Beide Revisionen sind mangels Darstellung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Beide Revisionen sind mangels Darstellung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Soweit die Beklagte moniert, dass ein von ihr angebotenes Beweismittel, insbesondere ein Sachverständigenbeweis, vom Erstgericht nicht aufgenommen wurde, übersieht sie, dass vom Berufungsgericht verneinte (vermeintliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können (vgl nur RIS-Justiz RS0106371, insb 7 Ob 11/00v ua). Insoweit liegt auch die von der Beklagten in diesem Zusammenhang relevierte Aktenwidrigkeit betreffend den Umfang des von ihr gestellten Beweisantrags nicht vor, weil sich das Berufungsgericht ohnehin auch inhaltlich damit auseinandergesetzt hat.Soweit die Beklagte moniert, dass ein von ihr angebotenes Beweismittel, insbesondere ein Sachverständigenbeweis, vom Erstgericht nicht aufgenommen wurde, übersieht sie, dass vom Berufungsgericht verneinte (vermeintliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können vergleiche nur RIS-Justiz RS0106371, insb 7 Ob 11/00v ua). Insoweit liegt auch die von der Beklagten in diesem Zusammenhang relevierte Aktenwidrigkeit betreffend den Umfang des von ihr gestellten Beweisantrags nicht vor, weil sich das Berufungsgericht ohnehin auch inhaltlich damit auseinandergesetzt hat.
Weitgehend weichen die Ausführungen der Beklagten zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ab und können insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO3 § 471 Rz 9; RIS-Justiz RS0043312 mwN). Teilweise stellen sich ihre Ausführungen in Wahrheit als unzulässiger Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, etwa hinsichtlich bestimmter Verweise auf die Ausführungen des Sachverständigen (zur Unzulässigkeit der Bekämpfung der Beweiswürdigung RIS-Justiz RS0043371; RIS-Justiz RS0043150 uva).Weitgehend weichen die Ausführungen der Beklagten zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ab und können insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 471, Rz 9; RIS-Justiz RS0043312 mwN). Teilweise stellen sich ihre Ausführungen in Wahrheit als unzulässiger Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, etwa hinsichtlich bestimmter Verweise auf die Ausführungen des Sachverständigen (zur Unzulässigkeit der Bekämpfung der Beweiswürdigung RIS-Justiz RS0043371; RIS-Justiz RS0043150 uva).
Zur behaupteten Abweichung des Berufungsgerichts von seiner im ersten Rechtsgang zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht ist darauf zu verweisen, dass selbst eine Abweichung keinen Revisionsgrund darstellte, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Berufungsgerichts zu lösen ist (RIS-Justiz RS0044011; RS0042173; RS0042181) und im Übrigen die Bindung überhaupt erlischt, wenn sich in dem fortgesetzten Verfahren der Tatbestand geändert hat (RIS-Justiz RS0042260).
Die Frage der Haftung bei Konkurrenz von ärztlichem Fehlverhalten
(Operationsfehler; Behandlungsfehler) als mögliche Ursache mit einer
in die Sphäre des Patienten fallenden weiteren Ursache wurde in der
Rechtsprechung ebenfalls bereits wiederholt behandelt und § 1304 ABGB
angewendet (vgl Juen, Arzthaftungsrecht2, 32, Anm 129; 8 Ob 608/92 =
EvBl 1994/13; 4 Ob 554/95 = SZ 68/207 = JBl 1996, 181; 6 Ob 36/01i; 3
Ob 106/06v = ZVR 2007, 75; weiters 6 Ob 608/92 = EvBl 1994/13). Die
Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin relevierten Frage der Erbringung des Kausalitätsnachweises des ärztlichen Behandlungsfehlers in Form des prima-facie-Beweises. Kommen doch nach den Feststellungen als Ursache der Hirninfarkte sowohl die gewählte Medikation als auch der Stent als Fremdkörper, der das Thromboserisiko in sich birgt und somit als Zufall von der Klägerin zu vertreten ist, in Frage. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern wird zwar der dem Geschädigten obliegende Kausalitätsnachweis wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten des Patienten erleichtert und reicht der Nachweis einer „prima-facie-Kausaliät" aus (so schon SZ 63/90 uva). Der Anscheinsbeweis wird aber dadurch entkräftet, wenn Tatsachen bewiesen werden, aus denen die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0040272). Ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall tatsächlich erbracht wurde, fällt nicht in den Bereich der rechtlichen Beurteilung, sondern ist eine reine Frage der Beweiswürdigung (1 Ob 168/98g; 3 Ob 106/06v; RIS-Justiz RS0040196) und damit nicht reversibel.
Weiters ist es nach ständiger Rechtsprechung den Parteien zwar nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluss nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO fortgesetzten Verfahren - das in der Regel in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücktritt - wieder grundsätzlich alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrzunehmen, jedoch nur insoweit, als die aufhebende Instanz einen bestimmten „Streitpunkt" auf Grund des gegebenen Sachverhalts nicht bereits abschließend entschieden hat (zu Negativfeststellungen 4 Ob 1007/96; ferner 9 Ob 43/04w; 8 Ob 70/03g; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 496 Rz 5 mwN). Ausgenommen sind Tatsachen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind (Arb 11.122 ua). Genau von diesen Grundsätzen ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat sich umfangreich mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt, ist aber im vorliegenden Fall zu dem Schluss gekommen, dass ein abgeschlossener Streitpunkt nicht vorliege. Da das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätze ohnehin im vorliegenden Fall angewendet hat, könnte eine erhebliche Rechtsfrage nur in einer aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung liegen. Diese vermag aber die Klägerin nicht aufzuzeigen. Es wurde weder über einen Anspruch, eine Einwendung oder einen Rechtsgrund endgültig abgesprochen, sondern nur unter Berücksichtigung der entsprechend den rechtlichen Vorgaben des Obersten Gerichtshofs zu den Beweiserleichterungen bei fehlender Dokumentation erarbeiteten rechtlichen Grundsätzen der mangelnde Nachweis der tatsächlich erfolgten Medikation angenommen. Dies unterscheidet sich aber ganz wesentlich von dem von der Klägerin herangezogenen Fall der Entscheidung zu 5 Ob 141/00x, wo bereits ein konkretes Begehren abgewiesen worden war. Zu 4 Ob 87/04d wurde abschließend, aber naturgemäß durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar über die Ersitzung einer Dienstbarkeit abgesprochen und zu 1 Ob 228/00m sogar noch ein Verjährungseinwand zugelassen. Ähnliches gilt für die ebenfalls zitierten Entscheidungen 7 Ob 300/98p; in jener zu 1 Ob 609/92 wurden überhaupt nur die allgemeinen Grundsätze festgehalten.Weiters ist es nach ständiger Rechtsprechung den Parteien zwar nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO fortgesetzten Verfahren - das in der Regel in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücktritt - wieder grundsätzlich alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrzunehmen, jedoch nur insoweit, als die aufhebende Instanz einen bestimmten „Streitpunkt" auf Grund des gegebenen Sachverhalts nicht bereits abschließend entschieden hat (zu Negativfeststellungen 4 Ob 1007/96; ferner 9 Ob 43/04w; 8 Ob 70/03g; Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 496, Rz 5 mwN). Ausgenommen sind Tatsachen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind (Arb 11.122 ua). Genau von diesen Grundsätzen ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat sich umfangreich mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt, ist aber im vorliegenden Fall zu dem Schluss gekommen, dass ein abgeschlossener Streitpunkt nicht vorliege. Da das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätze ohnehin im vorliegenden Fall angewendet hat, könnte eine erhebliche Rechtsfrage nur in einer aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung liegen. Diese vermag aber die Klägerin nicht aufzuzeigen. Es wurde weder über einen Anspruch, eine Einwendung oder einen Rechtsgrund endgültig abgesprochen, sondern nur unter Berücksichtigung der entsprechend den rechtlichen Vorgaben des Obersten Gerichtshofs zu den Beweiserleichterungen bei fehlender Dokumentation erarbeiteten rechtlichen Grundsätzen der mangelnde Nachweis der tatsächlich erfolgten Medikation angenommen. Dies unterscheidet sich aber ganz wesentlich von dem von der Klägerin herangezogenen Fall der Entscheidung zu 5 Ob 141/00x, wo bereits ein konkretes Begehren abgewiesen worden war. Zu 4 Ob 87/04d wurde abschließend, aber naturgemäß durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar über die Ersitzung einer Dienstbarkeit abgesprochen und zu 1 Ob 228/00m sogar noch ein Verjährungseinwand zugelassen. Ähnliches gilt für die ebenfalls zitierten Entscheidungen 7 Ob 300/98p; in jener zu 1 Ob 609/92 wurden überhaupt nur die allgemeinen Grundsätze festgehalten.
Insgesamt stellen also beide Revisionen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar und waren daher ungeachtet des Ausspruchs des Berufungsgerichts zurückzuweisen, wobei sich die Begründung auf die Zurückweisungsgründe beschränken konnte (§ 510 Abs 3 ZPO).Insgesamt stellen also beide Revisionen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar und waren daher ungeachtet des Ausspruchs des Berufungsgerichts zurückzuweisen, wobei sich die Begründung auf die Zurückweisungsgründe beschränken konnte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO (RIS-Justiz RS0117737 mwN). Die Beklagte hat allerdings auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin nicht hingewiesen.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO (RIS-Justiz RS0117737 mwN). Die Beklagte hat allerdings auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin nicht hingewiesen.