Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Hausverwalterin eines in Wien befindlichen Gebäudes, das zu 7/8 im Miteigentum ihres Gatten und zu einem weiteren 1/8 im Miteigentum dessen Nichte steht. Die Miteigentümer kümmern sich ihrerseits nicht um die Verwaltung. Bereits 1988 hat die Klägerin bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, wobei sie den Antrag hiefür bei einem Makler unterfertigte. Der ihr in der Folge zugesandten Polizze waren die Versicherungsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflicht für Vermögensschäden = AVBV) nicht beigelegt (deren Geltungsbereich wurde zwischen den Parteien im Berufungsverfahren ausdrücklich bekämpft, blieb jedoch vom Berufungsgericht aus rechtlichen Erwägungen ungeprüft).
Nach deren Art 1 I Abs 1 „gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetze einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden (2) verantwortlich gemacht wird..." Nach Art 4 Abs I bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche (Z 2) „soweit sie auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen"; weiters (Z 3) „wegen Schadensstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung" sowie (Z 9a) „von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers; als Angehörige gelten: der Ehegatte des Versicherungsnehmers; wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist...". Nach Art 4 Abs II „wirkt ein Ausschließungsgrund (Abs I) gegen sämtliche Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz dieses Vertrages erstreckt, auch wenn er bei einem Ersatzanspruche nur hinsichtlich einer oder eines Teiles dieser Personen gegeben ist." Nach Abschnitt II Art 5 Z 2 „hat der Versicherungsnehmer den Eintritt eines Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles wird genügt, wenn die Anzeige binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkte abgesendet wird, in dem der Dritte seinen Anspruch dem Versicherungsnehmer gegenüber außergerichtlich geltend gemacht hat..." (weitergehende Feststellungen aus dem Inhalt der AVBV traf das Erstgericht nicht). Im Mai 1998 vermietete die Klägerin namens der Miteigentümer zwei Dachgeschosswohnungen, und zwar top 73 an Stefanie B***** und top 77 an Bosilja K*****. Aufgrund bestehender Computer-Softwareprobleme wurden Mietzinsrückstände beider Bestandnehmerinnen von der Klägerin zunächst nicht erkannt. Sie wurde darauf erst Mitte 2002 nach Erwerb einer neuen Software aus Anlass der Euro-Umstellung nach Neueingabe sämtlicher Mieterdaten aufmerksam. Erst dadurch kam der Klägerin zur Kenntnis, dass beide Mieterinnen eklatante Mietzinsrückstände hatten. Diese betrugen bei K***** im November 2002 EUR 23.801,63 sA und bei B***** bis März 2003 EUR 18.337,84 sA.Nach deren Artikel eins, römisch eins Absatz eins, „gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetze einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden (2) verantwortlich gemacht wird..." Nach Artikel 4, Abs römisch eins bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche (Ziffer 2,) „soweit sie auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen"; weiters (Ziffer 3,) „wegen Schadensstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung" sowie (Ziffer 9 a,) „von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers; als Angehörige gelten: der Ehegatte des Versicherungsnehmers; wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist...". Nach Artikel 4, Abs römisch zwei „wirkt ein Ausschließungsgrund (Abs römisch eins) gegen sämtliche Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz dieses Vertrages erstreckt, auch wenn er bei einem Ersatzanspruche nur hinsichtlich einer oder eines Teiles dieser Personen gegeben ist." Nach Abschnitt römisch zwei Artikel 5, Ziffer 2, „hat der Versicherungsnehmer den Eintritt eines Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles wird genügt, wenn die Anzeige binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkte abgesendet wird, in dem der Dritte seinen Anspruch dem Versicherungsnehmer gegenüber außergerichtlich geltend gemacht hat..." (weitergehende Feststellungen aus dem Inhalt der AVBV traf das Erstgericht nicht). Im Mai 1998 vermietete die Klägerin namens der Miteigentümer zwei Dachgeschosswohnungen, und zwar top 73 an Stefanie B***** und top 77 an Bosilja K*****. Aufgrund bestehender Computer-Softwareprobleme wurden Mietzinsrückstände beider Bestandnehmerinnen von der Klägerin zunächst nicht erkannt. Sie wurde darauf erst Mitte 2002 nach Erwerb einer neuen Software aus Anlass der Euro-Umstellung nach Neueingabe sämtlicher Mieterdaten aufmerksam. Erst dadurch kam der Klägerin zur Kenntnis, dass beide Mieterinnen eklatante Mietzinsrückstände hatten. Diese betrugen bei K***** im November 2002 EUR 23.801,63 sA und bei B***** bis März 2003 EUR 18.337,84 sA.
Im Jahre 2002 (ein genaueres Datum wurde nicht festgestellt) wurde der Klägerin von der Miteigentümergemeinschaft erklärt, sie solle den Schaden gutmachen, worauf sie versuchte, diesen durch Einbringung einer Räumungs- und Mietzinsklage (über EUR 23.801,63 sA) gegen K***** zu begrenzen, wobei die genannte Mieterin erst im Juni 2003 delogiert werden konnte, ihr in der Folge ein Sachwalter beigestellt wurde und laut dessen Auskunft für eine Forderungseinbringlichmachung „keine Chance" bestehe. Auch gegen B***** wurde in der Folge eine Räumungs- und Mietzinsklage über EUR 18.337,84 sA (vom als Rechtsanwalt tätigen Gatten der Klägerin) eingebracht; auch gegen diese wurde ein rechtskräftiger Exekutionstitel erwirkt. Mit Schreiben vom 8. 11. 2004 forderte der Gatte der Klägerin diese auf, der Hausgemeinschaft die Schäden zuzüglich entstandener Kosten zu ersetzen. Am 11. 7. 2003 hatte die Klägerin betreffend den Schadensfall K***** eine Schadensmeldung an die Beklagte gerichtet, welche mit Schreiben vom 17. 7. 2003 wegen des bestehenden Verwandtenausschlusses Deckung ablehnte. Vom Fall B***** erhielt die Klägerin erst am 3. 2. 2005 durch den Klagevertreter Kenntnis. Die Klägerin nahm die Forderung der Eigentümergemeinschaft als Debet in ihre Buchhaltung auf.
Mit der am 20. 5. 2005 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von EUR 5.267,43 samt Staffelzinsen. Hiebei handle es sich um den auf die 1/8-Miteigentümerin und angeheiratete Nichte entfallenden 1/8-Anteil des der Klägerin entstandenen Schadens in Höhe von EUR 23.801,63 plus EUR 18.337,84 (zusammen EUR 42.139,47) samt Zinsen an uneinbringlichen Mietzinsrückständen „unter Ausklammerung der so und so entstandenen Kosten". Ein Schaden im Sinne des Gesetzes liege schon vor, wenn nur die Verbindlichkeit gegen einen Dritten entstanden sei. Da die Beklagte bereits vor Schadensmeldung zur Gänze den Eintritt in den Schadensfall wegen des Angehörigenverhältnisses der Hauseigentümer abgelehnt habe, sei die 8-Tage-Frist der AVBV nicht relevant.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Die Klagsforderung sei nicht schlüssig, insbesondere hinsichtlich der ziffernmäßig nicht näher präzisierten „Sowiesokosten". Auch die Nichte unterliege jenem Personenkreis, der durch den so genannten Verwandtenausschluss nicht als geschädigter Dritter im Sinne des mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrages anzusehen sei, wobei jedenfalls ein Mitverschulden der angeblich geschädigten Miteigentümerin zumindest im gleichteiligen Umfang vorliege, weil auch dieser die jahrelangen Mietzinsrückstände nicht hätten verborgen bleiben können; schließlich habe die Klägerin nach den vereinbarten AVBV der Anzeigenobliegenheit (binnen acht Tagen ab Geltendmachung der Ansprüche) zumindest im Falle B***** nicht entsprochen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich (zusammenfassend) dahin, dass die AVBV trotz Nichtzusendung Geltung hätten, weil jedenfalls davon auszugehen sei, dass diese in der Polizze Erwähnung fanden und jederzeit von der Klägerin anzufordern gewesen wären bzw in sie Einsicht hätte genommen werden können und gegen die Polizzierung kein Einwand erhoben worden sei. Auch greife der von der Beklagten eingewendete Verwandtenausschluss bezüglich der Nichte nicht, weil diese nach § 40 ABGB mit der Klägerin nur im dritten Grad der Seitenlinie verschwägert sei. Der Schaden sei schon durch die Geltendmachung der Forderung der Hauseigentümergemeinschaft gegen die Klägerin (2002), spätestens durch Aufnahme als Debet in deren Buchhaltung entstanden; auf den tatsächlichen Ersatz komme es nicht an. Die Schadensmeldungen vom 11. 7. 2003 (Schadensfall K*****) bzw 2005 (B*****) seien damit jedenfalls nach Ablauf der achttägigen Anzeigefrist erfolgt, sodass die Beklagte leistungsfrei sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der auf die klagsgegenständliche Haftpflichtversicherung anwendbare § 154 Abs 1 VersVG bestimme, dass der Versicherungsnehmer Zahlung an sich selbst erst verlangen könne, sobald er seinerseits dem geschädigten Dritten geleistet habe oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden sei; nur bei Vorliegen dieser (von der Klägerin nicht einmal behaupteten) Voraussetzungen verwandle sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Zahlungsanspruch. Ihr Begehren sei daher schon deshalb unzulässig. Ein auf Versicherungsdeckung gerichtetes Feststellungsbegehren stelle gegenüber dem von der Klägerin erhobenen Leistungsbegehren auch kein zu berücksichtigendes „Minus" (§ 405 ZPO) dar, weil ein solches zeitlich und umfangmäßig über das Leistungsbegehren hinausgehe, sodass die Abweisung desselben zu Recht erfolgt sei. Damit erübrige es sich, auf die von der Klägerin im Rahmen ihrer Rechtsrüge angestellten Überlegungen zum Geltungsgrund der AVBV sowie zur Frage der Kausalität der festgestellten Anzeigepflichtverletzung einzugehen, ebenso auch auf die Frage der unterbliebenen Mitteilung der Anzeigepflicht und den Verwandtenausschluss; wenn die Klägerin die Ausführungen des Erstgerichtes zur Vereinbarung der AVBV im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als bloße Scheinbegründung rüge, mache sie damit in Wahrheit nicht den Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung, sondern jenen der Mangelhaftigkeit des Urteils aufgrund eines Begründungsmangels im Rahmen der Beweiswürdigung geltend. Diese im Rahmen der Beweisrüge behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge Begründungsmängeln sei schon abstrakt nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, „da zur Frage eines im Zahlungsanspruch des § 154 Abs 1 VersVG allenfalls enthaltenen Feststellungsbegehrens auf Versicherungsdeckung noch keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung besteht und dieser Rechtsfrage eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt".Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich (zusammenfassend) dahin, dass die AVBV trotz Nichtzusendung Geltung hätten, weil jedenfalls davon auszugehen sei, dass diese in der Polizze Erwähnung fanden und jederzeit von der Klägerin anzufordern gewesen wären bzw in sie Einsicht hätte genommen werden können und gegen die Polizzierung kein Einwand erhoben worden sei. Auch greife der von der Beklagten eingewendete Verwandtenausschluss bezüglich der Nichte nicht, weil diese nach Paragraph 40, ABGB mit der Klägerin nur im dritten Grad der Seitenlinie verschwägert sei. Der Schaden sei schon durch die Geltendmachung der Forderung der Hauseigentümergemeinschaft gegen die Klägerin (2002), spätestens durch Aufnahme als Debet in deren Buchhaltung entstanden; auf den tatsächlichen Ersatz komme es nicht an. Die Schadensmeldungen vom 11. 7. 2003 (Schadensfall K*****) bzw 2005 (B*****) seien damit jedenfalls nach Ablauf der achttägigen Anzeigefrist erfolgt, sodass die Beklagte leistungsfrei sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der auf die klagsgegenständliche Haftpflichtversicherung anwendbare Paragraph 154, Absatz eins, VersVG bestimme, dass der Versicherungsnehmer Zahlung an sich selbst erst verlangen könne, sobald er seinerseits dem geschädigten Dritten geleistet habe oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden sei; nur bei Vorliegen dieser (von der Klägerin nicht einmal behaupteten) Voraussetzungen verwandle sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Zahlungsanspruch. Ihr Begehren sei daher schon deshalb unzulässig. Ein auf Versicherungsdeckung gerichtetes Feststellungsbegehren stelle gegenüber dem von der Klägerin erhobenen Leistungsbegehren auch kein zu berücksichtigendes „Minus" (Paragraph 405, ZPO) dar, weil ein solches zeitlich und umfangmäßig über das Leistungsbegehren hinausgehe, sodass die Abweisung desselben zu Recht erfolgt sei. Damit erübrige es sich, auf die von der Klägerin im Rahmen ihrer Rechtsrüge angestellten Überlegungen zum Geltungsgrund der AVBV sowie zur Frage der Kausalität der festgestellten Anzeigepflichtverletzung einzugehen, ebenso auch auf die Frage der unterbliebenen Mitteilung der Anzeigepflicht und den Verwandtenausschluss; wenn die Klägerin die Ausführungen des Erstgerichtes zur Vereinbarung der AVBV im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als bloße Scheinbegründung rüge, mache sie damit in Wahrheit nicht den Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung, sondern jenen der Mangelhaftigkeit des Urteils aufgrund eines Begründungsmangels im Rahmen der Beweiswürdigung geltend. Diese im Rahmen der Beweisrüge behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge Begründungsmängeln sei schon abstrakt nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, „da zur Frage eines im Zahlungsanspruch des Paragraph 154, Absatz eins, VersVG allenfalls enthaltenen Feststellungsbegehrens auf Versicherungsdeckung noch keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung besteht und dieser Rechtsfrage eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt".
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Begehren, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, „dass festgestellt wird, dass die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei aus der Verwaltung des Hauses in 1200 Wien ....Haftpflichtversicherungsdeckung aus Anlass der von der Miteigentümergemeinschaft für Helga G***** aus der Vermietung an Bosilja K***** und Stefanie B***** geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu gewähren"; hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass diese Deckungspflicht (nur) bis zur Höhe von EUR 5.267,43 zu gewähren sei; schließlich wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben beantragt wird.
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.