Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft samt Haus, auf welcher ein Fußweg am Haus der Klägerin vorbei zu einer Ruine führt. Dieser Weg ist bis zu einem (in Richtung zur Ruine gelegenen) nach dem Haus der Klägerin befindlichen Einstellplatz asphaltiert und mit Fahrzeugen befahrbar. Am Beginn des Weges sind zwei Verkehrstafeln (Allgemeines Fahrverbot) mit der Zusatztafel „Nur für Anrainer" und einer Gewichtsbeschränkung für Fahrzeuge bis 2 Tonnen Gesamtgewicht aufgestellt.
Am 25. 11. 2003 befuhren Mitarbeiter der beklagten Partei diesen Weg zweimal (nämlich hin und retour) mit einem Caterpillar, welcher mit einer Kabelrolle beladen war. Dieses Fahrzeug wies inklusive der Beladung ein Gewicht von 8,5 bis 9 Tonnen auf.
Anlässlich eines am 2. 12. 2003 über Auftrag der beklagten Partei durchgeführten Augenscheins samt Befundaufnahme durch einen Baumeister wurde festgestellt, dass dieses zweimalige Befahren keine Bewegungen, insbesondere keine Setzungen oder Verdrückungen auf dem Weg auslöste; am Asphalt konnten auch keinerlei Rissbildungen festgestellt werden. Schäden (Verformungen, Absenkungen und Aushöhlungen) an einer entlang des Ruinenwegs bereits vor zumindest 30 Jahren hergestellten Natursteinmauer können ebenfalls nicht ursächlich mit dem zweimaligen Befahren in Zusammenhang gebracht werden; vielmehr ist hiefür neben dem Alter der damals verwendeten Baumaterialien auch ein starker Gehölzbewuchs ursächlich. Künftige Schäden sind bei diesem Trockensteinmauerwerk als solche zwar zu erwarten, sie stehen aber nicht im Zusammenhang mit dem Befahren durch den Radbagger der beklagten Partei am 25. 11. 2003. Auch an den sonstigen dortigen Einbauten (Kanal, Wasser, Strom) ist bisher kein Schaden eingetreten; ein künftiger Schaden ist nicht zu befürchten. Durch ein zweimaliges Befahren mit schwerem Gut im Schritttempo ist die Wahrscheinlichkeit eines Beschädigung überhaupt gering. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Befahren mit dem Radbagger am 25. 11. 2003 und zukünftigen Schäden an den Einbauten ist unwahrscheinlich.
Mit der am 21. 5. 2004 eingebrachten Klage stellte die Klägerin das Begehren, festzustellen, dass die beklagte Partei ihr „für alle Schäden aus dem Vorfall vom 25. 11. 2003" hafte, sowie dass die beklagte Partei schuldig sei, in Hinkunft die Benützung des beschriebenen Weges mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 2 Tonnen zu unterlassen. Hiezu brachte sie - zusammengefasst - vor, dass sie die beklagte Partei unter anderem auch aufgefordert habe, die Haftung für alle aus dem Vorfall vom 25. 11. 2003 etwa auftretenden Schäden zu übernehmen, was von dieser aber abgelehnt worden sei.
Die beklagte Partei erkannte sogleich das Unterlassungsbegehren an (worüber antragsgemäß mit Teilanerkenntnisurteil entschieden wurde), bestritt aber das Feststellungsbegehren und beantragte diesbezüglich Klageabweisung, weil ein Schaden durch das Befahren mit dem Caterpillar nicht entstanden sei.
Das Erstgericht wies mit (richtig: End-)Urteil das verbleibende Feststellungsbegehren ab. Es verneinte die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage. Die beklagte Partei habe sich dem Unterlassungsbegehren unterworfen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich ein derartiges Verhalten, welches Grundlage für das Unterlassungsbegehren gewesen sei, wiederholen werde. Weiters sei festgestellt worden, dass künftig allgemein bei einer solchen Mauer zu erwartende Schäden jedenfalls nicht mit dem Befahren des Weges mit dem Caterpillar in Zusammenhang zu bringen seien.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und verneinte ausgehend davon, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen noch kein Schaden eingetreten und der Eintritt eines künftigen Schadens zwar nicht ausschließbar, aber nicht wahrscheinlich sei - ebenfalls das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Nicht einmal die Klägerin habe bisher dezidiert behauptet, dass bereits ein Schaden eingetreten sei. Sie bringe nur vor, dass nicht auszuschließen sei, dass durch das unzulässige Befahren seitens der beklagten Partei ein Schadenseintritt, sei es an der Trockensteinmauer, sei es an dem unter dem Weg führenden Kanal bzw anderen Leitungen nicht ausschließbar sei. Es liege auch keine Tatsachenfeststellung vor, wonach mit dem Eintritt eines derartigen Schadens mit auch nur gewisser Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre; der Eintritt eines Schadens sei lediglich nicht auszuschließen und die Wahrscheinlichkeit hiefür sehr gering. Es sei aber auch davon auszugehen, dass durch das begehrte Feststellungsurteil, falls dem Begehren stattgegeben werden sollte, kein prozessökonomischer Vorteil angenommen werden könne, da aufgrund der getroffenen Feststellungen das Kausalitätsproblem allfälliger Bewegungen der Steinmauer und allfälliger Schädigungen der Leitungen nicht bereinigt werden könnte. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Rechtsfrage, ob ein Feststellungsinteresse im Sinn des § 228 ZPO auch dann zu bejahen sei, wenn noch gar kein Schadenseintritt erfolgt sei, eine teilweise widersprüchliche, nach Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls aber nicht eindeutige Judikatur vorliege. Nicht gesichert beantwortet sei vor allem die Frage, ob ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung auch dann zu bejahen sei, wenn nicht einmal der Kläger davon ausgehe, dass bereits tatsächlich ein Schaden eingetreten sei, „dessen Feststellung und Umfang sich aber derzeit noch nicht eruieren lässt".Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und verneinte ausgehend davon, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen noch kein Schaden eingetreten und der Eintritt eines künftigen Schadens zwar nicht ausschließbar, aber nicht wahrscheinlich sei - ebenfalls das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Nicht einmal die Klägerin habe bisher dezidiert behauptet, dass bereits ein Schaden eingetreten sei. Sie bringe nur vor, dass nicht auszuschließen sei, dass durch das unzulässige Befahren seitens der beklagten Partei ein Schadenseintritt, sei es an der Trockensteinmauer, sei es an dem unter dem Weg führenden Kanal bzw anderen Leitungen nicht ausschließbar sei. Es liege auch keine Tatsachenfeststellung vor, wonach mit dem Eintritt eines derartigen Schadens mit auch nur gewisser Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre; der Eintritt eines Schadens sei lediglich nicht auszuschließen und die Wahrscheinlichkeit hiefür sehr gering. Es sei aber auch davon auszugehen, dass durch das begehrte Feststellungsurteil, falls dem Begehren stattgegeben werden sollte, kein prozessökonomischer Vorteil angenommen werden könne, da aufgrund der getroffenen Feststellungen das Kausalitätsproblem allfälliger Bewegungen der Steinmauer und allfälliger Schädigungen der Leitungen nicht bereinigt werden könnte. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Rechtsfrage, ob ein Feststellungsinteresse im Sinn des Paragraph 228, ZPO auch dann zu bejahen sei, wenn noch gar kein Schadenseintritt erfolgt sei, eine teilweise widersprüchliche, nach Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls aber nicht eindeutige Judikatur vorliege. Nicht gesichert beantwortet sei vor allem die Frage, ob ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung auch dann zu bejahen sei, wenn nicht einmal der Kläger davon ausgehe, dass bereits tatsächlich ein Schaden eingetreten sei, „dessen Feststellung und Umfang sich aber derzeit noch nicht eruieren lässt".
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen fehlender erhebliche Rechtsfrage), in eventu diesem nicht Folge zu geben beantragt wird.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.