Der gegen diesen Beschluss vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger nimmt beide Beklagten bei dem Gericht in Anspruch, in dessen Sprengel die Zweitbeklagte ihren Sitz und daher gemäß § 75 Abs 1 JN ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Er stützt seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte darauf, dass sie (bzw ihre Rechtsvorgängerin) es von Anfang an darauf angelegt habe, eine Vorfeldorganisation zu schaffen, um bei Projekten, bei denen Schäden vorauszusehen waren, die Haftung von sich abzuwehren, andererseits aber den entscheidenden Einfluss bei diesen Firmen weiterhin durch von ihr in die Leitung entsandte Personen zu wahren. Er macht weiters geltend, dass die Zweitbeklagte über die katastrophalen hygienischen Zustände bei der Plasmagewinnung fortlaufend informiert gewesen sei, jedoch nichts unternommen habe, um die Zustände zu verbessern. Die Zweitbeklagte habe damit eine Verkehrssicherungspflicht verletzt.Der Kläger nimmt beide Beklagten bei dem Gericht in Anspruch, in dessen Sprengel die Zweitbeklagte ihren Sitz und daher gemäß Paragraph 75, Absatz eins, JN ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Er stützt seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte darauf, dass sie (bzw ihre Rechtsvorgängerin) es von Anfang an darauf angelegt habe, eine Vorfeldorganisation zu schaffen, um bei Projekten, bei denen Schäden vorauszusehen waren, die Haftung von sich abzuwehren, andererseits aber den entscheidenden Einfluss bei diesen Firmen weiterhin durch von ihr in die Leitung entsandte Personen zu wahren. Er macht weiters geltend, dass die Zweitbeklagte über die katastrophalen hygienischen Zustände bei der Plasmagewinnung fortlaufend informiert gewesen sei, jedoch nichts unternommen habe, um die Zustände zu verbessern. Die Zweitbeklagte habe damit eine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Wie der Oberste Gerichtshof in den vergleichbaren Fällen zu 4 Ob 275/02y und 7 Ob 280/02f sowie 7 Ob 284/02v (auch dort werden von den jeweiligen Klägern gegen die nämlichen Beklagten Ersatzansprüche wegen gesundheitlicher Schäden erhoben, die aus einer, auf Hygienemängel in einer Plasmapheresestelle der Erstbeklagten, jedoch nicht wie hier in Wien, sondern abweichend in Linz, zurückgeführten Infektion mit dem Hepatitis C-Virus resultieren sollen), aber auch im Parallelfall 7 Ob 272/02d (behaupteter Spende- und damit Schadensort wie hier in Plasmaspendestelle Wien), bereits ausgeführt hat, stützt der Kläger damit seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte einerseits auf die sogenannte "Durchgriffshaftung", deren Grundgedanke darin liegt, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen (RIS-Justiz RS0009098; SZ 56/101 = RdW 1983, 43 = GesRZ 1983, 156; vgl auch 8 ObA 98/00w, RdW 2001/505); andererseits beruft sich der Kläger aber auch darauf, dass die Zweitbeklagte ihm gegenüber allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und für die Gesundheitsschäden, die er durch die von ihm behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung erlitten haben will, verantwortlich sei. Der Kläger behauptet also auch ein deliktisches Verhalten der Zweitbeklagten, das zu seinen Gesundheitsschäden geführt habe.Wie der Oberste Gerichtshof in den vergleichbaren Fällen zu 4 Ob 275/02y und 7 Ob 280/02f sowie 7 Ob 284/02v (auch dort werden von den jeweiligen Klägern gegen die nämlichen Beklagten Ersatzansprüche wegen gesundheitlicher Schäden erhoben, die aus einer, auf Hygienemängel in einer Plasmapheresestelle der Erstbeklagten, jedoch nicht wie hier in Wien, sondern abweichend in Linz, zurückgeführten Infektion mit dem Hepatitis C-Virus resultieren sollen), aber auch im Parallelfall 7 Ob 272/02d (behaupteter Spende- und damit Schadensort wie hier in Plasmaspendestelle Wien), bereits ausgeführt hat, stützt der Kläger damit seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte einerseits auf die sogenannte "Durchgriffshaftung", deren Grundgedanke darin liegt, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen (RIS-Justiz RS0009098; SZ 56/101 = RdW 1983, 43 = GesRZ 1983, 156; vergleiche auch 8 ObA 98/00w, RdW 2001/505); andererseits beruft sich der Kläger aber auch darauf, dass die Zweitbeklagte ihm gegenüber allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und für die Gesundheitsschäden, die er durch die von ihm behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung erlitten haben will, verantwortlich sei. Der Kläger behauptet also auch ein deliktisches Verhalten der Zweitbeklagten, das zu seinen Gesundheitsschäden geführt habe.
Damit stützt sich der Kläger auch auf einen Haftungsgrund, der unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf der Verletzung von Pflichten aus dem mit der Erstbeklagten zustandegekommenen Handelsgeschäften (dazu gleich im Folgenden) beruht. Für die Klage gegen die Zweitbeklagte ist daher nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig, im vorliegenden Fall das angerufene Erstgericht, weil die Zweitbeklagte, wie erwähnt, in dessen Sprengel ihren Sitz hat.
Die Rechtsbeziehung zwischen Klägerin und Erstbeklagter, die ihren Sitz außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichtes hat, wurde von den Vorinstanzen zu Recht als Handelsgeschäft qualifiziert: Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die Erstbeklagte bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit auf Blutplasmaspenden angewiesen war. Sie hat daher mit der Entgegennahme von Blutplasmaspenden jedenfalls ein für ihren Geschäftsbetrieb notwendiges Nebengeschäft geschlossen.
Hinsichtlich der Erstbeklagten beruft sich der Kläger auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 Abs 1 JN. Dieser steht materiellen Streitgenossen allerdings nur offen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist (Mayr in Rechberger2 § 93 JN Rz 2). Dies ist aber hier (anders als in den erwähnten Entscheidungen 4 Ob 275/02y, 7 Ob 280/02f und 7 Ob 284/02v, da dort der Kläger jeweils in Linz Blutplasma gespendet hatte) aber aus folgenden Überlegungen zu verneinen:Hinsichtlich der Erstbeklagten beruft sich der Kläger auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN. Dieser steht materiellen Streitgenossen allerdings nur offen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist (Mayr in Rechberger2 Paragraph 93, JN Rz 2). Dies ist aber hier (anders als in den erwähnten Entscheidungen 4 Ob 275/02y, 7 Ob 280/02f und 7 Ob 284/02v, da dort der Kläger jeweils in Linz Blutplasma gespendet hatte) aber aus folgenden Überlegungen zu verneinen:
Zwar steht dem Kläger auch hinsichtlich der Erstbeklagten ein Gerichtsstand in Wien zur Verfügung, da er Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden geltend macht, die er durch das nicht sachgemäße Vorgehen der Erstbeklagten bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Er begehrt damit den Ersatz von Schäden aus der Verletzung seiner Person. Derartige Ansprüche können bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (§ 92a JN). Der Kläger hat vorgebracht, dass die Erstbeklagte in Wien tätig geworden sei und er dort Blutplasma gespendet habe. In Wien hätte auch die Zweitbeklagte tätig werden müssen, um die behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung zu beheben. Anders als die Zweitbeklagte, für die der Gerichtsstand der Schadenszufügung mit ihrem allgemeinen Gerichtsstand zusammenfällt, leiten sich die Ersatzansprüche gegen die Erstbeklagte aber aus der Schlechterfüllung eines Handelsgeschäftes ab, weshalb die Ansprüche vor das Handelsgericht gehören (4 Ob 203/00g, RIS-Justiz RS0113977; vgl auch RIS-Justiz RS0046419 und RS0062274). Damit liegt aber ein gemeinsamer Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte nicht vor.Zwar steht dem Kläger auch hinsichtlich der Erstbeklagten ein Gerichtsstand in Wien zur Verfügung, da er Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden geltend macht, die er durch das nicht sachgemäße Vorgehen der Erstbeklagten bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Er begehrt damit den Ersatz von Schäden aus der Verletzung seiner Person. Derartige Ansprüche können bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (Paragraph 92 a, JN). Der Kläger hat vorgebracht, dass die Erstbeklagte in Wien tätig geworden sei und er dort Blutplasma gespendet habe. In Wien hätte auch die Zweitbeklagte tätig werden müssen, um die behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung zu beheben. Anders als die Zweitbeklagte, für die der Gerichtsstand der Schadenszufügung mit ihrem allgemeinen Gerichtsstand zusammenfällt, leiten sich die Ersatzansprüche gegen die Erstbeklagte aber aus der Schlechterfüllung eines Handelsgeschäftes ab, weshalb die Ansprüche vor das Handelsgericht gehören (4 Ob 203/00g, RIS-Justiz RS0113977; vergleiche auch RIS-Justiz RS0046419 und RS0062274). Damit liegt aber ein gemeinsamer Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte nicht vor.
Hinsichtlich der Erstbeklagten steht dem Kläger daher tatsächlich der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 Abs 1 JN zur Verfügung, zumal die weitere Voraussetzung, dass beide Beklagten eine materielle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 1 ZPO bilden, im Hinblick darauf, dass sie vom Kläger solidarisch in Anspruch genommen werden, zu bejahen ist (so auch 7 Ob 272/02d).Hinsichtlich der Erstbeklagten steht dem Kläger daher tatsächlich der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN zur Verfügung, zumal die weitere Voraussetzung, dass beide Beklagten eine materielle Streitgenossenschaft iSd Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO bilden, im Hinblick darauf, dass sie vom Kläger solidarisch in Anspruch genommen werden, zu bejahen ist (so auch 7 Ob 272/02d).
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren die Beschlüsse der Vorinstanzen daher aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, hinsichtlich beider Beklagten das gesetzliche Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.