Zu dem Einwand, dass auch eine Berücksichtigung eines Betrages von EUR 2.500 an „Instandhaltungskosten" zu erfolgen hätte, ist vorweg schon darauf zu verweisen, dass das Rekursgericht insoweit unbekämpft davon ausgegangen ist, dass es an einer ausreichenden Aufschlüsselung dieses Betrages mangle.
Der Revisionsrekurs macht sonst im Wesentlichen geltend, dass die vom Vater geleisteten Kreditraten in voller Höhe oder allenfalls in Höhe eines fiktiven Mietzinses als die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindernd zu berücksichtigen wären und stützt sich dabei vor allem auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 123/04a. Diese erging allerdings zur Bestimmung des Ehegattenunterhalts. Hinsichtlich der begehrten Anrechnung eines „fiktiven Mietszinses" ist dem Obersten Gerichtshof aber schon deshalb ein näheres Eingehen darauf verwehrt, weil es sich dabei um ein unbeachtliche Neuerung handelt. Der Rechtsmittelwerber hat ein dahingehendes konkretes Vorbringen bisher nicht erstattet (Fucik/Kloiber AußerStrG 2005 § 66 Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS0119918).Der Revisionsrekurs macht sonst im Wesentlichen geltend, dass die vom Vater geleisteten Kreditraten in voller Höhe oder allenfalls in Höhe eines fiktiven Mietzinses als die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindernd zu berücksichtigen wären und stützt sich dabei vor allem auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 123/04a. Diese erging allerdings zur Bestimmung des Ehegattenunterhalts. Hinsichtlich der begehrten Anrechnung eines „fiktiven Mietszinses" ist dem Obersten Gerichtshof aber schon deshalb ein näheres Eingehen darauf verwehrt, weil es sich dabei um ein unbeachtliche Neuerung handelt. Der Rechtsmittelwerber hat ein dahingehendes konkretes Vorbringen bisher nicht erstattet (Fucik/Kloiber AußerStrG 2005 Paragraph 66, Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS0119918).
Damit mangelt es aber an den Voraussetzungen für eine nähere Auseinandersetzung mit der fallweise in der Rechtsprechung - jedoch zumeist in anderen Sachverhaltskonstellationen - vertretenen Ansicht, dass die Anrechnung eines „fiktiven Mietzinses" beim Kindesunterhalt nicht von vornherein als von der Beurteilung als anrechenbarer Naturalunterhalt ausgeschlossen angesehen werden kann, das Ausmaß der Anrechnung jedoch grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles ist (4 Ob 41/05s, 7 Ob 95/05d; 4 Ob 142/06w RIS-Justiz RS0053263; hingegen 7 Ob 191/05x zur auf § 97 ABGB gestützte Differenzierung; ebenso 2 Ob 264/04v, ähnlich 2 Ob 220/04y oder 2 Ob 128/04v; allgemein dazu, dass die Rückzahlungsraten zwar bei der unterhaltsberechtigten Ehegattin zur berücksichtigen sein könnten RIS-Justiz RS0009578 mwN etwa 7 Ob 191/05x, nicht aber bei den Kindern, die bei ihrer Mutter wohnen, die gerade durch die Betreuung in ihrem Haushalt ihre Unterhaltspflicht erfüllt RIS-Justiz RS0009551, RIS-Justiz RS0047457 mwN etwa 8 Ob 162/00g, sondern nur unter vom Unterhaltsverpflichteten zur behauptenden besonderen Umständen zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage führen kann - OGH 1 Ob 194/04t). Nähere Ausführungen zu einer Minderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage und zu der entgegenstehenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes finden sich im Revisionsrekurs nicht (vgl RIS-Justiz RS007202 mwN; RIS-Justiz RS0079451 mwN insbes OGH 4 Ob 132/02v). Vorliegendenfalls wird sich überdies auch erst nach Beendigung des anhängigen Aufteilungsverfahrens das rechtliche Schicksal des im Alleineigentum des Vaters stehenden Wohnhauses entscheiden; derzeit handelt es sich weiterhin um dessen Eigentum, weshalb Kreditrückzahlungen als vermögensbildende Investition anzusehen sind.Damit mangelt es aber an den Voraussetzungen für eine nähere Auseinandersetzung mit der fallweise in der Rechtsprechung - jedoch zumeist in anderen Sachverhaltskonstellationen - vertretenen Ansicht, dass die Anrechnung eines „fiktiven Mietzinses" beim Kindesunterhalt nicht von vornherein als von der Beurteilung als anrechenbarer Naturalunterhalt ausgeschlossen angesehen werden kann, das Ausmaß der Anrechnung jedoch grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles ist (4 Ob 41/05s, 7 Ob 95/05d; 4 Ob 142/06w RIS-Justiz RS0053263; hingegen 7 Ob 191/05x zur auf Paragraph 97, ABGB gestützte Differenzierung; ebenso 2 Ob 264/04v, ähnlich 2 Ob 220/04y oder 2 Ob 128/04v; allgemein dazu, dass die Rückzahlungsraten zwar bei der unterhaltsberechtigten Ehegattin zur berücksichtigen sein könnten RIS-Justiz RS0009578 mwN etwa 7 Ob 191/05x, nicht aber bei den Kindern, die bei ihrer Mutter wohnen, die gerade durch die Betreuung in ihrem Haushalt ihre Unterhaltspflicht erfüllt RIS-Justiz RS0009551, RIS-Justiz RS0047457 mwN etwa 8 Ob 162/00g, sondern nur unter vom Unterhaltsverpflichteten zur behauptenden besonderen Umständen zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage führen kann - OGH 1 Ob 194/04t). Nähere Ausführungen zu einer Minderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage und zu der entgegenstehenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes finden sich im Revisionsrekurs nicht vergleiche RIS-Justiz RS007202 mwN; RIS-Justiz RS0079451 mwN insbes OGH 4 Ob 132/02v). Vorliegendenfalls wird sich überdies auch erst nach Beendigung des anhängigen Aufteilungsverfahrens das rechtliche Schicksal des im Alleineigentum des Vaters stehenden Wohnhauses entscheiden; derzeit handelt es sich weiterhin um dessen Eigentum, weshalb Kreditrückzahlungen als vermögensbildende Investition anzusehen sind.
Im Ergebnis stellt der Revisionsrekurs ausgehend von dem Vorbringen in den Vorinstanzen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS-Justiz RS0053263 mwN zuletzt etwa 7 Ob 178/06m).Im Ergebnis stellt der Revisionsrekurs ausgehend von dem Vorbringen in den Vorinstanzen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dar (RIS-Justiz RS0053263 mwN zuletzt etwa 7 Ob 178/06m).