1. Zum Umfang des Entscheidungsgegenstands:
[14] 1.1. Vorweg ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens die Zurückweisung der Klage, also die Ablehnung einer Sachentscheidung ist. Die Entscheidung 4 Ob 75/78 zur Aufhebung der Rekursentscheidung als nichtig, weil das Rekursgericht wegen eines weiteren Zurückweisungsgrundes zurückwies, in der der Entscheidungsgegenstand des Rechtsmittelverfahrens enger abgegrenzt wurde, betraf einerseits eine andere Verfahrenskonstellation und ist andererseits auch vereinzelt geblieben (vgl 6 Ob 319/69 [JBl 1971, 94]; 1 Ob 636/76; 5 Ob 319/77; 7 Ob 754/83; 1 Ob 532/84; 5 Ob 322/85; 3 Ob 93/89; RS0044184; Musger in Fasching/Konecny3 [2019] § 528 ZPO Rz 44 insb zum Vorliegen einer bestätigenden Entscheidung). 1.1. Vorweg ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens die Zurückweisung der Klage, also die Ablehnung einer Sachentscheidung ist. Die Entscheidung 4 Ob 75/78 zur Aufhebung der Rekursentscheidung als nichtig, weil das Rekursgericht wegen eines weiteren Zurückweisungsgrundes zurückwies, in der der Entscheidungsgegenstand des Rechtsmittelverfahrens enger abgegrenzt wurde, betraf einerseits eine andere Verfahrenskonstellation und ist andererseits auch vereinzelt geblieben vergleiche 6 Ob 319/69 [JBl 1971, 94]; 1 Ob 636/76; 5 Ob 319/77; 7 Ob 754/83; 1 Ob 532/84; 5 Ob 322/85; 3 Ob 93/89; RS0044184; Musger in Fasching/Konecny3 [2019] Paragraph 528, ZPO Rz 44 insb zum Vorliegen einer bestätigenden Entscheidung).
[15] 1.2. Weiters ist der (maßgebliche: RS0043624 [T1]) Rechtsmittelantrag des Revisionsrekurses auf ersatzlose Behebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und einen Auftrag an das Erstgericht zur Entscheidung in der Sache gerichtet; Gegenstand dieses Begehrens ist demnach der Beschluss auf Zurückweisung der Klage. Mangels eines korrespondierenden Rechtsmittelantrags sind die – sich inhaltlich auf einen Verweis auf den Rekurs beschränkenden und damit ohnehin nicht gesetzmäßig ausgeführten – Argumente zur Zurückweisung des Antrags auf Zurückweisung der Nebenintervention unbeachtlich. Der diesbezügliche Beschluss des Rekursgerichts ist ebenso wie jener auf Zurückweisung der Eingabe vom 25. 6. 2025 als unangefochten zu betrachten.
2. Zur Wirksamkeit der Nebenintervention:
[16] 2.1. Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht. Er wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam (RS0115771 [T1]). Nach ständiger Judikatur liegt ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten aber auch dann vor, wenn der Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch eine förmliche Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gemäß § 25 ZPO unterblieben sein (RS0115771 [T3]). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – der Vortrag des Beitrittschriftsatzes in der Tagsatzung unwidersprochen bleibt (4 Ob 290/01b; 2 Ob 316/01m; Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] § 18 ZPO Rz 7). 2.1. Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht. Er wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam (RS0115771 [T1]). Nach ständiger Judikatur liegt ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten aber auch dann vor, wenn der Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch eine förmliche Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gemäß Paragraph 25, ZPO unterblieben sein (RS0115771 [T3]). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – der Vortrag des Beitrittschriftsatzes in der Tagsatzung unwidersprochen bleibt (4 Ob 290/01b; 2 Ob 316/01m; Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] Paragraph 18, ZPO Rz 7).
[17] 2.2. Wie bereits ausgeführt, ist die Zurückweisung des Zurückweisungsantrags der Klägerin durch das Rekursgericht unangefochten geblieben. Nach der Judikatur handelt es sich bei der vom Rekursgericht, dessen funktionelle Zuständigkeit (vgl RS0057211; RS0035453; RS0035646; RS0129399; 1 Ob 121/09i) aufgrund der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht mehr überprüfbar ist, wahrgenommenen Verspätung des Zurückweisungsantrags um einen Abweisungsgrund (RS0035500 [T2]; 6 Ob 598/94). Die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Nebenintervention ist daher abschließend geklärt. Demnach ist die Revisionsrekursbeantwortung nicht insofern unzulässig, als sie (auch) im Namen der Nebenintervenientin erhoben wurde. 2.2. Wie bereits ausgeführt, ist die Zurückweisung des Zurückweisungsantrags der Klägerin durch das Rekursgericht unangefochten geblieben. Nach der Judikatur handelt es sich bei der vom Rekursgericht, dessen funktionelle Zuständigkeit vergleiche RS0057211; RS0035453; RS0035646; RS0129399; 1 Ob 121/09i) aufgrund der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht mehr überprüfbar ist, wahrgenommenen Verspätung des Zurückweisungsantrags um einen Abweisungsgrund (RS0035500 [T2]; 6 Ob 598/94). Die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Nebenintervention ist daher abschließend geklärt. Demnach ist die Revisionsrekursbeantwortung nicht insofern unzulässig, als sie (auch) im Namen der Nebenintervenientin erhoben wurde.
3. Zur behaupteten Nichtigkeit:
[18] 3.1. Als Nichtigkeit rügt die Klägerin, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß vertreten (gewesen) sei, weil aufgrund eines offenkundigen Interessengegensatzes zwischen ihr und der Nebenintervenientin die Beauftragung und Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters nichtig sei: Die Nebenintervenientin könne nur am Obsiegen der Klägerin interessiert sein, weil sie dann nicht länger von einem Nicht-Mitglied rechtswidrig entreichert würde.
[19] 3.2. Da sich der behauptete Vertretungsmangel auch im Revisionsrekursverfahren auswirken würde, ist darauf jedenfalls inhaltlich einzugehen.
[20] 3.3. Ein Interessengegensatz zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten ist jedoch nicht zu erkennen. Dass die vertretungsbefugten Organe der Nebenintervenientin die Wirksamkeit des Anteilserwerbs der Beklagten bejahen, geht nämlich auch aus dem Vorbringen der Klägerin deutlich hervor. Damit ist die Linie der Nebenintevenientin allerdings im Außenverhältnis gegenüber ihrer anwaltlichen Vertreterin im Sinne der Position der Beklagten festgelegt. Ob sich dieser Standpunkt für die Nebenintervenientin als günstig oder als nachteilig erweisen wird, ist in Anbetracht dessen für die wirksame Beauftragung und Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreterin ohne Relevanz.
[21] 3.4. Da die Interessen der Beklagten und der Nebenintervenientin gleichgerichtet sind, ist die Beauftragung und Bevollmächtigung eines gemeinsamen Vertreters jedenfalls unproblematisch. Ein Nichtigkeitsgrund liegt schon deshalb nicht vor. Ob aus einem Interessengegensatz zwischen Beklagter und Nebenintervenientin überhaupt die Unwirksamkeit der Bevollmächtigung derselben Rechtsvertretung durch den Verfahrensgegner abgeleitet werden könnte, welche Folgen dies nach sich zöge und von wem dies geltend gemacht werden könnte (RS0041952; RS0041988; RS0042158), muss demnach nicht geklärt werden.
4. Zur Aktenwidrigkeit:
[22] Die unrichtige Wiedergabe, unzutreffende Auslegung oder gänzliche Übergehung von Tatsachenbehauptungen oder sonstigen Parteivorbringens in der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts führt zu keiner Aktenwidrigkeit (4 Ob 21/25d mwN; RS0043402). Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.
5. Zu den Einreder der Schiedshängigkeit und der sachlichen Unzuständigkeit:
[23] 5.1. Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne dies zu rügen (§ 584 Abs 1 erster Satz ZPO). Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts begründet nach ständiger Rechtsprechung das Prozesshindernis der sachlichen Unzuständigkeit (RS0045292 [T1]; RS0039844 [T1]; RS0039817 [T1, T8]). 5.1. Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne dies zu rügen (Paragraph 584, Absatz eins, erster Satz ZPO). Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts begründet nach ständiger Rechtsprechung das Prozesshindernis der sachlichen Unzuständigkeit (RS0045292 [T1]; RS0039844 [T1]; RS0039817 [T1, T8]).
[24] 5.2. Ist jedoch ein Schiedsverfahren anhängig, so darf nach § 584 Abs 3 ZPO – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht durchgeführt werden; eine wegen desselben Anspruchs angebrachte Klage ist zurückzuweisen. 5.2. Ist jedoch ein Schiedsverfahren anhängig, so darf nach Paragraph 584, Absatz 3, ZPO – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht durchgeführt werden; eine wegen desselben Anspruchs angebrachte Klage ist zurückzuweisen.
6. Zur Schiedshängigkeit:
[25] 6.1. Voraussetzung für die Schiedshängigkeit iSd § 584 Abs 3 ZPO ist die Identität der Parteien und des Streitgegenstands (6 Ob 15/12t = RS0127680). 6.1. Voraussetzung für die Schiedshängigkeit iSd Paragraph 584, Absatz 3, ZPO ist die Identität der Parteien und des Streitgegenstands (6 Ob 15/12t = RS0127680).
[26] 6.2. Hier ist bereits die Identität der Parteien zu verneinen, weil die Schiedsklage nicht gegen die Beklagte, sondern die Nebenintervenientin gerichtet wurde. Ob es sich bei der Beklagten und der Nebenintervenientin um einen notwendigen Streitgenossen handelt, ist dafür nicht relevant, weil für die Schiedshängigkeit nur maßgeblich ist, wer allenfalls Partei des Schiedsverfahrens ist, nicht aber, wer Partei des Schiedsverfahrens sein sollte. Das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft führt nicht ex lege zur Einbeziehung einer weiteren, nicht in der Klage genannten Partei; im Zivilprozess kommt es vielmehr zur Abweisung der Klage (vgl RS0035479). 6.2. Hier ist bereits die Identität der Parteien zu verneinen, weil die Schiedsklage nicht gegen die Beklagte, sondern die Nebenintervenientin gerichtet wurde. Ob es sich bei der Beklagten und der Nebenintervenientin um einen notwendigen Streitgenossen handelt, ist dafür nicht relevant, weil für die Schiedshängigkeit nur maßgeblich ist, wer allenfalls Partei des Schiedsverfahrens ist, nicht aber, wer Partei des Schiedsverfahrens sein sollte. Das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft führt nicht ex lege zur Einbeziehung einer weiteren, nicht in der Klage genannten Partei; im Zivilprozess kommt es vielmehr zur Abweisung der Klage vergleiche RS0035479).
[27] 6.3. Zwar kann im schiedsgerichtlichen Verfahren nach dem in § 594 ZPO festgelegten Grundsatz der freien Verfahrensgestaltung bzw Parteiautonomie unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Einbeziehung Dritter als Parteien bestehen (Hofstätter in Klicka/Koller, ZPO6 [2025] § 594 Rz 4; vgl 7 Ob 79/22a; Hausmaninger in Fasching/Konecny3 [2016] § 594 ZPO Rz 143). Im vorliegenden Fall ist eine solche Einbeziehung der Beklagten in das Schiedsverfahren jedoch nicht erfolgt. 6.3. Zwar kann im schiedsgerichtlichen Verfahren nach dem in Paragraph 594, ZPO festgelegten Grundsatz der freien Verfahrensgestaltung bzw Parteiautonomie unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Einbeziehung Dritter als Parteien bestehen (Hofstätter in Klicka/Koller, ZPO6 [2025] Paragraph 594, Rz 4; vergleiche 7 Ob 79/22a; Hausmaninger in Fasching/Konecny3 [2016] Paragraph 594, ZPO Rz 143). Im vorliegenden Fall ist eine solche Einbeziehung der Beklagten in das Schiedsverfahren jedoch nicht erfolgt.
[28] 6.4. Demgemäß ist die Schiedshängigkeit schon mangels Parteienidentität zu verneinen.
7. Zur Einrede der sachlichen Unzuständigkeit:
[29] 7.1. Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind und ob zwischen Streitigkeit und Schiedsvereinbarung der geforderte notwendige Bezug (Konnex) besteht, ist auf Grund des Inhalts der Schiedsvereinbarung zu ermitteln (RS0018023). Bestimmungen in Satzungen von juristischen Personen, insbesondere von Genossenschaften, sind nicht nach § 914 ABGB, sondern wie generelle Normen nach den §§ 6 und 7 ABGB objektiv auszulegen (RS0008835; RS0008813; RS0008834; RS0108891). Dies gilt nach gesicherter Rechtsprechung auch für eine in der Satzung enthaltene Schiedsklausel, ohne dass danach zu differenzieren wäre, ob der Schiedsklausel „korporative Wirkung“ zukommt (18 OCg 1/21b mwN). 7.1. Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind und ob zwischen Streitigkeit und Schiedsvereinbarung der geforderte notwendige Bezug (Konnex) besteht, ist auf Grund des Inhalts der Schiedsvereinbarung zu ermitteln (RS0018023). Bestimmungen in Satzungen von juristischen Personen, insbesondere von Genossenschaften, sind nicht nach Paragraph 914, ABGB, sondern wie generelle Normen nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB objektiv auszulegen (RS0008835; RS0008813; RS0008834; RS0108891). Dies gilt nach gesicherter Rechtsprechung auch für eine in der Satzung enthaltene Schiedsklausel, ohne dass danach zu differenzieren wäre, ob der Schiedsklausel „korporative Wirkung“ zukommt (18 OCg 1/21b mwN).
[30] 7.2. Die Grenze der Auslegung liegt aber in jedem Fall im Wortlaut der Schiedsvereinbarung (RS0018023 [T1]).
[31] 7.3. Hier erfasst die Schiedsklausel nach ihrem Wortlaut „Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis“. Eine ausdehnende Interpretation, die das Erfordernis „zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft“ ignoriert und diese Schiedsklausel auf Rechtsstreitigkeiten der Mitglieder untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis ausdehnt, überschreitet die Wortlautgrenze.
[32] 7.4. Nicht der Schiedsklausel unterliegen daher nach deren eindeutigen Wortlaut Streitigkeiten der Genossenschaftsmitglieder untereinander. Damit wird auch der gegenständliche Fall – unabhängig davon, ob die Beklagte überhaupt Genossenschaftsmitglied ist – nicht von der Schiedsklausel erfasst.
[33] 7.5. In Anbetracht dessen ist auf die Argumente des Revisionsrekurses zur objektiven Schiedsfähigkeit und zur Konsumenteneigenschaft der Klägerin nicht mehr einzugehen.
8. Ergebnis:
[34] 8.1. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, dass die Einreden der Schiedshängigkeit und der sachlichen Unzuständigkeit verworfen werden. Dem Erstgericht ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
[35] 8.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Da das erstgerichtliche Verfahren in der Tagsatzung am 20. 1. 2025 auch dem Vortrag der Schriftsätze in der Sache und der Aufnahme des Urkundenbeweises diente und damit nicht auf die Erörterung der Prozesseinreden beschränkt war, sind im Rahmen des Zwischenstreits lediglich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzusprechen. 8.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Da das erstgerichtliche Verfahren in der Tagsatzung am 20. 1. 2025 auch dem Vortrag der Schriftsätze in der Sache und der Aufnahme des Urkundenbeweises diente und damit nicht auf die Erörterung der Prozesseinreden beschränkt war, sind im Rahmen des Zwischenstreits lediglich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzusprechen.