Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Urteil eines Vorprozesses auch ohne Identität des Begehrens infolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt ident sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (RZ 1977/49; SZ 52/151; SZ 55/74; RZ 1989/96 mit weiteren Judikaturbeispielen). Der Erfolg der Feststellungsklage führt zur rechtskräftigen und damit für Nachfolgeprozesse zwischen den Parteien bindenden Feststellung des Rechtsverhältnisses. Das Rechtsverhältnis steht auch dann rechtskräftig fest, wenn eine negative Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen wird, daß es bestehe, oder weil der Kläger nicht beweisen kann, daß es nicht (mehr) besteht (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 15 zu § 228 ZPO). Die Bindungswirkung ergreift auch die Feststellung und Entscheidung des mit dem rechtskräftig gewordenen Urteilsspruch unvereinbaren Gegenteils (SZ 55/74). Bedeutet der rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den mit der neuen Klage geltend gemachten Anspruch, so verhindert der Sachzusammenhang zwischen dem neuen Begehren und dem vorliegenden Urteilsspruch eine selbständige Beurteilung der Vorfrage im zweiten Prozeß. Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft bewirkt eine Bindung an die Entscheidung des Vorurteiles (Rechberger aaO, Rz 9 zu § 411 ZPO). Da alleine der Spruch insbesondere bei der Klagsabweisung oft nicht zur Bestimmung des Rechtskraftumfanges einer Entscheidung ausreicht, werden auch die Entscheidunggründe insoweit der Rechtskraft teilhaftig, als sie zur Individualisierung des Spruches notwendig sind. Die rechtskräftige Verneinung des Anspruches ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränkt (Rechberger aaO, Rz 10 zu § 411 ZPO mit Judikaturnachweisen).Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Urteil eines Vorprozesses auch ohne Identität des Begehrens infolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt ident sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (RZ 1977/49; SZ 52/151; SZ 55/74; RZ 1989/96 mit weiteren Judikaturbeispielen). Der Erfolg der Feststellungsklage führt zur rechtskräftigen und damit für Nachfolgeprozesse zwischen den Parteien bindenden Feststellung des Rechtsverhältnisses. Das Rechtsverhältnis steht auch dann rechtskräftig fest, wenn eine negative Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen wird, daß es bestehe, oder weil der Kläger nicht beweisen kann, daß es nicht (mehr) besteht (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 15 zu Paragraph 228, ZPO). Die Bindungswirkung ergreift auch die Feststellung und Entscheidung des mit dem rechtskräftig gewordenen Urteilsspruch unvereinbaren Gegenteils (SZ 55/74). Bedeutet der rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den mit der neuen Klage geltend gemachten Anspruch, so verhindert der Sachzusammenhang zwischen dem neuen Begehren und dem vorliegenden Urteilsspruch eine selbständige Beurteilung der Vorfrage im zweiten Prozeß. Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft bewirkt eine Bindung an die Entscheidung des Vorurteiles (Rechberger aaO, Rz 9 zu Paragraph 411, ZPO). Da alleine der Spruch insbesondere bei der Klagsabweisung oft nicht zur Bestimmung des Rechtskraftumfanges einer Entscheidung ausreicht, werden auch die Entscheidunggründe insoweit der Rechtskraft teilhaftig, als sie zur Individualisierung des Spruches notwendig sind. Die rechtskräftige Verneinung des Anspruches ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränkt (Rechberger aaO, Rz 10 zu Paragraph 411, ZPO mit Judikaturnachweisen).
Einwendungen nach § 35 EO richten sich nach ständiger neuerer Rechtsprechung unmittelbar gegen den betriebenen Anspruch. Das der Oppositionsklage stattgebende Urteil spricht über den materiellrechtlichen Anspruch unmittelbar ab und wirkt nicht etwa nur für die Anlaßexekution. Damit wird mit der Oppositionsklage alles erreicht, was auch mit der Feststellungsklage erreichbar ist. Sobald ein Exekutionsverfahren anhängig ist, ist daher nur mehr die Einbringung einer Oppositionsklage zulässig (SZ 60/88 mwN; EFSlgEinwendungen nach Paragraph 35, EO richten sich nach ständiger neuerer Rechtsprechung unmittelbar gegen den betriebenen Anspruch. Das der Oppositionsklage stattgebende Urteil spricht über den materiellrechtlichen Anspruch unmittelbar ab und wirkt nicht etwa nur für die Anlaßexekution. Damit wird mit der Oppositionsklage alles erreicht, was auch mit der Feststellungsklage erreichbar ist. Sobald ein Exekutionsverfahren anhängig ist, ist daher nur mehr die Einbringung einer Oppositionsklage zulässig (SZ 60/88 mwN; EFSlg
44.163 ua). Es kann nicht zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde (7 Ob 206/71). Die Einstellung der Anlaßexekution nach § 35 Abs 4 EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteiles, nicht aber der alleinige Zweck der Klage. Bei einer Klage gemäß § 35 EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiellrechtliche Vorfrage. Handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung eine Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt dar (EFSlg 27.939/5).44.163 ua). Es kann nicht zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde (7 Ob 206/71). Die Einstellung der Anlaßexekution nach Paragraph 35, Absatz 4, EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteiles, nicht aber der alleinige Zweck der Klage. Bei einer Klage gemäß Paragraph 35, EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiellrechtliche Vorfrage. Handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung eine Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt dar (EFSlg 27.939/5).
Im vorliegenden Oppositionsstreit wurde ein demnach einem negativen Feststellungsbegehren gleichzustellendes Begehren, nämlich daß der Unterhaltsanspruch der Hermine K***** ruhe, rechtskräftig verneint, und zwar deshalb, weil das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen Hermine K***** und Friedrich G***** (nach wie vor) verneint wurde, worin zwangsläufig auch die vom Oberlandesgericht Innsbruck besonders hervorgehobene Begründung enthalten ist, daß sich seit dem Scheidungs- und Unterhaltsprozeß nichts Wesentliches im Zusammenleben der Klägerin mit Friedrich G***** geändert hat. Sollte es zutreffen, daß Hermine K***** bereits im Zeitpunkt des Oppositionsverfahrens die Einkäufe erledigt und überhaupt die Haushaltsführung übernommen hat, daß derartige Feststellungen aber bloß deshalb nicht in das Urteil im Oppositionsverfahren eingeflossen sind, weil Friedrich K***** dort konkrete Behauptungen in diese Richtung unterließ, würde dieser Umstand nichts an der rechtskräftigen Verneinung der Hemmung des Unterhaltsanspruches der Hermine Kogler mangels Vorliegens einer Lebensgemeinschaft ändern. Gegenstand der Entscheidung des Oppositionsprozesses war das zwischen Hermine und Friedrich K***** bestehende Rechtsverhältnis als Ganzes (der Unterhaltsanspruch der Hermine K*****). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die aus der Verneinung eines Ruhenstatbestandes abgeleitete Folgerung, daß bei erhöhter Leistungsfähigkeit des Friedrich K***** ein höherer Unterhaltsanspruch entsteht. In einem solchen Fall wird neues Vorbringen zu einem nicht geänderten Sachverhalt durch die Bindungswirkung präkludiert (RZ 1989/96; 3 Ob 52/93).
Mit der Ablehnung der Feststellung, daß der Unterhaltsanspruch - wegen einer vorliegenden Lebensgemeinschaft der Hermine K***** - ruhe, ist das Ergebnis, daß der Unterhaltsanspruch wegen der Lebensgemeinschaft ruhe, als begriffliches Gegenteil unvereinbar. Die Bindungswirkung der im Oppositionsstreit ergangenen Entscheidung erstreckt sich daher auch auf diese gegenteilige Feststellung. Ohne eine Änderung der Umstände könnte Friedrich K***** (nach allfälliger Einstellung der laufenden Unterhaltsexekution) auch keine Klage auf Feststellung des Ruhens seiner Unterhaltspflicht erheben. Es besteht daher im Fall wie dem hier vorliegenden kein Anlaß, den bereits mehrfach ausgesprochenen Grundsatz, daß das der Oppositionsklage stattgebende Urteil über den materiellrechtlichen Anspruch bindend abspreche, nicht auch auf Urteile, mit denen eine Oppositionsklage abgewiesen wird, auszudehnen.
Hier wurde die für das Unterhaltserhöhungsverfahren wesentliche Vorfrage, ob der Unterhaltsanspruch der Hermine K***** wegen der Führung einer Lebensgemeinschaft ruht oder nach wie vor aufrecht ist, im Oppositionsverfahren bindend dahin entschieden, daß der Unterhaltsanspruch nicht ruht. Nur bei einer seit dem Schluß der Verhandlung im Oppositionsverfahren eingetretenen Änderung in der Beziehung der Hermine K***** zu Friedrich G***** wäre die Bindungswirkung des feststellenden Urteiles aufgehoben.
Die Verneinung der Bindungswirkung des Urteiles im Oppositionsprozeß im aufgezeigten Sinn für den vorliegenden Rechtsstreit würde (vorausgesetzt, daß sich die Umstände nicht ändern) zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß Hermine K***** weiterhin zur Hereinbringung des Unterhaltsbegehrens von S 4.500 Exekution führen könnte, ohne daß sich Friedrich K***** dagegen mit der Behauptung zur Wehr setzen könnte, daß sie eine Lebensgemeinschaft führe, während Hermine K***** auch bei noch so eklatanter Einkommenssteigerung des Friedrich K***** keine Unterhaltserhöhung erreichen könnte, weil im Folgeprozeß das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bejaht wird. Diese Auffassung widerspricht einerseits dem Grundsatz der Bindungswirkung von feststellenden Urteilen und ist andererseits mit dem Grundsatz der Wahrung der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie im eingangs aufgezeigten Sinn unvereinbar.
Die zu bejahende Bindungswirkung des Urteiles im Oppositionsprozeß schließt die Verhandlung und Entscheidung über das Unterhaltserhöhungsbegehren nicht aus (vgl. zur Nichtbeachtung der Bindungswirkung SZ 55/74; 14 Ob 87/86; 14 Ob 88/86), sodaß die in der Revision geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens nicht vorliegt. Die Revision war daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen.Die zu bejahende Bindungswirkung des Urteiles im Oppositionsprozeß schließt die Verhandlung und Entscheidung über das Unterhaltserhöhungsbegehren nicht aus vergleiche zur Nichtbeachtung der Bindungswirkung SZ 55/74; 14 Ob 87/86; 14 Ob 88/86), sodaß die in der Revision geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens nicht vorliegt. Die Revision war daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen.
Es ist aber davon auszugehen, daß die Frage der Fortdauer des Unterhaltsanspruches der Hermine K***** im bejahenden Sinn rechtskräftig entschieden wurde. Der neuen Entscheidung ist die Bejahung des Unterhaltsanspruches zugrundezulegen. Die Feststellungen der Vorinstanzen sind, soweit sie die Frage der Lebensgemeinschaft der Hermine K***** und des Friedrich G***** betreffen, nicht maßgebend. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung kann dahingestellt bleiben, weil die neuerliche Prüfung des aufrechten Bestandes des Unterhaltsanspruches ausgeschlossen ist (SZ 55/74).
Da eine Änderung der Beziehung zwischen Hermine K***** und Friedrich G***** seit dem Schluß der Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren (30.7.1996) bis zum Schluß der Verhandlung im folgenden Unterhaltsverfahren (22.1.1997) weder behauptet noch festgestellt wurde, kann das Erhöhungsbegehren weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft mit der Begründung abgewiesen werden, daß der Unterhaltsanspruch wegen Führung einer Lebensgemeinschaft ruhe.
Die Feststellungen über die Einkommensverhältnisse der Streitteile blieben unbekämpft. Selbst wenn man ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von (bloß) S 20.730,33 zugrundelegt, entspricht der begehrte Unterhaltsbeitrag von S 6.000 etwa 40 % des Gesamteinkommens des Friedrich K***** und der Hermine K***** (S 20.730,33 + S 3.835,30 = S 24.565,63; 40 % hievon sind S 9.826,25) abzüglich des Eigeneinkommens der Hermine K***** (S 9.826,25 -S 3.835,30 = S 5.990,95). Diese Berechnungsart trägt der dem ursprünglichen Titel zugrundeliegenden Ausmittlung Rechnung und steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu Unterhaltsbemessungsfragen. Für die Zeit ab 1.7.1995 steht daher der begehrten Unterhaltserhöhung nichts im Wege.
Das Erhöhungsbegehren betrifft aber auch den Zeitraum vom 1.1.1995 bis 30.6.1995. Nach der insoweit ebenfalls unbekämpften Feststellung der Vorinstanzen verzichtete die Klägerin bis zum 30.6.1995 auf einen Unterhaltsteilbetrag von S 2.500 und gab sich somit bis dahin mit S 2.000 monatlich zufrieden. Ihr Erhöhungsbegehren für diesen Zeitraum läßt sich mit dem Unterhaltsteilverzicht nicht vereinbaren, sodaß es insoweit abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.