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Entscheidung 8 Ob 117/97g×

Entscheidung 8 Ob 117/97g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob117/97g

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr.Amhof & Dr.Damian, Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien

1.) Johann K*****, vertreten durch Dr.Stefan Gulner, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Heinz K*****, vertreten durch Dr.Werner Schwarz, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen S 1,415.280,80 s.A. über außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.März 1995, GZ 4

R 16/95-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Eisenstadt zur Entscheidung über die Anträge auf Fortsetzung des unterbrochenen Revisionsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 31.7.1995 wurde das Revisionsverfahren bis zur Erledigung der von der Klägerin eingebrachten Wiederaufnahmsklage unterbrochen.

Klägerin und Zweitbeklagter begehren nunmehr mit ihren an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträgen die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Wiederaufnahmsklage rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Ein Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist zwar gemäß Paragraph 546, Absatz 2, ZPO bei dem Gericht zu stellen, vor welchem das Rechtsmittelverfahren zur Zeit der angeordneten Unterbrechung anhängig war, zur Entscheidung ist jedoch jenes Gericht berufen, das die Unterbrechung beschlossen hat (Kodek in Rechberger ZPO, Paragraph 546, RdZ 2). Dies ergibt sich schon aus dem letzten Satz des Paragraph 546, Absatz 2, ZPO, wonach das Rechtsmittelgericht die rechtzeitige Wiedervorlage der zur Fortsetzung der Verhandlung erforderlichen Akten zu veranlassen hat. Dies setzt aber die vorhergehende beschlußmäßige Entscheidung über den Fortsetzungsantrag durch das Erstgericht voraus.

Anmerkung

E46888 08A01177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00117.97G.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19970710_OGH0002_0080OB00117_97G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014336 Rechtssatz 09.12.1981Zivilrecht
Da das Einstehen für eine fremde Schuld außer durch Schuldbeitritt auch in der Weise möglich ist, daß lediglich eine bestimmte Wechselverpflichtung eingegangen wird, kann nicht gesagt werden, daß die Hingabe eines Sicherungswechsel für sich allein schon die …
RS0032050 Rechtssatz 24.04.1963Zivilrecht
Die Bürgschaftserklärung muss nicht den vollen Inhalt der Bürgschaftshaftung angeben. Es genügt, wenn aus der Urkunde die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung hervorgehen.
RS0032131 Rechtssatz 10.07.1968Zivilrecht
Im Zweifel ist nicht anzunehmen, dass durch die Unterfertigung eines Wechsels eine doppelte Haftung, eine Bindung nach Wechselrecht und nach bürgerlichem Recht, übernommen werden soll.
RS0032141 Rechtssatz 22.11.1977Zivilrecht
Das Eingehen einer Wechselverbindlichkeit als Akzeptant, um für eine fremde Schuld wechselmäßig einzustehen, ist weder als Bürgschaft noch als Schuldbeitritt zu beurteilen; der Akzeptant haftet in diesem Fall nach den wechselrechtlichen Vorschriften unabhän …
RS0082507 Rechtssatz 05.04.1967Zivilrecht
Die Wechselbürgschaft ist zum Unterschied zur Bürgschaft bürgerlichen Rechtes nicht akzessorisch. Dies bedeutet nicht, daß die Haftung des Wechselbürgen vom Bestehen einer Hauptschuld gänzlich unabhängig ist, sondern nur, daß die Verpflichtungserklärung des …
RS0082625 Rechtssatz 24.09.1963Zivilrecht
Der Wechselbürge hat das Recht, dem Inhaber eigene Einwendungen aus seinen Rechtsbeziehungen zum Inhaber und Einwendungen aus der Person desjenigen entgegenzusetzen, für den er sich verbürgt hat, soweit sie den Inhaber betreffen. Solche Einwendungen kann de …
RS0083456 Rechtssatz 25.01.1978Zivilrecht
Die Wechselbürgschaft ist zwar ihrem Wesen nach ebenso wie die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft ein Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit. Sie geht aber infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit in …
RS0083683 Rechtssatz 15.12.1983Zivilrecht
Das in Art 10 WG vorausgesetzte, aber gesetzlich höchst unvollkommen geregelte Institut der Begebung eines Wechselblanketts unter entsprechender Ausfüllungsermächtigung ist auch auf Wechselbürgschaften anwendbar.
RS0083926 Rechtssatz 07.11.1979Zivilrecht
Die Unterfertigung von Wechselwidmungserklärungen durch den Aussteller eines Blankoakzeptes ist im WG nicht vorgesehen und nur im Bankwesen üblich. Ihr Fehlen begründet daher keine Erkundungspflicht des Erwerbers.
RS0083936 Rechtssatz 08.03.1984Zivilrecht
Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt und tritt der Ausfüller als Kläger auf, so kann er den Wechsel insoweit geltend machen, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. Wurde der Bekl …
RS0083981 Rechtssatz 05.10.1965Zivilrecht
Ein Blankowechsel darf vom Nehmer nur nach Maßgabe der Vereinbarung ausgefüllt und weitergegeben werden. Durch die vereinbarungswidrige Begebung des Wechsels, also mit der Entstehung der wechselmäßigen Schuld, entsteht bereits der Vermögensschaden des Wechs …
RS0108006 Rechtssatz 10.07.1997Zivilrecht
Wurde mit Beschluß des Erstgerichtes das Revisionsverfahren bis zur Erledigung einer eingebrachten Wiederaufnahmsklage unterbrochen, hat dieses auch über einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
RS0109377 Rechtssatz 26.02.1998Zivilrecht
Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sondern gemäß § 914 ABGB auf die Übung de …