Begründung:
Die außerehelich geborene Minderjährige, deren Vater unbekannt ist, befindet sich seit 18. 12. 1995 in Pflege und Erziehung ihrer Großmutter, der mit Beschluss vom 15. 7. 1996 die Obsorge übertragen wurde. Ihre Mutter wurde mit Beschluss vom 27. 2. 1997 verpflichtet, ab 1. 9. 1996 für sie Unterhalt von S 1.600,-- monatlich zu bezahlen. Mit Beschluss vom 23. 12. 1997 wurden ihr ab 1. 12. 1997 bis 30. 11. 2000 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe gewährt.
Mit Schreiben vom 27. 4. 1999 teilte der Unterhaltssachwalter dem Erstgericht mit, dass die Großmutter seit 1. 5. 1997 gemäß § 27 Abs 6 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz (WrJWG) Pflegegeld von monatlich S 3.000,-- beziehe, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es sich dabei nicht um eine Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsgesetz handle.Mit Schreiben vom 27. 4. 1999 teilte der Unterhaltssachwalter dem Erstgericht mit, dass die Großmutter seit 1. 5. 1997 gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz (WrJWG) Pflegegeld von monatlich S 3.000,-- beziehe, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es sich dabei nicht um eine Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsgesetz handle.
Das Erstgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 5. 5. 1999 die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend ab 1. 12. 1997 ein. Die Gewährung von Pflegegeld schließe gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UVG die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen aus.Das Erstgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 5. 5. 1999 die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend ab 1. 12. 1997 ein. Die Gewährung von Pflegegeld schließe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen aus.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es sich - wie schon das Erstgericht - auf die Entscheidung 7 Ob 5/99g (= ÖA 1999,
171) stützte. Darin hatte der Oberste Gerichtshof das Argument, § 2 Abs 2 Z 2 UVG sei auf Pflegegeld nach § 27 Abs 6 WrJWG nicht anzuwenden, weil die Gewährung von Pflegegeld nach dieser Gesetzesstelle im Ermessen der zuständigen Behörde liege, verworfen und alleine den Umstand als maßgeblich erachtet, dass tatsächlich Pflegegeld gewährt werde. Das Rekursgericht hatte zunächst den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, diesen Ausspruch aber über Antrag der Minderjährigen gemäß § 14a AußStrG revidiert, da auch gute Gründe für die Auffassung (Revisions-)Rekurswerberin sprächen.171) stützte. Darin hatte der Oberste Gerichtshof das Argument, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG sei auf Pflegegeld nach Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG nicht anzuwenden, weil die Gewährung von Pflegegeld nach dieser Gesetzesstelle im Ermessen der zuständigen Behörde liege, verworfen und alleine den Umstand als maßgeblich erachtet, dass tatsächlich Pflegegeld gewährt werde. Das Rekursgericht hatte zunächst den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, diesen Ausspruch aber über Antrag der Minderjährigen gemäß Paragraph 14 a, AußStrG revidiert, da auch gute Gründe für die Auffassung (Revisions-)Rekurswerberin sprächen.
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angestellten Überlegungen zulässig und auch berechtigt.