Da die Entscheidung der ersten Instanz vor dem 1. 1. 2005 gefällt wurde, sind gemäß § 203 Abs 7 AußStrG neu die Bestimmungen des AußStrG neu (BGBl I 2003/111) über den Revisionsrekurs hier noch nicht anzuwenden sind.Da die Entscheidung der ersten Instanz vor dem 1. 1. 2005 gefällt wurde, sind gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG neu die Bestimmungen des AußStrG neu (BGBl römisch eins 2003/111) über den Revisionsrekurs hier noch nicht anzuwenden sind.
Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, dass der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig sei, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen bzw des Verfahrensrechtes abhänge, die zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit bzw der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme. Sie geht also ganz offenbar davon aus, dass das Rekursgericht den Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG alt für nicht zulässig erklärt habe. Tatsächlich hat aber das Rekursgericht, wie bereits erwähnt, den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig erachtet, da es iSd § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG „über den Kostenpunkt" entschieden habe.Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, dass der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig sei, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen bzw des Verfahrensrechtes abhänge, die zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit bzw der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme. Sie geht also ganz offenbar davon aus, dass das Rekursgericht den Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG alt für nicht zulässig erklärt habe. Tatsächlich hat aber das Rekursgericht, wie bereits erwähnt, den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig erachtet, da es iSd Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG „über den Kostenpunkt" entschieden habe.
Dieser Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes ist aber verfehlt: Die nach ständiger Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren zu fällende (6 Ob 152/00x, RIS-Justiz RS0113747) Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33 JWG, hier iVm § 39 WrJWG) betrifft nicht (iSd § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG alt) den Kostenpunkt und ist daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls unanfechtbar (vgl 4 Ob 43/99y und 7 Ob 227/01k). Die eine Bekämpfung der Entscheidung der zweiten Instanz über einen Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Kostenersatz gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG alt für absolut unzulässig erachtende Entscheidung 6 Ob 1706/92, EvBl 1993/149 = ÖA 1993, 113 ist vereinzelt geblieben (vgl die E 4 Ob 505/92, 7 Ob 2337/96v, 2 Ob 65/00y, 6 Ob 89/01h, 9 Ob 120/03t, 9 Ob 31/04f und 4 Ob 1/05h, in denen der Oberste Gerichtshof Rechtsmittel in einschlägigen Causen jeweils meritorisch behandelt hat).Dieser Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes ist aber verfehlt: Die nach ständiger Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren zu fällende (6 Ob 152/00x, RIS-Justiz RS0113747) Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (Paragraph 33, JWG, hier in Verbindung mit Paragraph 39, WrJWG) betrifft nicht (iSd Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG alt) den Kostenpunkt und ist daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls unanfechtbar vergleiche 4 Ob 43/99y und 7 Ob 227/01k). Die eine Bekämpfung der Entscheidung der zweiten Instanz über einen Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Kostenersatz gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG alt für absolut unzulässig erachtende Entscheidung 6 Ob 1706/92, EvBl 1993/149 = ÖA 1993, 113 ist vereinzelt geblieben vergleiche die E 4 Ob 505/92, 7 Ob 2337/96v, 2 Ob 65/00y, 6 Ob 89/01h, 9 Ob 120/03t, 9 Ob 31/04f und 4 Ob 1/05h, in denen der Oberste Gerichtshof Rechtsmittel in einschlägigen Causen jeweils meritorisch behandelt hat).
Im vorliegenden Fall ist vielmehr § 14 Abs 3 AußStrG alt anzuwenden, wonach das Rekursgericht, da der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert hier 20.000,-- EUR nicht übersteigt, auszusprechen gehabt hätte, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht. An den verfehlten Ausspruch des Rekursgerichtes, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RIS-Justiz RS0107859). Die Akten sind demnach dem Rekursgericht zur Nachholung eines gesetzeskonformen Ausspruches nach § 13 Abs 1 Z 2 (§ 14 Abs 3) AußStrG alt zurückzustellen. Für den Fall des Ausspruches, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wird die Revisionsrekurswerberin zu einer Erklärung aufzufordern sein, ob sie, die eine Zulassungsbeschwerde erhoben hat, einen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG alt stellt (vgl 6 Ob 159/04g). Darüber hätte neuerlich (und endgültig) das Rekursgericht zu entscheiden.Im vorliegenden Fall ist vielmehr Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG alt anzuwenden, wonach das Rekursgericht, da der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert hier 20.000,-- EUR nicht übersteigt, auszusprechen gehabt hätte, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht. An den verfehlten Ausspruch des Rekursgerichtes, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RIS-Justiz RS0107859). Die Akten sind demnach dem Rekursgericht zur Nachholung eines gesetzeskonformen Ausspruches nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, (Paragraph 14, Absatz 3,) AußStrG alt zurückzustellen. Für den Fall des Ausspruches, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wird die Revisionsrekurswerberin zu einer Erklärung aufzufordern sein, ob sie, die eine Zulassungsbeschwerde erhoben hat, einen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG alt stellt vergleiche 6 Ob 159/04g). Darüber hätte neuerlich (und endgültig) das Rekursgericht zu entscheiden.