Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. Das Rechtsmittel lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass auch die Revisionsrekurswerberin als Testamentserbin, welche ein schriftliches Testament dem Gericht mit dem Ersuchen um Bekanntmachung vorgelegt habe, vermutliche Erbin gemäß § 75 Abs 1 AußStrG sei, daher dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen gewesen wäre und an sie demgemäß ebenfalls eine Zustellung des "Endbeschlusses" und der Einantwortungsurkunde vorzunehmen gewesen wäre. Vermutlicher Erbe könnten auch mehrere Personen mit unterschiedlichen Berufungsgründen seien; es widerspreche einem rechtmäßigen Verfahren und der im Außerstreitverfahren bestehenden Verpflichtung, alle wesentlichen Umstände und Verhältnisse zu ermitteln, wenn das Verlassenschaftsverfahren unter Ausschluss möglicher Erbansprecher "rasch durchgepeitscht" werde, die eingeantwortete Erbin 30 Jahre lang der Erbschaftsklage ausgesetzt sei und ein Erbansprecher völlig überrascht feststellen müsse, dass das Verlassenschaftsverfahren, ohne ihn beizuziehen oder zu verständigen, rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Sie sei daher zum Rekurs gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen berechtigt gewesen, es wäre ihr jedoch durch die rechtswidrige Vorgangsweise des Erstgerichtes bzw des Gerichtskommissärs das rechtliche Gehör entzogen worden. Die angefochtenen erstgerichtlichen Beschlüsse samt Einantwortungsurkunde seien daher als nichtig und mangelhaft aufzuheben.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. Das Rechtsmittel lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass auch die Revisionsrekurswerberin als Testamentserbin, welche ein schriftliches Testament dem Gericht mit dem Ersuchen um Bekanntmachung vorgelegt habe, vermutliche Erbin gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AußStrG sei, daher dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen gewesen wäre und an sie demgemäß ebenfalls eine Zustellung des "Endbeschlusses" und der Einantwortungsurkunde vorzunehmen gewesen wäre. Vermutlicher Erbe könnten auch mehrere Personen mit unterschiedlichen Berufungsgründen seien; es widerspreche einem rechtmäßigen Verfahren und der im Außerstreitverfahren bestehenden Verpflichtung, alle wesentlichen Umstände und Verhältnisse zu ermitteln, wenn das Verlassenschaftsverfahren unter Ausschluss möglicher Erbansprecher "rasch durchgepeitscht" werde, die eingeantwortete Erbin 30 Jahre lang der Erbschaftsklage ausgesetzt sei und ein Erbansprecher völlig überrascht feststellen müsse, dass das Verlassenschaftsverfahren, ohne ihn beizuziehen oder zu verständigen, rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Sie sei daher zum Rekurs gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen berechtigt gewesen, es wäre ihr jedoch durch die rechtswidrige Vorgangsweise des Erstgerichtes bzw des Gerichtskommissärs das rechtliche Gehör entzogen worden. Die angefochtenen erstgerichtlichen Beschlüsse samt Einantwortungsurkunde seien daher als nichtig und mangelhaft aufzuheben.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Von einer rechtskräftigen Beendigung des Abhandlungsverfahrens kann nach der Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn Personen, die ein Recht auf Beteiligung an diesem hatten und deren Beteiligung nach dem Inhalt der Akten auch möglich gewesen wäre, dem Verfahren nicht zugezogen wurden und ihnen so, insbesondere auch durch Unterlassung der Zustellung des das Verfahren beendigenden Beschlusses, die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wurde (RIS-Justiz RS0005968); in einem solchen Fall kann weder von der Gesetzmäßigkeit der Durchführung des Abhandlungsverfahrens noch auch von der Rechtskraft der Einantwortung ausgegangen werden (RIS-Justiz RS0007701). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn nach dem Inhalt des die jeweilige Verlassenschaftssache betreffenden Aktes eine der in § 75 AußStrG genannten und auch aktenkundigen Personen zu verständigen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0007691; SZ 47/142). "Vermutlicher Erbe" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist derjenige, welcher nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme berufen erscheint und auch zum Ausdruck brachte, sich am Abhandlungsverfahren beteiligen zu wollen (2 Ob 26/01i) - was zufolge des das (wenngleich zeitlich ältere) Testament vom 13. 11. 2000 dem Gerichtskommissär anzeigenden Mitteilungsschriftsatzes der Rechtsmittelwerberin durch ihre damaligen Vertreter (ON 5) wohl nicht ernsthaft hätte bezweifelt werden dürfen. Unterblieb aber die Verständigung aktenkundiger Erbansprecher und wurden sie dadurch gesetzwidrigerweise von der Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren ausgeschlossen, so kann eine Einantwortung ihnen gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen (2 Ob 26/01i).Von einer rechtskräftigen Beendigung des Abhandlungsverfahrens kann nach der Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn Personen, die ein Recht auf Beteiligung an diesem hatten und deren Beteiligung nach dem Inhalt der Akten auch möglich gewesen wäre, dem Verfahren nicht zugezogen wurden und ihnen so, insbesondere auch durch Unterlassung der Zustellung des das Verfahren beendigenden Beschlusses, die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wurde (RIS-Justiz RS0005968); in einem solchen Fall kann weder von der Gesetzmäßigkeit der Durchführung des Abhandlungsverfahrens noch auch von der Rechtskraft der Einantwortung ausgegangen werden (RIS-Justiz RS0007701). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn nach dem Inhalt des die jeweilige Verlassenschaftssache betreffenden Aktes eine der in Paragraph 75, AußStrG genannten und auch aktenkundigen Personen zu verständigen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0007691; SZ 47/142). "Vermutlicher Erbe" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist derjenige, welcher nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme berufen erscheint und auch zum Ausdruck brachte, sich am Abhandlungsverfahren beteiligen zu wollen (2 Ob 26/01i) - was zufolge des das (wenngleich zeitlich ältere) Testament vom 13. 11. 2000 dem Gerichtskommissär anzeigenden Mitteilungsschriftsatzes der Rechtsmittelwerberin durch ihre damaligen Vertreter (ON 5) wohl nicht ernsthaft hätte bezweifelt werden dürfen. Unterblieb aber die Verständigung aktenkundiger Erbansprecher und wurden sie dadurch gesetzwidrigerweise von der Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren ausgeschlossen, so kann eine Einantwortung ihnen gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen (2 Ob 26/01i).
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kommt einem Erbsanwärter vom Zeitpunkt an, in dem er seine Erklärung abgegeben hat, der entnommen werden kann, er strebe als Erbe den Erwerb des Nachlasses an, selbst wenn die Erklärung erst im Rekurs (mit oder ohne Angabe des Erbrechtstitels) erfolgte, bis zur rechtskräftigen Zurückweisung dieser Erklärung ein Rekursrecht gegen Entscheidungen des Erstgerichtes über seine Erbserklärung zu (RIS-Justiz RS0006531); die gerichtliche Annahme der Erbserklärung ist für die Beurteilung der Rekurslegitimation nicht erforderlich (9 Ob 155/02s). Die Revisionsrekurswerberin ist daher jedenfalls zur Erhebung des Revisionsrekurses gegen den vorliegenden Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes legitimiert, war dies aber aus den nachstehenden Gründen auch gegen die mittels Rekurs bekämpften Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichtes erster Instanz. Ein dem Abhandlungsverfahren entgegen den Vorschriften des § 75 AußStrG nicht zugezogener Erbe hat hiebei gegen den Einantwortungsbeschluss ein Rekursrecht, auch wenn das Verlassenschaftsergebnis - wie hier - bereits verbüchert wurde (RIS-Justiz RS0006449; SZ 25/170; Feil, Verfahren außer Streitsachen² 439 f).Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kommt einem Erbsanwärter vom Zeitpunkt an, in dem er seine Erklärung abgegeben hat, der entnommen werden kann, er strebe als Erbe den Erwerb des Nachlasses an, selbst wenn die Erklärung erst im Rekurs (mit oder ohne Angabe des Erbrechtstitels) erfolgte, bis zur rechtskräftigen Zurückweisung dieser Erklärung ein Rekursrecht gegen Entscheidungen des Erstgerichtes über seine Erbserklärung zu (RIS-Justiz RS0006531); die gerichtliche Annahme der Erbserklärung ist für die Beurteilung der Rekurslegitimation nicht erforderlich (9 Ob 155/02s). Die Revisionsrekurswerberin ist daher jedenfalls zur Erhebung des Revisionsrekurses gegen den vorliegenden Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes legitimiert, war dies aber aus den nachstehenden Gründen auch gegen die mittels Rekurs bekämpften Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichtes erster Instanz. Ein dem Abhandlungsverfahren entgegen den Vorschriften des Paragraph 75, AußStrG nicht zugezogener Erbe hat hiebei gegen den Einantwortungsbeschluss ein Rekursrecht, auch wenn das Verlassenschaftsergebnis - wie hier - bereits verbüchert wurde (RIS-Justiz RS0006449; SZ 25/170; Feil, Verfahren außer Streitsachen² 439 f).
In besonders gelagerten Fällen hat der Oberste Gerichtshof nämlich auch schon berufenen Erben vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung (und Rekurslegitimation) zuerkannt, vor allem dann, wenn dieser bereits aktiv, eindeutig und rechtzeitig sein Interesse am Erbantritt bekundet hat (RIS-Justiz RS0006544; 6 Ob 59/03z; 3 Ob 218/03k; 5 Ob 290/03p), was nach dem bereits geschilderten aktenmäßigen Verlauf ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen ist. Erbserklärungen sind dabei auch dann vom Gericht anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich erscheint, dass das behauptete Erbrecht auch materiell gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0008013; zuletzt 3 Ob 34/03a); bei einander widersprechenden Erbserklärungen hat das Verlassgericht alle formgerechten Erbserklärungen anzunehmen und gemäß § 125 AußStrG zu entscheiden, welcher Erbansprecher gegen den anderen als Erbrechtskläger aufzutreten hat (3 Ob 34/03a mwN). Es ist in diesem Zusammenhang dem Außerstreitrichter wohl versagt, über die Gültigkeit der einzelnen Testamente Stellung zu beziehen; er hat aber zu prüfen, ob eine letztwillige Anordnung überhaupt abstrakt geeignet erscheint, als Grundlage für die Abgabe einer Erbserklärung und für einen Erbrechtsausweis zu dienen, ob mithin das Schriftstück äußerlich unbedenklich und inhaltlich schlüssig ist, wobei unter der "gehörigen Form" nichts anderes verstanden werden kann, als was in den §§ 553, 577 ABGB als innere bzw äußere Form der letztwilligen Verfügung erklärt worden ist (2 Ob 508/95; 9 Ob 61/00m).In besonders gelagerten Fällen hat der Oberste Gerichtshof nämlich auch schon berufenen Erben vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung (und Rekurslegitimation) zuerkannt, vor allem dann, wenn dieser bereits aktiv, eindeutig und rechtzeitig sein Interesse am Erbantritt bekundet hat (RIS-Justiz RS0006544; 6 Ob 59/03z; 3 Ob 218/03k; 5 Ob 290/03p), was nach dem bereits geschilderten aktenmäßigen Verlauf ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen ist. Erbserklärungen sind dabei auch dann vom Gericht anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich erscheint, dass das behauptete Erbrecht auch materiell gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0008013; zuletzt 3 Ob 34/03a); bei einander widersprechenden Erbserklärungen hat das Verlassgericht alle formgerechten Erbserklärungen anzunehmen und gemäß Paragraph 125, AußStrG zu entscheiden, welcher Erbansprecher gegen den anderen als Erbrechtskläger aufzutreten hat (3 Ob 34/03a mwN). Es ist in diesem Zusammenhang dem Außerstreitrichter wohl versagt, über die Gültigkeit der einzelnen Testamente Stellung zu beziehen; er hat aber zu prüfen, ob eine letztwillige Anordnung überhaupt abstrakt geeignet erscheint, als Grundlage für die Abgabe einer Erbserklärung und für einen Erbrechtsausweis zu dienen, ob mithin das Schriftstück äußerlich unbedenklich und inhaltlich schlüssig ist, wobei unter der "gehörigen Form" nichts anderes verstanden werden kann, als was in den Paragraphen 553, 577, ABGB als innere bzw äußere Form der letztwilligen Verfügung erklärt worden ist (2 Ob 508/95; 9 Ob 61/00m).
Daraus folgt, dass die vom Rekursgericht vertretene Auffassung, wonach lediglich die (kraft jüngeren Testamentes) erbserklärte Waltraud L***** als Alleinerbin dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen war, nicht Bestand haben kann. Dass die (kraft des älteren Testamentes) ihre Erbinnenstellung ableitende nunmehrige Rechtsmittelwerberin im Verlassverfahren "die Gültigkeit dieses (späteren) Testamentes nie bestritten" hat, schlägt deshalb nicht zu ihrem Nachteil aus, weil hierüber erst im Prozess (nach Zuweisung der Parteirollen) zu befinden sein wird (RIS-Justiz RS0007613; SZ 13/47; 3 Ob 592/76).
Lediglich die als bloße Gesetzeserbin des Verstorbenen aus der Todfallsaufnahme hervorgehende Nichte des Erblassers, Hedwig K*****, war dabei zufolge der (unbedenklichen: RIS-Justiz RS0007686) testamentarischen Erbfolge nicht als (weitere) vermutliche Erbin iSd § 75 AußStrG zu betrachten und daher auch nicht (von Amts wegen) der Abhandlung beizuziehen (RIS-Justiz RS0007679; Feil, aaO 439). Dass dies nicht auch - gleichsam spiegelbildlich - auf einen sich (wie hier) schwächeren (weil älteren) Testamentstitel stützenden Erben dienstbar gemacht werden kann, folgt schon aus dem Umstand der stärkeren gewillkürten gegenüber einer bloß gesetzlichen Erbfolge (Koziol/Welser II12 418 f), sodass auch nach der wiedergegebenen Rechtsprechung lediglich Verlassenschaften mit als Berufungsgrund herangezogenen letztwilligen Verfügungen eines Erblassers, die keine Erbeinsetzung enthalten oder die die gesetzlich vorgeschriebene äußere Form nicht erfüllen, ohne Rücksicht auf eine darauf gestützte Erbserklärung abzuhandeln wären (9 Ob 61/00m). Davon kann hier nach dem Vorgesagten (hinsichtlich beider in Frage kommenden Testamente) jedoch keine Rede sein. Hinsichtlich der Testamentserben Evy H***** und Hanns B***** sowie der testamentsberufenen Legatarin Maria F***** ist jedoch das bisherige Abhandlungsverfahren unvollständig geblieben und wird daher unter Einbeziehung der genannten Personen im Sinne des gefassten Aufhebungsbeschlusses gesetzmäßig fortzusetzen sein. Erst damit wird gewährleistet, dass über die widersprechenden Erbserklärungen sodann iSd § 125 AußStrG im Rechtsweg entschieden werden kann, wie dies ja auch die Revisionsrekurswerberin im Wesentlichen anstrebt.Lediglich die als bloße Gesetzeserbin des Verstorbenen aus der Todfallsaufnahme hervorgehende Nichte des Erblassers, Hedwig K*****, war dabei zufolge der (unbedenklichen: RIS-Justiz RS0007686) testamentarischen Erbfolge nicht als (weitere) vermutliche Erbin iSd Paragraph 75, AußStrG zu betrachten und daher auch nicht (von Amts wegen) der Abhandlung beizuziehen (RIS-Justiz RS0007679; Feil, aaO 439). Dass dies nicht auch - gleichsam spiegelbildlich - auf einen sich (wie hier) schwächeren (weil älteren) Testamentstitel stützenden Erben dienstbar gemacht werden kann, folgt schon aus dem Umstand der stärkeren gewillkürten gegenüber einer bloß gesetzlichen Erbfolge (Koziol/Welser II12 418 f), sodass auch nach der wiedergegebenen Rechtsprechung lediglich Verlassenschaften mit als Berufungsgrund herangezogenen letztwilligen Verfügungen eines Erblassers, die keine Erbeinsetzung enthalten oder die die gesetzlich vorgeschriebene äußere Form nicht erfüllen, ohne Rücksicht auf eine darauf gestützte Erbserklärung abzuhandeln wären (9 Ob 61/00m). Davon kann hier nach dem Vorgesagten (hinsichtlich beider in Frage kommenden Testamente) jedoch keine Rede sein. Hinsichtlich der Testamentserben Evy H***** und Hanns B***** sowie der testamentsberufenen Legatarin Maria F***** ist jedoch das bisherige Abhandlungsverfahren unvollständig geblieben und wird daher unter Einbeziehung der genannten Personen im Sinne des gefassten Aufhebungsbeschlusses gesetzmäßig fortzusetzen sein. Erst damit wird gewährleistet, dass über die widersprechenden Erbserklärungen sodann iSd Paragraph 125, AußStrG im Rechtsweg entschieden werden kann, wie dies ja auch die Revisionsrekurswerberin im Wesentlichen anstrebt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.