Begründung:
Am 3. 3. 2006 eröffnete das Erstgericht über Antrag der Schuldnerin den Konkurs über das Vermögen der M***** GmbH und bestellte die WGK Wagner-Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH zur Masseverwalterin. Diese gab gemäß § 80 Abs 5 KO bekannt, bei der Ausübung der Masseverwaltung von Dr. Armin Grünbart, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, vertreten zu werden.Am 3. 3. 2006 eröffnete das Erstgericht über Antrag der Schuldnerin den Konkurs über das Vermögen der M***** GmbH und bestellte die WGK Wagner-Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH zur Masseverwalterin. Diese gab gemäß Paragraph 80, Absatz 5, KO bekannt, bei der Ausübung der Masseverwaltung von Dr. Armin Grünbart, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, vertreten zu werden.
Das Finanzamt B***** meldete zunächst Abgabenforderungen von zusammen EUR 50.070,12 (ON 25) an, die vom Masseverwalter anerkannt wurden. Am 17. 8. 2006 meldete dieses Finanzamt weitere Abgabenforderungen von zusammen EUR 864.000 „aufgrund der Aufgliederung vom 16. 8. 2006 Steuernummer 082/6846" an. Als Beilage ./B ist der Forderungsanmeldung ein „Verzeichnis der von der Betriebsprüfung festgestellten, aber am Abgabenkonto noch nicht gebuchten Abgabenrückstände" angeschlossen, in dem die Summe von EUR 864.000 wie folgt aufgeschlüsselt wird:
Umsatzsteuer EUR 101.000
Körperschaftssteuer EUR 424.000
Kapitalertragsteuer EUR 340.000
In der nachträglichen Prüfungstagsatzung vom 6. 9. 2006, in der auch über den Zwangsausgleichsantrag der Gemeinschuldnerin verhandelt wurde, bestritt der Masseverwalter diese (zusätzlich) angemeldeten Abgabenforderungen, wobei im Anmeldungsverzeichnis angemerkt wurde:
„Angemeldeter Betrag bzw von Betriebsprüfung festgestellte (wann? wie?), aber noch nicht verbuchte Abgabenrückstände sind nicht nachvollziehbar. Weder Masseverwalter noch Gemeinschuldnerin wurden von einem „Ergebnis" (?) der Betriebsprüfung informiert."
Das Erstgericht setzte die Frist gemäß § 110 KO mit einem Monat fest.Das Erstgericht setzte die Frist gemäß Paragraph 110, KO mit einem Monat fest.
Im Anschluss wurde der Zwangsausgleichsvorschlag erörtert und von der
Gemeinschuldnerin modifiziert; als Voraussetzung der Bestätigung des
Zwangsausgleichs wurde unter anderem festgehalten: „... 3. Ablauf der
heute festgelegten Frist zur Geltendmachung der bestrittenen
Forderungen ... ON 31, ohne dass eine Feststellungsklage eingebracht
wurde, oder Vorliegen eines rechtskräftigen Titels, dass die Forderungsanmeldungen nicht zu Recht bestehen, oder Vorlage von entsprechenden Rückstehungserklärungen unter gleichzeitigem Verzicht auf die Sicherstellung ...". Unter Punkt 5. wird ein Bericht des Masseverwalters über die Erfüllung der Bestätigungsvoraussetzungen bis spätestens 15. 1. 2007 verlangt, ansonsten die Bestätigung des Zwangsausgleichs zu versagen sein würde.
Entgegen dem Antrag des Vertreters des Finanzamtes wurde diesem hinsichtlich der Forderung ON 31 kein Stimmrecht zuerkannt. Hinsichtlich der Forderungsanmeldung (ON 25) stimmte das Finanzamt dem Zwangsausgleich zu und stellte für eine darin enthaltene bedingte Forderung von EUR 15.758,01 einen Sicherstellungsantrag, dem das Erstgericht stattgab. Der Zwangsausgleich wurde mit den vom Gesetz geforderten Mehrheiten angenommen.
Mit Schriftsatz vom 26. 9. 2006 gab das Finanzamt unter Vorlage von 26 Bescheiden bekannt, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie der Körperschaftssteuer der Jahre 2000 bis 2003 das Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO wieder aufgenommen und die Umsatz- und die Körperschaftssteuer diese Jahre betreffend gemäß § 200 Abs 1 BAO mit vorläufigen Bescheiden festgesetzt worden sei. Betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer der Jahre 2004 und 2005 seien ebenfalls vorläufige Bescheide erlassen worden. Weiters seien Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen der Jahre 2000 bis 2004 erlassen worden. Schließlich sei ein Haftungsbescheid (zur Feststellung der Gemeinschuldnerin als Haftungspflichtige) gemäß § 25 Abs 2 EStG erlassen worden. Unter einem sei das Verfahren zur Prüfung der Erlassung der endgültigen Bescheide eingeleitet worden. Gemäß § 150 Abs 3 KO werde daher die Sicherstellung des Betrags von EUR 864.000 beantragt.Mit Schriftsatz vom 26. 9. 2006 gab das Finanzamt unter Vorlage von 26 Bescheiden bekannt, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie der Körperschaftssteuer der Jahre 2000 bis 2003 das Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wieder aufgenommen und die Umsatz- und die Körperschaftssteuer diese Jahre betreffend gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO mit vorläufigen Bescheiden festgesetzt worden sei. Betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer der Jahre 2004 und 2005 seien ebenfalls vorläufige Bescheide erlassen worden. Weiters seien Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen der Jahre 2000 bis 2004 erlassen worden. Schließlich sei ein Haftungsbescheid (zur Feststellung der Gemeinschuldnerin als Haftungspflichtige) gemäß Paragraph 25, Absatz 2, EStG erlassen worden. Unter einem sei das Verfahren zur Prüfung der Erlassung der endgültigen Bescheide eingeleitet worden. Gemäß Paragraph 150, Absatz 3, KO werde daher die Sicherstellung des Betrags von EUR 864.000 beantragt.
Den Bescheiden ist zu entnehmen, dass folgende Nachforderungen (vorläufig) festgesetzt wurden:
Umsatzsteuer 2000 EUR 12.374,44
Umsatzsteuer 2001 EUR 35.581,49
Umsatzsteuer 2002 EUR 24.239,40
Umsatzsteuer 2003 EUR 14.850,24
Umsatzsteuer 2004 EUR 13.088,01
Umsatzsteuer 2005 EUR 6.248,03
EUR 106.381,61
Körperschaftssteuer 2000 EUR 157.330,48
Körperschaftssteuer 2001 EUR 188.902,86
Körperschaftssteuer 2002 EUR 65.427,87
Körperschaftssteuer 2003 EUR 100.128,68
Körperschaftssteuer 2004 EUR 30.099,45
Körperschaftssteuer 2005 EUR 42.554,85
EUR 584.444,19
In dem Haftungsbescheid wurde die Gemeinschuldnerin als gemäß § 95
Abs 2 EStG haftungspflichtig für Abgabenschuldigkeiten des
Abgabepflichtigen Franz Xaver M***** für detailliert angeführte
Beträge an Kapitalertragssteuer der Jahre 2000 bis 2005 in der
Gesamtsumme von EUR 460.266,21 festgestellt.
An Anspruchszinsen wurden für die Jahre 2000 bis 2004 insgesamt EUR 61.426,18 festgesetzt.
Die Masseverwalterin sprach sich gegen den Sicherstellungsantrag des Finanzamtes aus.
Das Erstgericht wies den Sicherstellungsantrag ab. Die Forderungsanmeldung habe den Anforderungen des § 103 KO entsprochen. Zur Geltendmachung der bestrittenen Forderung sei gemäß § 110 KO eine Frist von einem Monat gesetzt worden. Im Hinblick auf § 110 Abs 3 KO sei die Finanzverwaltung zur Beurteilung der Richtigkeit der Forderung zuständig. Das Finanzamt habe nun an sich rechtzeitig, also innerhalb der Frist des § 110 KO, Bescheide über ein Forderungsvolumen von EUR 1,169.952 erlassen. Dabei handle es sich aber um „normale" Bescheide, nicht aber um die nach § 110 KO notwendigen Feststellungsbescheide, die gemäß § 92 BAO möglich wären. Wegen Ablaufs der nach § 110 KO in der Tagsatzung vom 6. 9. 2006 gesetzten Frist fehle die Grundlage für einen Auftrag auf Stellung einer Sicherheitsleistung.Das Erstgericht wies den Sicherstellungsantrag ab. Die Forderungsanmeldung habe den Anforderungen des Paragraph 103, KO entsprochen. Zur Geltendmachung der bestrittenen Forderung sei gemäß Paragraph 110, KO eine Frist von einem Monat gesetzt worden. Im Hinblick auf Paragraph 110, Absatz 3, KO sei die Finanzverwaltung zur Beurteilung der Richtigkeit der Forderung zuständig. Das Finanzamt habe nun an sich rechtzeitig, also innerhalb der Frist des Paragraph 110, KO, Bescheide über ein Forderungsvolumen von EUR 1,169.952 erlassen. Dabei handle es sich aber um „normale" Bescheide, nicht aber um die nach Paragraph 110, KO notwendigen Feststellungsbescheide, die gemäß Paragraph 92, BAO möglich wären. Wegen Ablaufs der nach Paragraph 110, KO in der Tagsatzung vom 6. 9. 2006 gesetzten Frist fehle die Grundlage für einen Auftrag auf Stellung einer Sicherheitsleistung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Finanzamts Folge. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls sei die Forderungsanmeldung ON 31 als (gerade noch) hinreichend individualisiert anzusehen. Seien in der Forderungsanmeldung doch zumindest Rechtstitel (nämlich Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer) sowie die jeweils darauf entfallenden Beträge angegeben worden, wenn auch eine weitere Aufschlüsselung (etwa nach Entstehungsjahr) fehle. Gemäß § 150 Abs 3 KO seien Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Zwangsausgleich festgestellt worden seien, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage (§ 110 Abs 4 KO) noch offen sei oder wenn die Klage bis zur Ausgleichstagsatzung angebracht worden sei. Die Konkursgläubigerin habe das Prüfungsverfahren rechtzeitig eingeleitet und dies mit den vorgelegten Bescheiden auch nachgewiesen. Abgaben entstünden nach § 4 BAO bereits mit der Verwirklichung des Abgabentatbestandes, also aufgrund des Gesetzes selbst. Deshalb sei ein Abgabenbescheid, soweit es zu einer Veranlagung komme, feststellender Natur. Nicht zu folgen sei Bachmann (Abgabenforderungen im konkursrechtlichen Feststellungsverfahren RZ 1997, 230 ff mwN), soweit dieser die Auffassung vertrete, der im behördlichen Prüfungsverfahren nach § 110 Abs 3 KO ergehende Bescheid habe im Hinblick auf § 110 Abs 1 KO, der konkursrechtlichen Spezialvorschrift gegenüber dem Abgabengesetz, auf Feststellung zu lauten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei nämlich die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zufolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und von Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen, wenn bereits die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich sei. Setze man diesen Rechtsgrundsatz in Beziehung zu § 4 BAO (Entstehung der Abgabenpflicht mit Verwirklichung des Abgabentatbestandes), woraus sich die feststellende Natur eines Abgabenbescheids ergebe, zeige sich, dass die mit dem Sicherstellungsantrag vorgelegten Abgabenbescheide jedenfalls geeignete Nachweise der rechtzeitigen Einleitung des Prüfungsverfahrens nach § 110 Abs 3 KO seien. Somit habe die Konkursgläubigerin das Prüfungsverfahren rechtzeitig eingeleitet, weshalb sie berechtigt sei, die Sicherstellung der sich aus dem Zwangsausgleich ergebenden Quote ihrer (bestrittenen) Forderung zu begehren. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil der Frage der Eignung eines Abgabenbescheides im Prüfungsverfahren nach § 110 Abs 1 und 3 KO über den Anlassfall hinaus allgemeine Bedeutung zukomme.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Finanzamts Folge. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls sei die Forderungsanmeldung ON 31 als (gerade noch) hinreichend individualisiert anzusehen. Seien in der Forderungsanmeldung doch zumindest Rechtstitel (nämlich Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer) sowie die jeweils darauf entfallenden Beträge angegeben worden, wenn auch eine weitere Aufschlüsselung (etwa nach Entstehungsjahr) fehle. Gemäß Paragraph 150, Absatz 3, KO seien Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Zwangsausgleich festgestellt worden seien, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage (Paragraph 110, Absatz 4, KO) noch offen sei oder wenn die Klage bis zur Ausgleichstagsatzung angebracht worden sei. Die Konkursgläubigerin habe das Prüfungsverfahren rechtzeitig eingeleitet und dies mit den vorgelegten Bescheiden auch nachgewiesen. Abgaben entstünden nach Paragraph 4, BAO bereits mit der Verwirklichung des Abgabentatbestandes, also aufgrund des Gesetzes selbst. Deshalb sei ein Abgabenbescheid, soweit es zu einer Veranlagung komme, feststellender Natur. Nicht zu folgen sei Bachmann (Abgabenforderungen im konkursrechtlichen Feststellungsverfahren RZ 1997, 230 ff mwN), soweit dieser die Auffassung vertrete, der im behördlichen Prüfungsverfahren nach Paragraph 110, Absatz 3, KO ergehende Bescheid habe im Hinblick auf Paragraph 110, Absatz eins, KO, der konkursrechtlichen Spezialvorschrift gegenüber dem Abgabengesetz, auf Feststellung zu lauten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei nämlich die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zufolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und von Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen, wenn bereits die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich sei. Setze man diesen Rechtsgrundsatz in Beziehung zu Paragraph 4, BAO (Entstehung der Abgabenpflicht mit Verwirklichung des Abgabentatbestandes), woraus sich die feststellende Natur eines Abgabenbescheids ergebe, zeige sich, dass die mit dem Sicherstellungsantrag vorgelegten Abgabenbescheide jedenfalls geeignete Nachweise der rechtzeitigen Einleitung des Prüfungsverfahrens nach Paragraph 110, Absatz 3, KO seien. Somit habe die Konkursgläubigerin das Prüfungsverfahren rechtzeitig eingeleitet, weshalb sie berechtigt sei, die Sicherstellung der sich aus dem Zwangsausgleich ergebenden Quote ihrer (bestrittenen) Forderung zu begehren. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil der Frage der Eignung eines Abgabenbescheides im Prüfungsverfahren nach Paragraph 110, Absatz eins und 3 KO über den Anlassfall hinaus allgemeine Bedeutung zukomme.
Der Rekurs der Masseverwalterin ist entgegen des, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichtes unzulässig.