Der Revisionsrekurs ist (absolut) unzulässig.
Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung, soweit sie Nichtigkeit wegen eines Prozesshindernisses geltend macht, ist daher nicht anfechtbar. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals darlegte, müssen die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wird (RIS-Justiz RS0043405 [T32, T34, T36, T38, T42, T44]).Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung, soweit sie Nichtigkeit wegen eines Prozesshindernisses geltend macht, ist daher nicht anfechtbar. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals darlegte, müssen die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wird (RIS-Justiz RS0043405 [T32, T34, T36, T38, T42, T44]).
Nach der von der Lehre gebilligten stRsp des Obersten Gerichtshofs ist daher die Anfechtungsbeschränkung im Berufungsverfahren gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog auf das Rekursverfahren anzuwenden. Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden kann, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre (RIS-Justiz RS0054895; 9 ObA 149/92 und 9 ObA 24/96 [inländische Gerichtsbarkeit]; 9 ObA 258/92; 9 ObA 22/98w und 8 ObA 36/98x [Streitanhängigkeit]; 9 ObA 36/95 [Unzulässigkeit des Rechtswegs]; SZ 70/1 [allgemein zur analogen Anwendung]; jüngst: 9 Ob 139/04x und 7 Ob 99/05t mwN zur aktuellen Rsp; Kodek in Rechberger² § 528 ZPO Rz 1).Nach der von der Lehre gebilligten stRsp des Obersten Gerichtshofs ist daher die Anfechtungsbeschränkung im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog auf das Rekursverfahren anzuwenden. Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden kann, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre (RIS-Justiz RS0054895; 9 ObA 149/92 und 9 ObA 24/96 [inländische Gerichtsbarkeit]; 9 ObA 258/92; 9 ObA 22/98w und 8 ObA 36/98x [Streitanhängigkeit]; 9 ObA 36/95 [Unzulässigkeit des Rechtswegs]; SZ 70/1 [allgemein zur analogen Anwendung]; jüngst: 9 Ob 139/04x und 7 Ob 99/05t mwN zur aktuellen Rsp; Kodek in Rechberger² Paragraph 528, ZPO Rz 1).
Demgemäß kann (auch) die Bejahung der Rechtswegzulässigkeit durch das Rekursgericht vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden. Mangels Anfechtbarkeit dieser Entscheidung liegt vielmehr eine bindende Vorentscheidung gemäß § 42 Abs 3 JN über die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs vor (6 Ob 24/05f und 6 Ob 67/05d mwN).Demgemäß kann (auch) die Bejahung der Rechtswegzulässigkeit durch das Rekursgericht vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden. Mangels Anfechtbarkeit dieser Entscheidung liegt vielmehr eine bindende Vorentscheidung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN über die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs vor (6 Ob 24/05f und 6 Ob 67/05d mwN).
Es ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung nicht zulässig: Den Verfahrensgesetzen ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd; auch das vorliegende Revisionsrekursverfahren ist daher nicht zweiseitig (6 Ob 24/05f; SZ 70/246; 3 Ob 102/04b; 1 Ob 178/04i). Davon abgesehen wäre die hier erstattete Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls nicht zu honorieren, weil sie - mangels Hinweises auf die Unanfechtbarkeit der vom gegnerischen Rekurs bekämpften Entscheidung - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war (10 Ob 22/05s).