen Sorgfaltsverstoß der Rollstuhlführerin indiziere. Der nach § 1298 ABGB der beklagten Partei obliegende Entlastungsbeweis ist ihr somit nicht gelungen. Damit wirft die Revision der beklagten Partei aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Die Frage, welche Sorgfaltspflicht bei einem bestimmten Arbeitsvorgang einzuhalten ist, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (3 Ob 222/04z; RIS-Justiz RS0026535 [T8]; RIS-Justiz RS0026541 [T4]). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, ein Rollstuhlführer habe den Rollstuhl derart zu führen, dass der Insasse nicht herauskippe, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Dies gilt auch für die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, wonach das Fehlen eines technischen Gebrechens oder einer anderen der beklagten Partei nicht zuzurechnenden Ursache einen Sorgfaltsverstoß der Rollstuhlführerin indiziere. Der nach Paragraph 1298, ABGB der beklagten Partei obliegende Entlastungsbeweis ist ihr somit nicht gelungen. Damit wirft die Revision der beklagten Partei aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität auf, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Zur Revision der klagenden Partei:
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund
zulässig; sie ist auch berechtigt.
Zutreffend zeigt die Klägerin auf, dass die Verneinung eines Feststellungsinteresses durch das Berufungsgericht nicht mit der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofs in Einklang steht. Der Oberste Gerichtshof vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung, dass der bloße Umstand, dass Spät- bzw Dauerfolgen „nicht zu erwarten" sind, zur Verneinung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO nicht ausreicht (2 Ob 119/04w; 2 Ob 40/04b; 4 Ob 46/06b; 2 Ob 232/06s; 10 Ob 79/05y; 7 Ob 278/06t ua). Auf diese Entscheidungen, denen der erkennende Senat folgt, kann hier verwiesen werden.Zutreffend zeigt die Klägerin auf, dass die Verneinung eines Feststellungsinteresses durch das Berufungsgericht nicht mit der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofs in Einklang steht. Der Oberste Gerichtshof vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung, dass der bloße Umstand, dass Spät- bzw Dauerfolgen „nicht zu erwarten" sind, zur Verneinung des Feststellungsinteresses im Sinne des Paragraph 228, ZPO nicht ausreicht (2 Ob 119/04w; 2 Ob 40/04b; 4 Ob 46/06b; 2 Ob 232/06s; 10 Ob 79/05y; 7 Ob 278/06t ua). Auf diese Entscheidungen, denen der erkennende Senat folgt, kann hier verwiesen werden.
Im vorliegenden Fall ging das Erstgericht bei seinen Feststellungen zwar in Anlehnung an das Sachverständigengutachten davon aus, dass Spätfolgen „nicht zu erwarten" seien; lediglich die fragliche Wurzelspitzenentzündung an einem Zahn wäre als direkte Unfallsfolge zu werten. Diese Ausführungen sind jedoch im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Sachverständigen zu lesen, wonach der radiologische Befund für den Verdacht einer Wurzelspitzenentzündung spricht, bei der es sich um eine direkte Folge der Frontzahnverletzung handle. Außerdem wies der Sachverständige auf die zeitlich begrenzte Haltbarkeit von Zahnprothesen hin, sodass die Notwendigkeit einer Neuherstellung des Zahnersatzes in späteren Jahren „andenkbar" sei. Damit kann aber keine Rede davon sein, dass Spätfolgen im Sinne der zitierten Judikatur ausgeschlossen wären.
Zu Recht wendet sich die Klägerin auch gegen die Bestätigung der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von EUR 50 aus dem Titel der pauschalierten Generalunkosten durch das Berufungsgericht. Die Klägerin hat hierzu vorgebracht, diese Unkosten seien ihr für Wege zum Arzt und zur Versicherung sowie im Zusammenhang mit unfallkausalen Telefonaten entstanden (AS 12 = S 4 in ON 5). Die beklagte Partei hat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht konkret bestritten. Gegen die Angemessenheit des begehrten Betrages bestehen keine Bedenken, sodass der Klägerin in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zusätzlich gemäß § 273 ZPO EUR 50 an pauschalierten Unkosten zuzusprechen waren.Zu Recht wendet sich die Klägerin auch gegen die Bestätigung der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von EUR 50 aus dem Titel der pauschalierten Generalunkosten durch das Berufungsgericht. Die Klägerin hat hierzu vorgebracht, diese Unkosten seien ihr für Wege zum Arzt und zur Versicherung sowie im Zusammenhang mit unfallkausalen Telefonaten entstanden (AS 12 = S 4 in ON 5). Die beklagte Partei hat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht konkret bestritten. Gegen die Angemessenheit des begehrten Betrages bestehen keine Bedenken, sodass der Klägerin in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zusätzlich gemäß Paragraph 273, ZPO EUR 50 an pauschalierten Unkosten zuzusprechen waren.
Im Hinblick auf die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war auch die Kostenentscheidung neu zu fassen. Diese gründet sich auf §§ 43, 50 ZPO. Damit hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz gemäß § 43 Abs 2 ZPO Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Verfahrenskosten auf Basis des ersiegten Betrages, sohin von EURIm Hinblick auf die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war auch die Kostenentscheidung neu zu fassen. Diese gründet sich auf Paragraphen 43, 50, ZPO. Damit hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Verfahrenskosten auf Basis des ersiegten Betrages, sohin von EUR
1.750 bzw - ab der Klagsausdehnung um das Feststellungsbegehren - von EUR 2.750.
Im Berufungsverfahren kommt der Klägerin jedoch die Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO nicht mehr zugute, weil hier die ratio des § 43 Abs 2 ZPO, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen (vgl dazu M. Bydlinski in Fasching/Konecny² § 43 ZPO Rz 18), nicht zum Tragen kommt. Vielmehr lagen zu diesem Zeitpunkt nicht nur das medizinische Sachverständigengutachten, sondern auch die - insoweit von der Klägerin gar nicht bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes zu Art, Dauer und Intensität der Schmerzen vor, sodass die Einschätzung der Höhe des Schmerzengeldbegehrens keine besonderen Schwierigkeiten mehr bereitete. Daher war insoweit nach § 43 Abs 1 ZPO (iVm § 50 ZPO) vorzugehen. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zu rund 50 % obsiegt, sodass mit Kostenaufhebung vorzugehen war. Hingegen hat die Klägerin gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO Anspruch auf Ersatz der halben Pauschalgebühr.Im Berufungsverfahren kommt der Klägerin jedoch die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO nicht mehr zugute, weil hier die ratio des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen vergleiche dazu M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 43, ZPO Rz 18), nicht zum Tragen kommt. Vielmehr lagen zu diesem Zeitpunkt nicht nur das medizinische Sachverständigengutachten, sondern auch die - insoweit von der Klägerin gar nicht bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes zu Art, Dauer und Intensität der Schmerzen vor, sodass die Einschätzung der Höhe des Schmerzengeldbegehrens keine besonderen Schwierigkeiten mehr bereitete. Daher war insoweit nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO) vorzugehen. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zu rund 50 % obsiegt, sodass mit Kostenaufhebung vorzugehen war. Hingegen hat die Klägerin gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO Anspruch auf Ersatz der halben Pauschalgebühr.
Im Revisionsverfahren ist die Klägerin zur Gänze durchgedrungen und hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Kosten; die beklagte Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision sowie der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.