Der Ordinationsantrag ist - jedenfalls derzeit - nicht berechtigt.
Ungeachtet der grundsätzlich zu bejahenden inländischen Jurisdiktion, weil nach den Behauptungen in der Klage der Ort der Übernahme des (später beschädigten Transport-)Gutes in Österreich, sohin einem Vertragsstaat der CMR, lag, welches Abkommen gemäß Art 57 EuGVÜ letzterem vorgeht (2 Nd 511/00; 3 Nd 517/00; 10 Nd 513/00; 7 Nd 504/01), sowie ungeachtet einer genauen topografischen Eingrenzung des Ortes des Schadenseintrittes im In- oder Ausland beim vorliegenden Transport über die Staatsgrenzen (vgl hiezu 4 Nd 503/99), ist negative Voraussetzung jeder Ordination das Fehlen eines inländischen Gerichtsstandes, was vom Antragsteller zu behaupten ist (Matscher in Fasching I2 Rz 157 zu § 28 JN; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 und 8 zu § 28 JN; 3 Nd 517/00) - ein solcher wurde hier jedoch unter primärer Berufung auf § 88 Abs 1 JN (Erfüllungsort) gerade behauptet. Darüber hinaus fehlt auch jedwede Bescheinigung der Voraussetzungen des Art 31 Z 1 lit b CMR: In § 28 Abs 4 letzter Satz JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Z 2 und 3 des Abs 1 eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordination nach diesen Bestimmungen verlangt, was aber - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach (und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum: Mayr, aaO Rz 8; Matscher, aaO Rz 157) ausgeführt hat (3 Nd 517/00; 7 Nd 504/01) - als Redaktionsversehen zu beurteilen ist, weil er sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen (Matscher, aaO). Ein derartiger Mangel ist hiebei auch nicht verbesserungsfähig (3 Nd 508/00; 3 Nd 517/00; 7 Nd 504/01; 10 Nd 510/01). Letztlich hat aber die Klägerin - wie bereits einleitend bei Wiedergabe ihres Klagevorbringens ausgeführt - ihren Ordinationsantrag ohnedies ausdrücklich nur für den Fall der Verneinung der Zuständigkeit des angerufenen Prozessgerichtes gestellt (zur Zulässigkeit eines solches Eventualantrages siehe 4 Ob 32/97b und 2 Nd 515/99): Ist aber bereits ein inländisches Gericht angerufen worden, so kann daher erst dann ordiniert werden, wenn dieses Gericht seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint hat (Mayr, aaO Rz 2; Matscher, aaO Rz 172; RIS-Justiz RS0046443).Ungeachtet der grundsätzlich zu bejahenden inländischen Jurisdiktion, weil nach den Behauptungen in der Klage der Ort der Übernahme des (später beschädigten Transport-)Gutes in Österreich, sohin einem Vertragsstaat der CMR, lag, welches Abkommen gemäß Artikel 57, EuGVÜ letzterem vorgeht (2 Nd 511/00; 3 Nd 517/00; 10 Nd 513/00; 7 Nd 504/01), sowie ungeachtet einer genauen topografischen Eingrenzung des Ortes des Schadenseintrittes im In- oder Ausland beim vorliegenden Transport über die Staatsgrenzen vergleiche hiezu 4 Nd 503/99), ist negative Voraussetzung jeder Ordination das Fehlen eines inländischen Gerichtsstandes, was vom Antragsteller zu behaupten ist (Matscher in Fasching I2 Rz 157 zu Paragraph 28, JN; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 und 8 zu Paragraph 28, JN; 3 Nd 517/00) - ein solcher wurde hier jedoch unter primärer Berufung auf Paragraph 88, Absatz eins, JN (Erfüllungsort) gerade behauptet. Darüber hinaus fehlt auch jedwede Bescheinigung der Voraussetzungen des Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR: In Paragraph 28, Absatz 4, letzter Satz JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordination nach diesen Bestimmungen verlangt, was aber - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach (und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum: Mayr, aaO Rz 8; Matscher, aaO Rz 157) ausgeführt hat (3 Nd 517/00; 7 Nd 504/01) - als Redaktionsversehen zu beurteilen ist, weil er sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen (Matscher, aaO). Ein derartiger Mangel ist hiebei auch nicht verbesserungsfähig (3 Nd 508/00; 3 Nd 517/00; 7 Nd 504/01; 10 Nd 510/01). Letztlich hat aber die Klägerin - wie bereits einleitend bei Wiedergabe ihres Klagevorbringens ausgeführt - ihren Ordinationsantrag ohnedies ausdrücklich nur für den Fall der Verneinung der Zuständigkeit des angerufenen Prozessgerichtes gestellt (zur Zulässigkeit eines solches Eventualantrages siehe 4 Ob 32/97b und 2 Nd 515/99): Ist aber bereits ein inländisches Gericht angerufen worden, so kann daher erst dann ordiniert werden, wenn dieses Gericht seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint hat (Mayr, aaO Rz 2; Matscher, aaO Rz 172; RIS-Justiz RS0046443).
Da nach der hier maßgeblichen Aktenlage das vom Kläger - primär und ausdrücklich unter Hinweis auf § 88 Abs 1 JN - angerufene Erstgericht bislang seine (örtliche) Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint - ja hierüber bislang überhaupt noch nicht beschlussmäßig entschieden (3 Nd 6/99) - hat, liegen somit schon deshalb die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN nicht vor (2 Nd 515/99; 10 Nd 502/00), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (3 Nd 509/99; 10 Nd 502/00).Da nach der hier maßgeblichen Aktenlage das vom Kläger - primär und ausdrücklich unter Hinweis auf Paragraph 88, Absatz eins, JN - angerufene Erstgericht bislang seine (örtliche) Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint - ja hierüber bislang überhaupt noch nicht beschlussmäßig entschieden (3 Nd 6/99) - hat, liegen somit schon deshalb die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN nicht vor (2 Nd 515/99; 10 Nd 502/00), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (3 Nd 509/99; 10 Nd 502/00).