Bevor über dieses Rechtsmittel meritorisch entschieden werden kann, war jedoch vorab noch der aus dem Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Selbständige Unterhalts-(erhöhungs-)ansprüche minderjähriger Kinder gegen ihren Vater sind grundsätzlich im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen (7 Ob 164/00v; Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001], Rz 428 mwN); über einen solchen Antrag ist auch dann im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, wenn dieser zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes gestellt und der Minderjährige inzwischen volljährig geworden ist (Gitschthaler, aaO Rz 429; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 16 zu § 140; 7 Ob 216/99m). Hieran hat sich auch durch das bereits genannte KindRÄG 2001 nichts geändert (1 Ob 97/01y). Da der Unterhaltserhöhungsantrag zur Zeit der Minderjährigkeit des inzwischen volljährig gewordenen unterhaltsberechtigten Sohnes gestellt wurde, ist darüber sowie über das in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsmittel (weiterhin) im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.Selbständige Unterhalts-(erhöhungs-)ansprüche minderjähriger Kinder gegen ihren Vater sind grundsätzlich im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen (7 Ob 164/00v; Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001], Rz 428 mwN); über einen solchen Antrag ist auch dann im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, wenn dieser zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes gestellt und der Minderjährige inzwischen volljährig geworden ist (Gitschthaler, aaO Rz 429; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 16 zu Paragraph 140,; 7 Ob 216/99m). Hieran hat sich auch durch das bereits genannte KindRÄG 2001 nichts geändert (1 Ob 97/01y). Da der Unterhaltserhöhungsantrag zur Zeit der Minderjährigkeit des inzwischen volljährig gewordenen unterhaltsberechtigten Sohnes gestellt wurde, ist darüber sowie über das in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsmittel (weiterhin) im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.
Allerdings wurde der Genannte durch seine (vormals obsorgeberechtigte) Mutter selbstredend nur bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vertreten (§§ 144, 154, 154a ABGB). Nach dem Eintritt der Volljährigkeit kann der Unterhaltsbemessungsbeschluss allerdings nur mehr durch das volljährig gewordene Kind selbst angefochten werden (7 Ob 1610/92; Gitschthaler, aaO Rz 432; RIS-Justiz RS0006802). Daraus folgt, dass sich eine Vertretung desselben durch die Mutter nicht mehr auf das Gesetz stützen kann, sondern diese nur mehr als gewillkürte Machthaberin für ihren Sohn auftreten könnte. Im Verfahren außer Streitsachen besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht (§ 5 AußStrG), auch nicht im Rechtsmittelverfahren (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 1 zu § 5). Das Einschreiten der Mutter samt Bevollmächtigung des laut Rubrum des Rechtsmittelschriftsatzes für sie als gesetzlicher Vertreterin beider (offenbar vermeintlich als weiterhin minderjährig behandelten) Kinder einschreitenden Rechtsanwalts bedarf daher einer Sanierung durch den volljährig gewordenen Sohn dahin, ob er auch das in seinem Namen und für ihn eingebrachte Rechtmittel genehmigt; dies ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu veranlassen (vgl § 37 Abs 1 ZPO, welche Bestimmung sinngemäß auch im Verfahren außer Streitsachen gilt: Mayr/Fucik, aaO Rz 3 mwN).Allerdings wurde der Genannte durch seine (vormals obsorgeberechtigte) Mutter selbstredend nur bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vertreten (Paragraphen 144, 154, 154 a, ABGB). Nach dem Eintritt der Volljährigkeit kann der Unterhaltsbemessungsbeschluss allerdings nur mehr durch das volljährig gewordene Kind selbst angefochten werden (7 Ob 1610/92; Gitschthaler, aaO Rz 432; RIS-Justiz RS0006802). Daraus folgt, dass sich eine Vertretung desselben durch die Mutter nicht mehr auf das Gesetz stützen kann, sondern diese nur mehr als gewillkürte Machthaberin für ihren Sohn auftreten könnte. Im Verfahren außer Streitsachen besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht (Paragraph 5, AußStrG), auch nicht im Rechtsmittelverfahren (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 1 zu Paragraph 5,). Das Einschreiten der Mutter samt Bevollmächtigung des laut Rubrum des Rechtsmittelschriftsatzes für sie als gesetzlicher Vertreterin beider (offenbar vermeintlich als weiterhin minderjährig behandelten) Kinder einschreitenden Rechtsanwalts bedarf daher einer Sanierung durch den volljährig gewordenen Sohn dahin, ob er auch das in seinem Namen und für ihn eingebrachte Rechtmittel genehmigt; dies ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu veranlassen vergleiche Paragraph 37, Absatz eins, ZPO, welche Bestimmung sinngemäß auch im Verfahren außer Streitsachen gilt: Mayr/Fucik, aaO Rz 3 mwN).
Das Erstgericht wird daher den volljährig gewordenen Antragsteller dazu in geeigneter Weise zu befragen haben, ob er das Rechtsmittel und die hierin enthaltenen Anträge und Erklärungen auch für sich gelten zu lassen erklärt. Nach Genehmigung (oder auch Nichtgenehmigung) wird der Revisionsrekurs mit den zurückgestellten Akten neuerlich umgehend dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.