Begründung:
Nach der Scheidung der Ehe der Eltern des Minderjährigen blieb dieser zunächst in Pflege und Erziehung bei seiner Mutter. Sein Vater wurde verpflichtet, für ihn monatlich Unterhalt von S 2.000,-- zu bezahlen. Mit Beschlüssen des (damals zuständigen) Bezirksgerichts Floridsdorf vom 2. 4. 1996 (ON 31) und vom 15. 4. 1999 (ON 57) wurden ihm Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe für die Zeit vom 1. 3. 1996 bis 28. 2. 1999 gewährt bzw vom 1. 3. 1999 bis 28. 2. 2002 weitergewährt.
Seit September 1995 befindet sich der Minderjährige mit Zustimmung seiner Mutter, die sich zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 1.700,-- verpflichtete, in Pflege und Erziehung seiner in 1160 Wien wohnhaften Tante Andrea S*****. Die Pflegschaftssache wurde daher dem Bezirksgericht Hernals übertragen.
Mit Schreiben vom 10. 5. 1999 (ON 66) teilte der Unterhaltssachwalter dem Bezirksgericht Hernals als Pflegschaftsgericht mit, dass für den Minderjährigen gemäß § 27 Abs 6 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz (WrJWG) Pflegegeld in monatlicher Höhe von S 900,-- gewährt werde.Mit Schreiben vom 10. 5. 1999 (ON 66) teilte der Unterhaltssachwalter dem Bezirksgericht Hernals als Pflegschaftsgericht mit, dass für den Minderjährigen gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz (WrJWG) Pflegegeld in monatlicher Höhe von S 900,-- gewährt werde.
Daraufhin stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 28. 5. 1999 die Unterhaltsvorschüsse gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UVG mit Ablauf des Monats August 1998 rückwirkend ein.Daraufhin stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 28. 5. 1999 die Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG mit Ablauf des Monats August 1998 rückwirkend ein.
Das Rekursgericht gab - wie schon das Erstgericht den Erwägungen der Entscheidung 7 Ob 5/99g (= ÖA 1999, 171) folgend - dem dagegen vom Minderjährigen erhobenen Rechtsmittel keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Vertretbar erscheine nämlich auch die Argumentation, dass nach dem Wortlaut des § 27 Abs 6 WrJWG kein Rechtsanspruch auf Pflegegeld bestehe, das somit vom Land Wien auch als Träger von Privatrechten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden könnte.Das Rekursgericht gab - wie schon das Erstgericht den Erwägungen der Entscheidung 7 Ob 5/99g (= ÖA 1999, 171) folgend - dem dagegen vom Minderjährigen erhobenen Rechtsmittel keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Vertretbar erscheine nämlich auch die Argumentation, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG kein Rechtsanspruch auf Pflegegeld bestehe, das somit vom Land Wien auch als Träger von Privatrechten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden könnte.
Der Revisionsrekurs ist iSd § 14 Abs 1 AußStrG zulässig und auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig und auch berechtigt.