A. Zum Rekurs der Beklagten:
[12] Der Rekurs ist unzulässig, weil er keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. Der Rekurs ist unzulässig, weil er keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt.
[13] 1.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Urteil vom 7. 5. 2025 nicht nach § 15 Abs 2 Oö GVG dem Vertrag die Genehmigung versagt, sondern lediglich die Zurückweisung des Antrags der Klägerin bestätigt. Dies begründete es damit, der Antrag habe keine konkrete Bezeichnung der betroffenen Grundstücke bzw Grundstücksteile, insbesondere der von der Teilung betroffenen Grundstücke, samt konkreter Größenangaben enthalten; es sei nicht (ausreichend) erkennbar, welche konkreten Grundstücke bzw Teile davon in welcher Ausprägung Gegenstand des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsantrags sein sollten. 1.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Urteil vom 7. 5. 2025 nicht nach Paragraph 15, Absatz 2, Oö GVG dem Vertrag die Genehmigung versagt, sondern lediglich die Zurückweisung des Antrags der Klägerin bestätigt. Dies begründete es damit, der Antrag habe keine konkrete Bezeichnung der betroffenen Grundstücke bzw Grundstücksteile, insbesondere der von der Teilung betroffenen Grundstücke, samt konkreter Größenangaben enthalten; es sei nicht (ausreichend) erkennbar, welche konkreten Grundstücke bzw Teile davon in welcher Ausprägung Gegenstand des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsantrags sein sollten.
[14] 1.2. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war daher ausschließlich die verfahrensrechtliche Frage der hinreichenden Konkretisierung des Antrags. Die Beurteilung der Bestimmtheit des Kaufgegenstands ist demnach nicht von der Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils umfasst.
[15] 2.1. Auch beim Liegenschaftskauf ist der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann perfekt, also für beide Vertragsteile voll verbindlich, wenn sie sich – gegebenenfalls auch bloß mündlich – über den Kaufgegenstand und Kaufpreis geeinigt haben (RS0019951, RS0017217). Grundsätzlich genügt die objektive Bestimmbarkeit (RS0020143; RS0019952). Die Notwendigkeit der Erstellung eines Teilungsplans bedeutet nicht die Unbestimmtheit des Gegenstands (9 Ob 70/17k = RS0020143 [T12]; 6 Ob 228/21d). Auch wenn die grundbücherliche Teilung nur aufgrund eines Teilungsplans durchgeführt werden kann (§ 1 Abs 1 LiegTeilG), heißt das nicht, dass vor Herstellung des Teilungsplans wirksame Rechtsgeschäfte an Teilen von Liegenschaften nicht geschlossen werden können (RS0019927). 2.1. Auch beim Liegenschaftskauf ist der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann perfekt, also für beide Vertragsteile voll verbindlich, wenn sie sich – gegebenenfalls auch bloß mündlich – über den Kaufgegenstand und Kaufpreis geeinigt haben (RS0019951, RS0017217). Grundsätzlich genügt die objektive Bestimmbarkeit (RS0020143; RS0019952). Die Notwendigkeit der Erstellung eines Teilungsplans bedeutet nicht die Unbestimmtheit des Gegenstands (9 Ob 70/17k = RS0020143 [T12]; 6 Ob 228/21d). Auch wenn die grundbücherliche Teilung nur aufgrund eines Teilungsplans durchgeführt werden kann (Paragraph eins, Absatz eins, LiegTeilG), heißt das nicht, dass vor Herstellung des Teilungsplans wirksame Rechtsgeschäfte an Teilen von Liegenschaften nicht geschlossen werden können (RS0019927).
[16] 2.2. Die Rechtsprechung, wonach für die objektive Bestimmbarkeit des Kaufgegenstands die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteils ausreicht, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (RS0020143 [insb T5, T10]), wurde zuletzt zu 9 Ob 72/25s bestätigt.
[17] 2.3. Auch in der ständigen Judikatur zur Bestimmtheit des Klagebegehrens – diese prozessuale Frage ist von jener nach dessen materieller Berechtigung und damit auch von der Bestimmtheit des Kaufgegenstands zu unterscheiden (RS0037518 [insb T4]) – hält der Oberste Gerichtshof fest, dass die Teilfläche „nur ausreichend nach Merkmalen in der Natur oder nach der Grundbuchsmappe bestimmt oder zumindest bestimmbar sein“ muss (6 Ob 25/98i = RS0037434 [T2] mwN; vgl auch RS0021010). Der Entscheidung 1 Ob 28/03d (= RS0037434 [T3]) zu einem Bestandvertrag ist ebenfalls zu entnehmen, dass die beanspruchte Fläche nur dann ausreichend nach Merkmalen in der Natur bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss, wenn kein Plan – dass damit kein Teilungsplan im Sinne des LiegTeilG gemeint sein konnte, ergibt sich daraus, dass es dort um Teilflächen eines Kellers ging – vorgelegt wird. 2.3. Auch in der ständigen Judikatur zur Bestimmtheit des Klagebegehrens – diese prozessuale Frage ist von jener nach dessen materieller Berechtigung und damit auch von der Bestimmtheit des Kaufgegenstands zu unterscheiden (RS0037518 [insb T4]) – hält der Oberste Gerichtshof fest, dass die Teilfläche „nur ausreichend nach Merkmalen in der Natur oder nach der Grundbuchsmappe bestimmt oder zumindest bestimmbar sein“ muss (6 Ob 25/98i = RS0037434 [T2] mwN; vergleiche auch RS0021010). Der Entscheidung 1 Ob 28/03d (= RS0037434 [T3]) zu einem Bestandvertrag ist ebenfalls zu entnehmen, dass die beanspruchte Fläche nur dann ausreichend nach Merkmalen in der Natur bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss, wenn kein Plan – dass damit kein Teilungsplan im Sinne des LiegTeilG gemeint sein konnte, ergibt sich daraus, dass es dort um Teilflächen eines Kellers ging – vorgelegt wird.
[18] 3.1. Anderes ist auch den Entscheidungen zu 9 Ob 70/17k und 6 Ob 228/21d nicht zu entnehmen: Der Entscheidung 9 Ob 70/17k lag offenbar kein konkretisierter Plan zugrunde, weshalb die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das Klagebegehren mit der im Urteilsspruch aufgenommenen Beschreibung (nach Merkmalen in der Natur) ausreichend bestimmt sei, als nicht korrekturbedürftig angesehen und die außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde. Der Entscheidung 6 Ob 228/21d lässt sich nicht entnehmen, ob überhaupt auf eine planliche Darstellung Bezug genommen wurde; auch hier wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.
[19] 3.2. Entgegen der Revision kann allein aufgrund dieser Entscheidungen von einer höchstgerichtlichen Judikatur in dem Sinne, dass mangels vorliegenden Teilungsplans an die Stelle des begehrten Trennstücks immer eine genaue Beschreibung der vereinbarten Teilflächen in Natur treten müsse, keine Rede sein.
[20] 4. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach damit auch eine auf Katasterdaten beruhende Planskizze ausreichen kann, um die Bestimmtheit des Kaufgegenstands herzustellen, steht vielmehr mit der ständigen Judikatur im Einklang.
[21] 5.1. Ob unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung eine dem Kaufvertrag zugrunde gelegte planliche Darstellung ausreicht, um die Bestimmbarkeit des Kaufgegenstands herzustellen, kann nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden; eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird dadurch regelmäßig nicht aufgeworfen. 5.1. Ob unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung eine dem Kaufvertrag zugrunde gelegte planliche Darstellung ausreicht, um die Bestimmbarkeit des Kaufgegenstands herzustellen, kann nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden; eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird dadurch regelmäßig nicht aufgeworfen.
[22] 5.2. Wenn das Berufungsgericht trotz des fehlenden Maßstabs eine Bestimmbarkeit des Kaufgegenstands dann nicht von Vornherein ausgeschlossen erachtete, wenn der Plan auf Katasterdaten („DORIS“) beruhte, bewegt sich dies im Rahmen des den Vorinstanzen notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums. Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn es die bekämpfte, mangelhaft begründete Negativfeststellung des Erstgerichts für relevant und ergänzende Feststellungen zur Erstellung des dem Vertragswerk vom 23. 8. 2023 angeschlossenen Plans für erforderlich erachtete.
[23] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[24] Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtsmittels (RS0123222) gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels hingewiesen. Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtsmittels (RS0123222) gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels hingewiesen.
B. Zum Rekurs der Klägerin:
[25] Der Rekurs der Klägerin ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und hinsichtlich der Begründung des Aufhebungsbeschlusses auch berechtigt. Da sich durch die abweichende Rechtsansicht aber nichts an der Aufhebung ändert, ist dem Rekurs nicht Folge zu geben (RS0007094 [T7]; RS0043848 [T2]).
[26] 6.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Genehmigung eines Vertrags durch die Grundverkehrskommission eine Suspensivbedingung für die Wirksamkeit des Vertrags (RS0038627). Auch ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet die Vertragspartner bereits. Der bedingt Verpflichtete muss alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde (RS0017406 [insb T5]).
[27] 6.2. Auch vor der Genehmigung kann auf Zuhaltung des Vertrags (RS0038693, RS0038627 [T3]), insbesondere auf die Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde (RS0038693 [T4]; RS0038684; RS0017406 [T12, T15]), geklagt werden. Eine dem Käufer nicht zustehende Erfüllung des durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bedingten Kaufvertrags tritt durch die Verurteilung des Verkäufers zur Einwilligung in die bücherliche Einverleibung des Käufers nicht ein (RS0038684 [T3]).
[28] 6.3. An dieser ständigen Judikatur hält der Oberste Gerichtshof trotz anderer Ansichten im Schrifttum (Beclin in Klang3 [2011] § 897 ABGB Rz 50; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 [2014] § 897 Rz 8; Kietaibl/Greiner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 [2023] § 897 Rz 33; vgl Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2021] § 897 Rz 10), die im Wesentlichen auf Beiträge von Steiner (Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1974, 506; Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1996, 413) und F. Bydlinski (JBl 1975, 652 [Glosse zu 3 Ob 50/75]) zurückgehen, weiterhin fest (zuletzt 10 Ob 43/25h). 6.3. An dieser ständigen Judikatur hält der Oberste Gerichtshof trotz anderer Ansichten im Schrifttum (Beclin in Klang3 [2011] Paragraph 897, ABGB Rz 50; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 [2014] Paragraph 897, Rz 8; Kietaibl/Greiner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 [2023] Paragraph 897, Rz 33; vergleiche Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2021] Paragraph 897, Rz 10), die im Wesentlichen auf Beiträge von Steiner (Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1974, 506; Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1996, 413) und F. Bydlinski (JBl 1975, 652 [Glosse zu 3 Ob 50/75]) zurückgehen, weiterhin fest (zuletzt 10 Ob 43/25h).
[29] 7.1. Regelmäßig wird in der Judikatur die Möglichkeit, vor der Genehmigung auf die Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde zu klagen, aus dem Grundsatz abgeleitet, dass beide Vertragspartner alles tun müssen, um auf die Erfüllung der Bedingung hinzuwirken (RS0017406 [T4], insb 2 Ob 559/78; 1 Ob 32/79; 2 Ob 680/86; 4 Ob 516/88; 8 Ob 665/89; 3 Ob 34/07g; 2 Ob 128/22w). Zuletzt wurde zu 10 Ob 43/25h ausgeführt, dass die Ausstellung einer einverleibungsfähigen Vertragsurkunde als Voraussetzung für die Genehmigung nach den Grundverkehrsgesetzen und somit auch für die Beendigung des Schwebezustands für den Kaufvertrag zu werten sei, weshalb das Erfordernis der behördlichen Genehmigungen einer darauf gerichteten Klage grundsätzlich nicht entgegenstehe; die Vorwirkungen des bedingten Vertrags erschöpften sich jedoch darin, jene Ansprüche zu begründen, die unmittelbar zur Beendigung seines Schwebezustands erforderlich seien.
[30] 7.2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts folgt daraus aber nicht, dass im zivilgerichtlichen Verfahren zu prüfen wäre, ob das Vorliegen einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde nach dem jeweiligen Grundverkehrsgesetz (zwingende) Voraussetzung für eine Genehmigung ist; eine solche Prüfung wurde auch in keiner der zitierten Entscheidungen vorgenommen.
[31] 7.3. Vielmehr reicht es aus, dass sich die Entscheidung über die Klage insofern günstig auf das Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde auswirken kann, als die dortigen Vorfragen bindend geklärt werden, ob der (aufschiebend bedingte) Vertrag zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist und welchen Inhalt er aufweist. Dies ist bei einer Klage auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde der Fall, weil dadurch abschließend festgelegt wird, welches bücherliche Recht im Falle der Genehmigung übertragen werden soll; insofern wird die Verwaltungsbehörde von der Prüfung der zivilrechtlichen Vorfrage entbunden, welcher Erwerbsvorgang überhaupt den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bildet.
[32] 7.4. Als Zwischenergebnis ist daher an der ständigen Judikatur festzuhalten, dass auch vor der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung auf Zuhaltung des Vertrags, insbesondere auf die Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde oder auf Abgabe der zur Verbücherung erforderlichen Erklärungen geklagt werden kann; eine Prüfung, ob nach dem jeweiligen Grundverkehrsgesetz eine einverleibungsfähige Urkunde zwingende Genehmigungsvoraussetzung ist, hat dabei nicht zu erfolgen.
[33] 8.1. Diese generell für die grundverkehrsrechtliche Genehmigung aufgestellten Grundsätze gelten aber freilich stets vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im jeweiligen Landesgesetz.
[34] 8.2. Maßgeblich ist hier § 15 Oö GVG (idgF, LGBl 2018/58). Diese Bestimmung lautet: 8.2. Maßgeblich ist hier Paragraph 15, Oö GVG (idgF, LGBl 2018/58). Diese Bestimmung lautet:
„Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
(1) Solang die erforderliche Genehmigung (§§ 4, 7 oder 8) von der Behörde bzw. vom Landesverwaltungsgericht nicht erteilt wurde, darf der dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtstitel nicht ausgeübt werden. Die Parteien sind jedoch an den Rechtstitel gebunden.(1) Solang die erforderliche Genehmigung (Paragraphen 4, 7, oder 8) von der Behörde bzw. vom Landesverwaltungsgericht nicht erteilt wurde, darf der dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtstitel nicht ausgeübt werden. Die Parteien sind jedoch an den Rechtstitel gebunden.
(2) Mit der Versagung der Genehmigung durch die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht wird der dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtstitel rückwirkend rechtsunwirksam. Gleiches gilt, wenn die Behörde von einem Rechtstitel Kenntnis erlangt und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Behörde die erforderliche Genehmigung beantragt wird.“
[35] 8.3. Im Schrifttum (Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1996, 413 [419]; Fischer/Lukas, Handbuch zum Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetz § 15 Anm 2; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2021] § 897 Rz 10; Wischt in Lienbacher ua, Grundverkehrsgesetze, Teil Oberösterreich [2025], Anm zu § 15 Oö GVG) wird aus dem Wortlaut dieser Norm abgeleitet, dass im oberösterreichischen Grundverkehrsrecht vor Bedingungseintritt noch nicht auf Abgabe einer Aufsandungserklärung geklagt werden könne. 8.3. Im Schrifttum (Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1996, 413 [419]; Fischer/Lukas, Handbuch zum Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetz Paragraph 15, Anmerkung 2, ; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2021] Paragraph 897, Rz 10; Wischt in Lienbacher ua, Grundverkehrsgesetze, Teil Oberösterreich [2025], Anmerkung zu Paragraph 15, Oö GVG) wird aus dem Wortlaut dieser Norm abgeleitet, dass im oberösterreichischen Grundverkehrsrecht vor Bedingungseintritt noch nicht auf Abgabe einer Aufsandungserklärung geklagt werden könne.
[36] 8.4. Diesen Auffassungen ist nicht zu folgen. Die Bestimmung des § 15 Abs 1 Oö GVG spricht zwar (ebenso wie § 31 K GVG) von der „Ausübung des dem Rechtserwerb zugrunde liegenden Rechtstitels“ – und nicht (wie die Gesetze der meisten anderen Bundesländer) von der „Durchführung des Rechtsgeschäfts“. Die Formulierungen weisen aber den gleichen Bedeutungsinhalt auf und bieten schon deshalb keinen Anhaltspunkt für ein unterschiedliches Verständnis. Die Wortfolge in § 15 Abs 1 Oö GVG fordert daher keine andere Auslegung, sodass im Sinn der bisherigen einhelligen Judikatur davon auszugehen ist, dass erst in der Übergabe der Liegenschaft (7 Ob 13/15k) und in der Verbücherung des Rechts die Ausübung des dem Rechtserwerb zugrundeliegenden Rechtstitels zu erblicken ist, in der Abgabe der Aufsandungserklärung hingegen noch nicht. 8.4. Diesen Auffassungen ist nicht zu folgen. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Oö GVG spricht zwar (ebenso wie Paragraph 31, K GVG) von der „Ausübung des dem Rechtserwerb zugrunde liegenden Rechtstitels“ – und nicht (wie die Gesetze der meisten anderen Bundesländer) von der „Durchführung des Rechtsgeschäfts“. Die Formulierungen weisen aber den gleichen Bedeutungsinhalt auf und bieten schon deshalb keinen Anhaltspunkt für ein unterschiedliches Verständnis. Die Wortfolge in Paragraph 15, Absatz eins, Oö GVG fordert daher keine andere Auslegung, sodass im Sinn der bisherigen einhelligen Judikatur davon auszugehen ist, dass erst in der Übergabe der Liegenschaft (7 Ob 13/15k) und in der Verbücherung des Rechts die Ausübung des dem Rechtserwerb zugrundeliegenden Rechtstitels zu erblicken ist, in der Abgabe der Aufsandungserklärung hingegen noch nicht.
[37] 8.5. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof auch bereits festgehalten, dass durch die Verurteilung des Verkäufers zur Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des Käufers eine diesem nach § 15 Oö GVG nicht zustehende Erfüllung des durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bedingten Kaufvertrags nicht eintritt (2 Ob 128/22w; vgl auch 3 Ob 34/07g). 8.5. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof auch bereits festgehalten, dass durch die Verurteilung des Verkäufers zur Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des Käufers eine diesem nach Paragraph 15, Oö GVG nicht zustehende Erfüllung des durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bedingten Kaufvertrags nicht eintritt (2 Ob 128/22w; vergleiche auch 3 Ob 34/07g).
[38] 9. Zusammenfassend steht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – § 15 Abs 1 Oö GVG den Begehren der Klägerin auf Abgabe der zur grundbücherlichen Übereignung und zur Einverleibung des Vorkaufsrechts erforderlichen Erklärungen und Unterschriften nicht entgegen. 9. Zusammenfassend steht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – Paragraph 15, Absatz eins, Oö GVG den Begehren der Klägerin auf Abgabe der zur grundbücherlichen Übereignung und zur Einverleibung des Vorkaufsrechts erforderlichen Erklärungen und Unterschriften nicht entgegen.
[39] 10. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. 10. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.