Begründung:
Die Ehe der Eltern der minderjährigen Alexandra und Christina ist geschieden. Die Obsorge kommt der Mutter zu. Der Vater ist zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 213,66 EUR (entspricht 2.940 S) verpflichtet.
Die Mutter stellte den Antrag, diese Beiträge ab 1. 12. 2002 auf je 330 EUR zu erhöhen. Der Vater sprach sich bei seiner Einvernahme gegen jede Unterhaltserhöhung aus und legte Jahresabschlüsse der Rudolf B***** GmbH für die Jahre 2000 und 2001 vor. Er sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft, die einen Maschinenhandel betreibe. Das negative Betriebsergebnis der Gesellschaft sei auf den Ausfall des Hauptprovisionärs zurückzuführen, der auf Eigenvertrieb umgestellt habe. Er lebe derzeit vom Einkommen seiner nunmehrigen Ehefrau, die als Kellnerin beschäftigt sei.
Das Erstgericht bestellte einen Steuerberater zum Sachverständigen und trug ihm auf, Befund und Gutachten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters in den Jahren 1999 bis 2001 zu erstatten. Dem Vater trug es auf, dem Sachverständigen alle zur Erstellung von Befund und Gutachten in seinen Händen befindliche Unterlagen auszuhändigen und dem Sachverständigen allenfalls erforderliche Auskünfte zu erteilen.
Das Erstgericht wies den Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluss zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung seien im Zivilprozess Beschlüsse, mit denen ein Sachverständiger bestellt oder enthoben werde, nicht gesondert anfechtbar. Die Rechtsprechung wende die Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO auch im außerstreitigen Verfahren an. Sie sei aber zur Frage der Zulässigkeit eines abgesonderten Rekurses im außerstreitigen Verfahren dagegen, dass überhaupt ein Sachverständiger bestellt werde, uneinheitlich. Es werde teils die Ansicht vertreten, dass die Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO nur dann zum Tragen kämen, wenn nur gegen die Auswahl des Sachverständigen Rekurs erhoben werde; ob überhaupt ein Sachverständiger bestellt werde, sei hingegen grundsätzlich anfechtbar. Das Rekursgericht folge jenen Entscheidungen, nach denen eine abgesonderte Anfechtungsmöglichkeit gegen den Bestellungsbeschluss auch im außerstreitigen Verfahren zu verneinen sei. Eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage begründe keine Beschwer der Partei. Das Außerstreitgericht sei verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien zu erforschen und sei in der Wahl der Mittel zum Erhalt der erforderlichen Aufklärungen, die zur Fällung einer sachgerechten und dem Gesetz entsprechenden Entscheidung benötigt würden, in keiner Weise beschränkt. Der Richter (Rechtspfleger) müsse selbst wissen, inwieweit seine Kenntnisse zur Feststellung der Sachverhaltsgrundlage ausreichend seien. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung des Pflegschaftsrichters, sich bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des selbständig Erwerbstätigen mit den von diesem vorgelegten Urkunden wie Bilanzen, Einnahmen- und Ausgabenrechnungen und Steuerbescheiden zu begnügen. Es könne dem Richter (Rechtspfleger) keineswegs verwehrt werden, zu den wesentlichen Tatumständen Beweise aufzunehmen und insbesondere die Einholung von Sachverständigengutachten zu beschließen. Vor allem sei für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger nicht der steuerliche, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn maßgebend, wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergebe. Die Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen sei daher erforderlichenfalls nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. Die Einkommenssteuerbescheide seien für sich allein nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen, und zwar insbesondere auch nicht bei Vorliegen einer Betriebseinnahmen- und Betriebsausgabenrechnung, bei deren Ergebnis steuerlich geltend gemachte Betriebsausgaben bereits berücksichtigt seien. Ebenso könne eine negative Bilanz dazu führen, dass nicht dieses negative Ergebnis der Unterhaltsberechnung zugrundegelegen sei, sondern die Privatentnahmen. Der Revisionsrekurs sei infolge der Judikaturdifferenzen zur Frage der Zulässigkeit eines abgesonderten Rechtsmittels gegen den Sachverständigenbestellungsbeschluss zulässig.Das Erstgericht wies den Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluss zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung seien im Zivilprozess Beschlüsse, mit denen ein Sachverständiger bestellt oder enthoben werde, nicht gesondert anfechtbar. Die Rechtsprechung wende die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 366, ZPO auch im außerstreitigen Verfahren an. Sie sei aber zur Frage der Zulässigkeit eines abgesonderten Rekurses im außerstreitigen Verfahren dagegen, dass überhaupt ein Sachverständiger bestellt werde, uneinheitlich. Es werde teils die Ansicht vertreten, dass die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 366, ZPO nur dann zum Tragen kämen, wenn nur gegen die Auswahl des Sachverständigen Rekurs erhoben werde; ob überhaupt ein Sachverständiger bestellt werde, sei hingegen grundsätzlich anfechtbar. Das Rekursgericht folge jenen Entscheidungen, nach denen eine abgesonderte Anfechtungsmöglichkeit gegen den Bestellungsbeschluss auch im außerstreitigen Verfahren zu verneinen sei. Eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage begründe keine Beschwer der Partei. Das Außerstreitgericht sei verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien zu erforschen und sei in der Wahl der Mittel zum Erhalt der erforderlichen Aufklärungen, die zur Fällung einer sachgerechten und dem Gesetz entsprechenden Entscheidung benötigt würden, in keiner Weise beschränkt. Der Richter (Rechtspfleger) müsse selbst wissen, inwieweit seine Kenntnisse zur Feststellung der Sachverhaltsgrundlage ausreichend seien. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung des Pflegschaftsrichters, sich bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des selbständig Erwerbstätigen mit den von diesem vorgelegten Urkunden wie Bilanzen, Einnahmen- und Ausgabenrechnungen und Steuerbescheiden zu begnügen. Es könne dem Richter (Rechtspfleger) keineswegs verwehrt werden, zu den wesentlichen Tatumständen Beweise aufzunehmen und insbesondere die Einholung von Sachverständigengutachten zu beschließen. Vor allem sei für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger nicht der steuerliche, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn maßgebend, wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergebe. Die Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen sei daher erforderlichenfalls nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. Die Einkommenssteuerbescheide seien für sich allein nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen, und zwar insbesondere auch nicht bei Vorliegen einer Betriebseinnahmen- und Betriebsausgabenrechnung, bei deren Ergebnis steuerlich geltend gemachte Betriebsausgaben bereits berücksichtigt seien. Ebenso könne eine negative Bilanz dazu führen, dass nicht dieses negative Ergebnis der Unterhaltsberechnung zugrundegelegen sei, sondern die Privatentnahmen. Der Revisionsrekurs sei infolge der Judikaturdifferenzen zur Frage der Zulässigkeit eines abgesonderten Rechtsmittels gegen den Sachverständigenbestellungsbeschluss zulässig.