Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat; sie ist auch berechtigt.
1. § 1330 ABGB schützt die Ehre von Personen, also ihre Personenwürde (Abs 1) und ihren Ruf (Abs 2). Abs 1 sanktioniert Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen sein können, Abs 2 hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile (Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] § 1330 Rz 2 mwN). Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (Danzl aaO Rz 3 mwN; 6 Ob 159/06k MR 2006, 362 [Korn]; 6 Ob 218/08i). Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (6 Ob 295/03f MR 2005, 371 mwN; 6 Ob 159/06k).1. Paragraph 1330, ABGB schützt die Ehre von Personen, also ihre Personenwürde (Absatz eins,) und ihren Ruf (Absatz 2,). Absatz eins, sanktioniert Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen sein können, Absatz 2, hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile (Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] Paragraph 1330, Rz 2 mwN). Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (Danzl aaO Rz 3 mwN; 6 Ob 159/06k MR 2006, 362 [Korn]; 6 Ob 218/08i). Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (6 Ob 295/03f MR 2005, 371 mwN; 6 Ob 159/06k).
Die Ermittlung ihres Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 160/99v; 6 Ob 159/06k). Außerdem ist dabei die ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182) zu berücksichtigen, wonach bei Politikern die Grenzen erheblich weiter gezogen werden als bei Privatpersonen (vgl die konkreten Beispiele aus der Rechtsprechung bei Danzl aaO Rz 3). Der Politiker muss ein größeres Maß an Toleranz zeigen, und zwar insbesondere dann, wenn er selbst öffentlich Ankündigungen tätigt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (6 Ob 83/04f MR 2004, 325 mwN; 6 Ob 159/06k; 6 Ob 218/08i).Die Ermittlung ihres Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 160/99v; 6 Ob 159/06k). Außerdem ist dabei die ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182) zu berücksichtigen, wonach bei Politikern die Grenzen erheblich weiter gezogen werden als bei Privatpersonen vergleiche die konkreten Beispiele aus der Rechtsprechung bei Danzl aaO Rz 3). Der Politiker muss ein größeres Maß an Toleranz zeigen, und zwar insbesondere dann, wenn er selbst öffentlich Ankündigungen tätigt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (6 Ob 83/04f MR 2004, 325 mwN; 6 Ob 159/06k; 6 Ob 218/08i).
2. Die Parteien dieses Verfahrens standen und stehen in einer politischen Auseinandersetzung, was im Revisionsverfahren nicht strittig ist. Vor diesem Hintergrund überschreitet aber der vom Berufungsgericht angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe dem Kläger den Vorwurf einer strafbaren Handlung, nämlich des Amtsmissbrauchs, gemacht, insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor (vgl in diesem Sinn bereits 6 Ob 159/06k zum angeblichen Vorwurf [ebenfalls] des Amtsmissbrauchs und 6 Ob 218/08i zum angeblichen Vorwurf der verdeckten Parteienfinanzierung). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch der Kläger im Umgang mit seinen politischen Mitbewerbern nicht gerade zimperlich zu sein scheint, warf er selbst doch einem (anderen) politischen Mitbewerber Amtsmissbrauch vor und bezeichnete diesen als „Stinker".2. Die Parteien dieses Verfahrens standen und stehen in einer politischen Auseinandersetzung, was im Revisionsverfahren nicht strittig ist. Vor diesem Hintergrund überschreitet aber der vom Berufungsgericht angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe dem Kläger den Vorwurf einer strafbaren Handlung, nämlich des Amtsmissbrauchs, gemacht, insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor vergleiche in diesem Sinn bereits 6 Ob 159/06k zum angeblichen Vorwurf [ebenfalls] des Amtsmissbrauchs und 6 Ob 218/08i zum angeblichen Vorwurf der verdeckten Parteienfinanzierung). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch der Kläger im Umgang mit seinen politischen Mitbewerbern nicht gerade zimperlich zu sein scheint, warf er selbst doch einem (anderen) politischen Mitbewerber Amtsmissbrauch vor und bezeichnete diesen als „Stinker".
3. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass zwischen der Erstnebenintervenientin und der A***** zu keinem Zeitpunkt ein Vollmachtsverhältnis bestanden habe. Allerdings betrieben der Zweit- und der Drittnebenintervenient bereits in den 90er-Jahren des vorigen Jahrhunderts eine Kanzleigemeinschaft, in welche im Jahr 2001 der Kläger eintrat und die in weiterer Folge als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht geführt wurde. Zuletzt wurde diese Gesellschaft im Jahr 2006 in die Nebenintervenientin eingebracht. Diese „Rechtsanwaltskanzlei" trat sowohl im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde als auch (im Juli 2000) im Grundbuchsverfahren (auch) für die A***** auf.
Es ist daher die Tatsachenbehauptung des Beklagten insofern wahr, als er sagte, jene Rechtsanwaltskanzlei, deren Mitgesellschafter der Kläger ist, habe den Bauwerber vertreten; Bauwerber war die A*****. Den Äußerungen des Beklagten ist hingegen nicht zu entnehmen, dass er behaupte, die Rechtsanwaltskanzlei habe den Bauwerber im Bauverfahren vertreten, wie das Berufungsgericht meint. Der unbefangene Leser des Zeitungsartikels musste die Äußerungen des Beklagten auch nicht zwingend in dieser Richtung verstehen.
4. Damit war aber die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.