Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
In der jüngsten von den Vorinstanzen zit Entscheidung 7 Ob 8/05k (ÖBA 2005, 559/1292) hat sich der erkennende Senat mit der Frage der Haftung der kontoführenden Bank eines „untreuen Treuhänders" - unter ausführlicher Darstellung der rechtlichen Ausgangslage, der verwendeten Termini, der einschlägigen Vorjudikatur sowie der Reaktionen der Lehre - bereits eingehend beschäftigt und dazu ausgeführt, dass sich der Oberste Gerichtshof zunächst in drei Fällen, nämlich den Entscheidungen 1 Ob 143/00m, SZ 73/201 = RdW 2001, 463 = wbl 2001, 441 [F. Schuhmacher] = ÖBA 2002/1006 [Karner] und 2 Ob 329/00x, ecolex 2001, 273 [Wilhelm] = ÖBA 2001, 550 [Apathy] = JBl 2001, 455 = RdW 2001, 402 sowie 9 Ob 128/03v, RdW 2004/354 = ecolex 2004/314 = ÖBA 2004/1219 [Iro] zu befassen hatte:
„Alle drei Causen betrafen einen (jeweils denselben) zum Treuhänder bestellten Rechtsanwalt, der von den verschiedenen Treugebern mit der Abwicklung von Liegenschaftskäufen beauftragt worden war. Wie vom Treuhänder gewünscht, überwiesen die Treugeber den Kaufpreis (bei Drittfinanzierung die Darlehensvaluta) auf dessen bereits Jahre zuvor bei der beklagten Partei errichtetes Girokonto. Dass darüber auch Fremdgelder laufen würden, hatte der Treuhänder, der sodann sämtliche Transaktionen über dieses Konto abwickelte, der Bank damals nicht bekannt gegeben. Zuletzt beliefen sich die Kontoumsätze auf ATS 60 bis 70 Mio pro Jahr, wovon nur etwa 5% keine Fremdgelder waren. Schließlich erfüllte der Treuhänder eine Reihe von Treuhandaufträgen nicht mehr, räumte das Konto leer und flüchtete. Der Kontostand hatte (nach dem Motto „Loch auf, Loch zu") immer wieder vom Haben in das Soll und umgekehrt gewechselt; die kontoführende Bank hatte die wechselseitigen Forderungen auf Grund der vereinbarten Kontokorrentabrede regelmäßig aufgerechnet. Im folgenden Konkurs über das Vermögen des Treuhänders erhielten die Treugeber nur eine ganz geringe Konkursquote.
Ihre gegen die kontoführende Bank erhobenen Klagen stützten die Treugeber darauf, dass die von der beklagten Bank vorgenommenen Aufrechnungen wegen der Kenntnis der Beklagten vom möglichen Treuhandcharakter der betreffenden Überweisungen unwirksam gewesen seien. Die Bank hafte auch aus Schadenersatz, weil sie durch die unterlassene Prüfung der einzelnen Überweisungen ihnen, den Treugebern, gegenüber vertragliche Schutzpflichten verletzt hätte. Zu diesem letzterem Vorwurf erwiderte die beklagte Bank, die behauptete Prüfpflicht könne ihr angesichts der Vielzahl der Kontenbewegungen nicht zugemutet werden.
Der Oberste Gerichtshof wies zu 1 Ob 143/00m die Klage des Treugebers ab, da eine Haftung der Bank voraussetzte, dass sie den Fremdgeldcharakter der konkreten Überweisung gekannt hätte. Hingegen wurde der Klage eines anderen Treugebers zu 2 Ob 329/00x stattgegeben. Die Aufrechnung der Bank sei unwirksam gewesen, weil sie sich wegen ihrer Kenntnis, dass über das Konto regelmäßig auch Fremdgelder liefen, davon vergewissern hätte müssen, dass es sich bei der konkreten Gegenforderung um eine wirtschaftliche Eigenforderung des Kontoinhabers (des Treuhänders) gehandelt habe. Die beklagte Bank sei dem Treugeber daher schadenersatzpflichtig.
In der Entscheidung 9 Ob 128/03v musste der Oberste Gerichtshof zur vom 1. und 2. Senat unterschiedlich beurteilten Frage, ob die Bank nur auf Grund ihres Wissens, dass es sich bei den betreffenden Erlägen um Treuhandgeld handelt oder schon auf Grund ihrer Kenntnis, dass über das Girokonto (Eigenkonto) auch Treuhandgelder fließen, zur Haftung herangezogen werden könne, nicht abschließend Stellung nehmen. Hypothetisch von der für den Kläger günstigeren Ansicht des 2. Senates ausgehend wurde ausschließlich geprüft, ob der betreffende Treugeber zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bank legitimiert sei. Dies wurde im Ergebnis verneint: Seien die Aufrechnungen durch die Bank unwirksam gewesen, scheide ein Schadenersatzanspruch aus, weil der Anspruch des Treuhänders gegen die Bank dann so weiter bestehe, wie wenn sich die Bank rechtstreu verhalten hätte. Weil der Treugeber auch im Falle rechtmäßigen Verhaltens des Treuhänders nicht direkt gegen die Bank vorgehen könnte, müsse er sich den Anspruch des Treuhänders gegen sie abtreten lassen. Da dies nicht geschehen sei, gelangte die Entscheidung 9 Ob 128/03v zu einer Klagsabweisung."
Aber auch mit der Kritik im Schrifttum hat sich der erkennende Senat zu 7 Ob 8/05k schon auseinandergesetzt:
„Die Rezeption der drei referierten oberstgerichtlichen Entscheidungen [Anm: 1 Ob 143/00m; 2 Ob 329/00x und 9 Ob 128/03v] durch die Lehre wurde von Rabl, Der untreue Treuhänder - Haftung der kontoführenden Bank? in Graf/Gruber [Hrsg], Aktuelle Probleme des Kreditvertragsrechtes 73 ff, dargestellt. Mit ihm lassen sich die Reaktionen in der Literatur dahin zusammenfassen, dass zunächst Wilhelm (ecolex 2001, 274) in einer kurzen Glosse zur Entscheidung des 2. Senates nicht deren Ergebnis, wohl aber ihre Begründung kritisiert, weil diese die Sittenwidrigkeit der Aufrechnung und die Pflicht zum Schadenersatz nicht aufeinander abstimme. Nach Wilhelm müsse man sich entscheiden: Nehme man die Sittenwidrigkeit der Aufrechnung an, sei diese wirkungslos, die Forderung daher noch im Vermögen des Treuhänders vorhanden und damit kein Schaden gegeben.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung des 2. Senates lieferte sodann Apathy ÖBA 2001, 551 ff, dessen Überlegungen zur fehlenden Legitimation des Treugebers zur (direkten) Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bank die Entscheidung 9 Ob 128/03v gefolgt ist. Auch Apathy, dessen Kritik sich ebenfalls auf die Begründung beschränkt, bejaht die Unwirksamkeit der Aufrechnung, weil der vorliegende Fall jenem gleichgehalten werden könne, dass der Treuhandcharakter eines Kontos nachträglich offengelegt werde. Wie Wilhelm schließt Apathy wegen der Unwirksamkeit der Aufrechnung das Bestehen eines Schadenersatzanspruches aus, liefert dabei aber zusätzlich eine genauere Analyse des Dreiecksverhältnisses Treugeber, Treuhänder und kontoführende Bank: Weil aus dem Kontovertrag nur der Treuhänder berechtigt sei, habe der Treugeber auf Grund der Unwirksamkeit der Aufrechnung nicht etwa einen direkten Anspruch gegen die kontoführende Bank, sondern könne er sich nur die fortbestehende Forderung des Treuhänders gegen die Bank zwangsweise abtreten lassen. Darüber hinaus kritisiert Apathy die Annahme von vertraglichen Schutzpflichten zu Gunsten Dritter. Dadurch würde ein Ergebnis erzielt, das der Treugeber auch bei rechtskonformem Verhalten des Treuhänders nicht erreichen hätte können. Außerdem sei der Treugeber gar nicht in den Schutzbereich des Kontovertrages miteinzubeziehen.
Kurz danach folgten zwei Besprechungen der Entscheidung des 1. Senates, die beide auf den Widerspruch zur Entscheidung des 2. Senates hinweisen. Während sich F. Schuhmacher, wbl 2001, 443 f auf eine instruktive Herausarbeitung des Judikaturwiderspruches konzentriert, bezieht Karner, ÖBA 2002, 56 ff Stellung und votiert für eine zwischenzeitig von Iro, ABB-Komm Z 51 Rz 14 vorgeschlagene Mittellösung: Im Sinne der Regeln des Missbrauchs der Vertretungsmacht (der Bevollmächtigte handelt im Namen des Vollmachtgebers und im Rahmen der Vollmacht, aber entgegen einer internen Beschränkung durch den Auftraggeber [s Rabl aaO 68]) sei zu fragen, ob das Kreditinstitut auf Grund seiner Kenntnis, dass über das Eigenkonto auch Treuhandgelder fließen, und der Umstände der betreffenden Transaktion auch im konkreten Fall mit einer Treuhandsituation und der Verletzung der Pflichten des Treuhänders rechnen habe müssen. Unwirksam sei die Aufrechnung daher, wenn die Malversation leicht erkennbar gewesen und der Bank grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. In diesem Fall bestehe im Anschluss an Apathy für eine Schadenersatzpflicht der Bank gegenüber dem Treugeber kein Raum.Kurz danach folgten zwei Besprechungen der Entscheidung des 1. Senates, die beide auf den Widerspruch zur Entscheidung des 2. Senates hinweisen. Während sich F. Schuhmacher, wbl 2001, 443 f auf eine instruktive Herausarbeitung des Judikaturwiderspruches konzentriert, bezieht Karner, ÖBA 2002, 56 ff Stellung und votiert für eine zwischenzeitig von Iro, ABB-Komm Ziffer 51, Rz 14 vorgeschlagene Mittellösung: Im Sinne der Regeln des Missbrauchs der Vertretungsmacht (der Bevollmächtigte handelt im Namen des Vollmachtgebers und im Rahmen der Vollmacht, aber entgegen einer internen Beschränkung durch den Auftraggeber [s Rabl aaO 68]) sei zu fragen, ob das Kreditinstitut auf Grund seiner Kenntnis, dass über das Eigenkonto auch Treuhandgelder fließen, und der Umstände der betreffenden Transaktion auch im konkreten Fall mit einer Treuhandsituation und der Verletzung der Pflichten des Treuhänders rechnen habe müssen. Unwirksam sei die Aufrechnung daher, wenn die Malversation leicht erkennbar gewesen und der Bank grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. In diesem Fall bestehe im Anschluss an Apathy für eine Schadenersatzpflicht der Bank gegenüber dem Treugeber kein Raum.
Rabl, der aaO (vgl zuvor auch schon ders, Die Haftung der kontoführenden Bank des untreuen Treuhänders? in ecolex 2004, 694) zu diesen Literaturstimmen Stellung nimmt, vertritt die Ansicht, dass durch eine Abtretung des Anspruches des Treuhänders gegen die Bank an den Treugeber nichts gewonnen wäre. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang der Konkurs des Treuhänders. Ob der Treugeber im Wege einer (zwangsweisen) Abtretung der Forderung des Masseverwalters gegen die kontoführende Bank durchdringen könnte, hänge davon ab, ob er sich auf einen Aussonderungsanspruch nach § 44 KO stützen könne, weil er sonst selbst bloß Konkursgläubiger und daher auf die Konkursquote beschränkt sei. In der in den drei betreffenden Judikaten gegebenen Konstellation sei die Aussonderungsfähigkeit der debetsenkenden treuhändischen Forderung wegen der „Vermengung" der Forderungen auf dem betreffenden Konto zu verneinen, da die Saldofeststellung im jeweils gegebenen Rahmen von Kontoverhältnissen mit vierteljährlicher Abrechnung erst zu einem Zeitpunkt geschehen sein müsse, als bereits eine Vielzahl weiterer Kontobewegungen stattgefunden haben dürfte. Auch wenn man (was zweifelhaft sei) daran festhalte, dass die Aufrechnung der Bank wegen ihrer Sorgfaltswidrigkeit unwirksam sei, erreiche der Treugeber dadurch nur eine Vergrößerung der Masse und damit für sich nur einen geringen mittelbaren Vorteil im Ausmaß seiner Konkursquote.Rabl, der aaO vergleiche zuvor auch schon ders, Die Haftung der kontoführenden Bank des untreuen Treuhänders? in ecolex 2004, 694) zu diesen Literaturstimmen Stellung nimmt, vertritt die Ansicht, dass durch eine Abtretung des Anspruches des Treuhänders gegen die Bank an den Treugeber nichts gewonnen wäre. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang der Konkurs des Treuhänders. Ob der Treugeber im Wege einer (zwangsweisen) Abtretung der Forderung des Masseverwalters gegen die kontoführende Bank durchdringen könnte, hänge davon ab, ob er sich auf einen Aussonderungsanspruch nach Paragraph 44, KO stützen könne, weil er sonst selbst bloß Konkursgläubiger und daher auf die Konkursquote beschränkt sei. In der in den drei betreffenden Judikaten gegebenen Konstellation sei die Aussonderungsfähigkeit der debetsenkenden treuhändischen Forderung wegen der „Vermengung" der Forderungen auf dem betreffenden Konto zu verneinen, da die Saldofeststellung im jeweils gegebenen Rahmen von Kontoverhältnissen mit vierteljährlicher Abrechnung erst zu einem Zeitpunkt geschehen sein müsse, als bereits eine Vielzahl weiterer Kontobewegungen stattgefunden haben dürfte. Auch wenn man (was zweifelhaft sei) daran festhalte, dass die Aufrechnung der Bank wegen ihrer Sorgfaltswidrigkeit unwirksam sei, erreiche der Treugeber dadurch nur eine Vergrößerung der Masse und damit für sich nur einen geringen mittelbaren Vorteil im Ausmaß seiner Konkursquote.
Anders als die Bekämpfung der Aufrechnung könnte die Schadenersatzpflicht der Bank dem im Ausmaß der Differenz zwischen seiner Konkursforderung und dem Treuhanderlag geschädigten Treugeber einen direkten Anspruch gegen sie ermöglichen. Dem Schadenersatzanspruch stehe aber entgegen, dass das rechtswidrige Verhalten der Bank für den Ausfall des Treugebers nicht kausal gewesen sei. Hätte die Bank nicht aufgerechnet, wäre die Forderung des Treugebers gegen den Treuhänder ebenfalls auf dem „gemischten Konto" vermengt worden und schließlich in der Konkursmasse aufgegangen oder vom „schnelleren" Treuhänder auf Grund einer Kontobehebung getilgt worden. Der Treugeber hätte auf Grund der Gestion des Treuhänders niemals den vollen Wert zurückerhalten. Auf den Punkt gebracht habe nicht die kontokorrentmäßige Aufrechnung durch die Bank, sondern die früher liegende Gebarung des Treuhänders in Gestalt der Angabe des Girokontos als Zielkonto und dessen gemischte Führung dazu geführt, dass der Treugeber seinen auf das „wirtschaftliche Eigentum" gestützten Außenschutz verloren habe und nur noch einen bloß relativ wirkenden Anspruch gegen den Treuhänder auf Auszahlung gehabt habe. Der Schadenersatzanspruch der Treugeber sei somit unter den dargestellten Voraussetzungen zu verneinen. Dieses Ergebnis beunruhige keineswegs: Ab einem gewissen Punkt der Mittäterschaft oder des „Wissens" von der Veruntreuung werde die Bank zur Verantwortung gezogen. Ihre Haftung könne aber nicht den Zweck haben, dass der geschädigte Treuhänder [richtig: Treugeber] von einem Risiko und Nachteil entlastet werde, der mit der Tätigkeit der Bank nichts zu tun habe: Die Untreue des Treuhänders, die den Treugeber in diesem Fall wegen der Einrichtung und Veranlassung der Überweisung auf ein gemischtes Konto zum Konkursgläubiger degradiere. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur dann, wenn man die Rechtswidrigkeit der Bank nicht in ihrer Aufrechnung (Saldofeststellung) suchte, sondern begründen könnte, dass sie nach den konkreten Umständen die Pflicht getroffen habe, bereits die Vermengung des Erlages auf dem Girokonto des Rechtsanwaltes zu verhindern.
Zuletzt hat sich Iro, ÖBA 2004, 704 ff in einer Glosse zur Entscheidung 9 Ob 128/03v nochmals mit der Problematik der Haftung der kontoführenden Bank bei Untreue des Treuhänders auseinandergesetzt. Im Ergebnis sei die Abweisung des Klagebegehrens in dieser Causa sicherlich zu Recht erfolgt. Greife ein Kläger, anders als dort, aber auf den Anspruch des Treuhänders gegen die Bank, werde auch zur „eigentlichen Frage" nach der Wirksamkeit der Aufrechnung durch die Bank Stellung zu nehmen sein. Allerdings sehe sich ein Kläger schon auf Grund der von Rabl (aaO) aufgezeigten Problematik besonders im Fall des Konkurses des Treuhänders Schwierigkeiten ausgesetzt. Sollten diese Schwierigkeiten gemeistert werden, stehe der Kläger vor dem nächsten Problem, nämlich der vom 1. und 2. Senat kontrovers entschiedenen Frage, ob nicht die Forderung (des Treuhänders gegen die Bank) durch die Aufrechnung seitens der Bank untergegangen sei."
Von diesem Meinungsstand ausgehend ist der erkennende Senat zum Ergebnis gelangt, dass sich der dortige Fall (7 Ob 8/05k) von den drei vom Obersten Gerichtshof bereits entschiedenen Causen insofern wesentlich unterscheide, als der dort beklagten kontoführenden Bank nicht bloß nachträglich zur Kenntnis kam, dass über das betreffende Girokonto des Treuhänders auch (und sogar in überwiegendem Ausmaß) Fremdgelder transferiert wurden, sondern eine solche Situation von der Bank durch die festgestellte Zusammenführung der Konten erst ermöglicht worden sei. Nach den betreffenden Feststellungen habe die Beklagte „zur Lösung des Problems, dass die Treuhandgelder am Anderkonto Nr 4***** ihrem Zugriff entzogen waren", einer „Zusammenführung" des Anderkontos mit dem Girokonto des Treuhänders zugestimmt und damit - wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt - in Verfolgung eigener Interessen billigend in Kauf genommen, dass zur Deckung von Kreditforderungen der Beklagten gegen den Treuhänder Fremdgelder herangezogen wurde. Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Abrechnung sei auch die gegenständliche Überweisung zur Aufrechnung herangezogen worden. Nicht recht verständlich sei der Einwand der Revisionswerberin, eine Aufrechnung habe gar nicht stattgefunden, da das Anderkonto zum Zeitpunkt der gegenständlichen Überweisung im Haben gewesen sei; stehe doch fest, dass im Zuge der kontokorrentmäßigen Abrechnung das Konto zufolge Aufrechnungen mit (Kredit-)Forderungen der Beklagten gegen den Treuhänder ab 8. 8. 2000 ständig ins Minus kam.
Angesichts dieser besonderen Konstellation müsse - so der 7. Senat weiter - zur vom 1. und 2. Senat unterschiedlich beantworteten Frage und zum Meinungsstreit zwischen Apathy, Karner und (wohl auch) Iro einerseits und Rabl andererseits zunächst nicht abschließend Stellung genommen werden. Selbst wenn man nämlich den - für den Treugeber ungünstigsten - Ausführungen Rabls folgen wollte, würden die Vorgänge der Kontenzusammenführung 1997 zur Ansicht zwingen, dass iSd Erwägungen des Genannten der „gewisse Punkt der Mittäterschaft" im vorliegenden Fall erreicht worden sei. Eine (letztlich auch vom Berufungsgericht angenommene) deliktische Haftung der Beklagten wäre daher jedenfalls zu bejahen.
Zuletzt wurde in der Entscheidung 7 Ob 8/05k aber auch noch Folgendes ausgesprochen:
„.... Für den Fall einer Abänderung der Sachverhaltsbasis durch das Berufungsgericht dahin, dass eine deliktische Haftung nicht mehr zu bejahen wäre, sondern allenfalls eine vertragliche Haftung der Beklagten in Betracht käme (weil der Klägerin hier - anders als zu 9 Ob 128/03v - allfällige Ansprüche des Treuhänders gegen die Beklagte vom Masseverwalter abgetreten wurden), ist anzumerken, dass der erkennende Senat die von Karner im Anschluss an Iro vorgeschlagene „Mittellösung" für zutreffend erachtet. Aufrechnungen der Beklagten wären demnach unwirksam gewesen, wenn der Bank grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden und das gegenständliche Girokonto daher nicht als verdecktes, sondern wie ein offenes Treuhandkonto angesehen bzw behandelt werden müsste (vgl Apathy, aaO 552)."„.... Für den Fall einer Abänderung der Sachverhaltsbasis durch das Berufungsgericht dahin, dass eine deliktische Haftung nicht mehr zu bejahen wäre, sondern allenfalls eine vertragliche Haftung der Beklagten in Betracht käme (weil der Klägerin hier - anders als zu 9 Ob 128/03v - allfällige Ansprüche des Treuhänders gegen die Beklagte vom Masseverwalter abgetreten wurden), ist anzumerken, dass der erkennende Senat die von Karner im Anschluss an Iro vorgeschlagene „Mittellösung" für zutreffend erachtet. Aufrechnungen der Beklagten wären demnach unwirksam gewesen, wenn der Bank grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden und das gegenständliche Girokonto daher nicht als verdecktes, sondern wie ein offenes Treuhandkonto angesehen bzw behandelt werden müsste vergleiche Apathy, aaO 552)."
Die Revisionswerber machen nun geltend, die in der Revision genannten Fragen zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen eines Treugebers gegenüber der kontoführenden Bank des Treuhänders seien in der Judikatur nicht einheitlich gelöst. Die Revision verweist dazu auf die Entscheidungen 1 Ob 143/00m, 2 Ob 329/00x und 7 Ob 8/05k. Sie führt aus, nach Ansicht des 1. Senates werde eine Haftung der Bank nur bei Kenntnis des Fremdgeldcharakters der konkreten Überweisung bejaht, vom 2. Senat hingegen bereits dann, wenn die Bank wisse, dass über das Geschäftskonto regelmäßig auch Fremdgelder laufen, und in der Entscheidung 7 Ob 8/05k führe der Oberste Gerichtshof ins Treffen, dass die Bank, nachdem ihr der Fremdgeldcharakter nachträglich bekannt wurde, keine neue Aufrechnungslage begründen und kein Pfandrecht an der Forderung erwerben könne, da sie sich diesfalls dem Einwand der Sittenwidrigkeit infolge wesentlichen Eingriffs in eine wirtschaftlich fremde Rechtsstellung aussetzen würde.
Richtig ist, dass auch ein - wie hier - verdecktes Treuhandkonto (vgl RIS-Justiz RS0010478 [T5]) der Bank gegenüber die Wirkungen eines Treuhandschaft äußern kann; wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie hinsichtlich dieser Beträge nämlich weder von ihren Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen (9 Ob 128/03v mwN). Ein derartiges Wissen der beklagten Bank lag hier jedoch - wie bereits die Revisionsbeantwortung aufzeigt (Seite 5) nicht vor:Richtig ist, dass auch ein - wie hier - verdecktes Treuhandkonto vergleiche RIS-Justiz RS0010478 [T5]) der Bank gegenüber die Wirkungen eines Treuhandschaft äußern kann; wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie hinsichtlich dieser Beträge nämlich weder von ihren Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen (9 Ob 128/03v mwN). Ein derartiges Wissen der beklagten Bank lag hier jedoch - wie bereits die Revisionsbeantwortung aufzeigt (Seite 5) nicht vor:
Die von den Klägern offenbar gewünschte Feststellung, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass es sich bei den klagsgegenständlichen, von den Klägern getätigten Überweisungen um Fremdgeld handelte, haben die Vorinstanzen nämlich nicht getroffen. Fest steht vielmehr, dass der Kundenbetreuer T***** die diesbezüglichen Belege nie gesehen hat und dass auch bei einer EDV-mäßigen Abfrage hinsichtlich eines Kundenkontos bei der Beklagten die Widmungen von Zahlungseingängen nicht aufscheinen. Dem Zeugen T***** war auch weder der Inhalt des gegenständlichen Kaufvertrages bekannt noch der Umstand, das Teilzahlungen auf den darin vereinbarten Kaufpreis auf das Geschäftskonto des Rechtsanwalts Dr. K***** eingezahlt wurden (Seite 16 f des Ersturteils bzw Seite 6 f der Berufungsentscheidung).
Allgemeine Pflichten der Bank, Schäden durch Untreuehandlungen in einer fremden Sphäre hintanzuhalten, sind aber nicht anzunehmen (RIS-Justiz RS0017127 [T5] = 2 Ob 5/00z mwN). Nach der Rechtsprechung ist die Bank nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen über den Treuhandcharakter eines Girokontos anzustellen, wie sie auch nicht verhalten ist, einen Treuhänder zu überwachen (9 Ob 128/03v mwN; RIS-Justiz RS0010450 [T5] = 7 Ob 8/05k). Die Bank muss demgemäß eine Einschränkung ihrer Rechte aus der Geschäftsverbindung mit dem Kontoinhaber (wie bei einem offenen Treuhandkonto) nicht hinnehmen (9 Ob 128/03v mwN). Eine allgemeine Pflicht der Bank zu solchen Nachforschungen zu bejahen, hieße deren Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten dritter nicht in den Girovertrag einbezogener Personen zu überspannen (stRsp; RIS-Justiz RS0114703; zuletzt: 9 Ob 128/03v und 7 Ob 8/05k).
Demnach entspricht die Verneinung der Haftung der Beklagten für das vom Treuhänder veruntreute Geld und die daraus weiter resultierenden finanziellen Nachteile aber den Grundsätzen gefestigter jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (insb 9 Ob 128/03v und 7 Ob 8/05k), die das Berufungsgericht zutreffend wiedergegeben hat (vgl auch zuletzt: Rainer, Treuhänder und Bank, immolex 2005, 129):Demnach entspricht die Verneinung der Haftung der Beklagten für das vom Treuhänder veruntreute Geld und die daraus weiter resultierenden finanziellen Nachteile aber den Grundsätzen gefestigter jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (insb 9 Ob 128/03v und 7 Ob 8/05k), die das Berufungsgericht zutreffend wiedergegeben hat vergleiche auch zuletzt: Rainer, Treuhänder und Bank, immolex 2005, 129):
Den Revisionswerbern entgeht, dass der erkennende Senat in der letztgenannten Entscheidung nicht nur den Stand des Rsp und Lehre dargelegt, sondern auch zum Ausdruck gebracht hat, dass er die von Karner (ÖBA 2002, 56 ff) im Anschluss an Iro (ABB-KommZ 51 Rz 14) vorgeschlagene „Mittellösung" für zutreffend erachtet. Danach wären die Aufrechnungen der beklagten Bank nur dann unwirksam, wenn ihr - infolge leichter Erkennbarkeit der Malversation aufgrund der Umstände der betreffenden Transaktion - grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte und das Geschäftskonto daher nicht als verdecktes, sondern als offenes Treuhandkonto behandelt werden müsste (RdW 2005/459), wofür hier jedoch kein Anhaltspunkt besteht.
Demgemäß muss aber auch auf die - der Entscheidung 7 Ob 8/05k nur im Ergebnis (Aufhebung mit dem Auftrag zur Verfahrensergänzung an die zweite Instanz) zustimmenden - Ausführungen Rabls (ÖBA 2005/1292, 559 [563 ff]) nicht weiter eingegangen werden; dieser lehnt die Annahme einer schadenersatzrechtlichen Haftung in seiner Glosse nämlich vor allem deshalb ab, weil sie mit der Besonderheit der im dortigen Fall vorgenommenen (und daher mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbaren) Kontenzusammenlegung eines Anderkontos mit einem Girokonto der Treuhänders begründet wurde. Im Übrigen vertritt jedoch auch Rabl (aaO 565) den Standpunkt, die Entscheidung des konkreten Falles hänge „richtigerweise von den (dort fehlenden) genauen Feststellungen über den Kenntnisstand der beklagten Bank über den Treuhandcharakter der streitgegenständlichen Überweisungen ab". Insoweit ist im vorliegenden Fall aber von den irrevisiblen Tatsachenfeststellungen auszugehen, dass die Beklagte über den Zweck der konkret geleisteten Zahlungen keine Kenntnis hatte und ihr dieser auch nicht bekannt sein musste.
Der erkennende Senat hat also bereits zum Ausdruck gebracht, inwieweit er sich der Entscheidung 2 Ob 329/00x, auf die sich die Kläger weiterhin berufen, nicht anschließt, während schon zu 9 Ob 128/03v ausführlich begründet wurde, dass der dort vertretenen, vom Erstgericht übernommenen Rechtsauffassung, die den Vertrag zwischen der kontoführenden Bank und dem Treuhänder dahin versteht, die Einzahler von Fremd-(Treuhand-)Geldern seien „in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Bank und Kontoinhaber einzubeziehen", nicht gefolgt werden kann (RIS-Justiz RS0017127 [T11] und RS0037785 [T30]).
Die Revision muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.