Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Beide Vorinstanzen haben die Rechtsprechung zum Prüfungsprozess im Grundsätzlichen richtig wiedergegeben. Dessen Gegenstand ist im Sinn des § 110 Abs 1 KO der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (RIS-Justiz RS0065601). Im Prüfungsprozess ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (RIS-Justiz RS0065597). Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. Das Klagebegehren des Prüfungsprozesses muss daher auf den Anspruchsgrund gestützt werden, der bereits in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde. Eine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes und eine Klagsänderung sind nicht zulässig (RIS-Justiz RS0039281). In der Forderungsanmeldung, deren Inhalt solcherart grundsätzlich durch die Erfordernisse des § 226 ZPO bestimmt wird, sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründen, sowie die Beweismittel anzugeben, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können (§ 103 Abs 1 KO). Werden mehrere Forderungen angemeldet, so hat dies nicht im Bausch und Bogen zu geschehen; es sind vielmehr die Beträge der einzelnen Forderungen gesondert anzuführen, ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen (RdW 1987, 292; ZIK 1996, 211 ua). An die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen, da einerseits sonst die Gefahr besteht, dass die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der im Prüfungsprozess geltend gemachten Forderung nicht festgestellt werden kann und andererseits zu berücksichtigen ist, dass die im Konkurs festgestellte und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittene Forderung auf Grund ihrer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel gegenüber dem Gemeinschuldner bildet (RdW 1987, 292; ZIK 1996, 211 ua). Bei Prüfung des Inhalts der Forderungsanmeldung darf überdies nicht außer Acht gelassen werden, dass nach dem aus dem Gesetz hervorleuchtenden Zweck der Bestimmung des § 103 Abs 1 KO die Anmeldung so bestimmt sein muss, dass sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären (RIS-Justiz RS0065449). Allerdings darf diese überblicksmäßig wiedergegebene Rechtsprechung nicht zu einem über das eigentliche Ziel der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Individualisierbarkeit der Forderung hinausschießenden Formalismus führen. So wurden etwa von der Rechtsprechung Ergänzungen im Tatsachenvorbringen, im Prüfungsprozess als durchaus zulässig angesehen, sofern die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. Die in den Einzelfällen angelegte Richtschnur bildete dabei jeweils die Überlegung, dass die Konkursbeteiligten, insbesondere der Masseverwalter, sich leicht über den genauen Inhalt der Forderungsanmeldung informieren konnten, weil ihnen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen oder leicht zu beschaffen waren. So verwies der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 4/84 ausdrücklich auf das Erfordernis der ausreichenden Substantiierung und Konkretisierung der Anmeldung, erachtete dieses jedoch deshalb für gegeben, da die Konkursgläubigerin in der Anmeldung ausdrücklich das erstinstanzliche Urteil, mit welchem ihr der angemeldete Betrag zugesprochen worden war, genannt und es lediglich unterlassen hatte, die in der Klage enthaltene Aufgliederung in ihrer Anmeldung zu wiederholen. In diesem Falle wurde es als dem Masseverwalter zumutbar erachtet, in den Prozessakt Einsicht zu nehmen, um so den bereits dargestellten Zwecken des § 103 Abs 1 KO gerecht zu werden. In SZ 56/196 wurde die Zuordnung eines im Prüfungsprozess geltend gemachten Teilbetrags zu dem in der Anmeldung unter Nennung zweier Rechtsgründe genannten Gesamtbetrag deshalb für möglich gehalten, da der aus dem einen Rechtsgrund resultierende Betrag vom Masseverwalter ausdrücklich anerkannt worden war und somit der auf den zweiten Rechtsgrund gestützte Klagsbetrag identifiziert werden konnte. Die Entscheidungen 8 Ob 597/89 und ÖBA 1993/392 gelangten bei der Anmeldung von Forderungen aus einem Kontokorrentkreditverhältnis zu dem Ergebnis, dass es auch in einer Klage nicht erforderlich sei, zur rechtmäßigen Darlegung des geltend gemachten Saldos alle Einzelposten anzuführen, solange nur der Anspruchsgrund sowie die einzeln bezeichneten Beweismittel eine ausreichende Identifizierung erlaubten. Soweit Einzelposten vom Masseverwalter bestritten worden seien, seien sie dadurch ausreichend bestimmter Gegenstand der Prüfungsverhandlung geworden. In der Entscheidung 8 Ob 31/95 = ZIK 1996, 211 wurde - allerdings auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Arbeitsrecht ergebenden Pflicht des Dienstgebers, Aufzeichnungen über Überstunden zu führen - der in der Forderungsanmeldung verwendete Ausdruck "Lohn" als ausreichend klar dahin verstanden, dass Arbeitsentgelt für einen bestimmten, sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses ergebenden Zeitraum begehrt werde. Im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beklagte Masseverwalter nicht leicht in der Lage gewesen wäre, aus den Unterlagen der Gemeinschuldnerin den Gehalt der Klägerin zu erheben, sodass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, aus der Differenz dazu den Umfang des auf die Überstundenentlohnung entfallenden Anteiles zu errechnen. In der Entscheidung 8 Ob 269/98m = ZIK 1999, 172 führte der erkennende Senat aus, es hieße in einen nicht vertretbaren Formalismus abzugleiten, wollte man die in der Forderungsanmeldung für die jeweilige Abrechnung zu einem bestimmten Stichtag gewählte Bezeichnung "Treibstofflieferung" als zu ungenau und daher unüberprüfbar werten. Es könne dahingestellt bleiben, ob es dem beklagten Masseverwalter zuzumuten gewesen wäre, sich aus den Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin über das Wesen der Bezeichung der einzelnen Positionen Klarheit zu verschaffen, weil dies jedenfalls durch eine einfache Anfrage, sei es bei der Gemeinschuldnerin, sei es bei der Klägerin, möglich gewesen wäre. Soweit dem beklagten Masseverwalter die Art der Geschäftsbeziehung zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin nicht ohnedies bekannt gewesen sein sollte, hätte er auf diese Art einfach und rasch darüber Aufklärung erlangen können, dass zu den einzelnen Daten in Wahrheit die Abrechnung über eine Vielzahl von Treibstoffkäufen mittels Kreditkarte gelegt worden sei. Schließlich ist auch noch auf die Entscheidung 8 Ob 169/02i zu verweisen, wo in der Forderungsanmeldung für "Reparaturleistungen" an zahlreichen Fenstern ATS 500.000 gefordert und ein Sachverständigengutachten sowie weitere Schadensdokumentation angeschlossen wurde. Die Rechtsansicht des Rekurswerbers, es sei eine Aufschlüsselung für jedes einzelne Fenster erforderlich gewesen, wurde unter Hinweis auf die bereits zitierten Entscheidungen verworfen, zumal aus dem beigelegten Sachverständigengutachten ersehen werden könne, welche Mängel aufgetreten seien.Beide Vorinstanzen haben die Rechtsprechung zum Prüfungsprozess im Grundsätzlichen richtig wiedergegeben. Dessen Gegenstand ist im Sinn des Paragraph 110, Absatz eins, KO der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (RIS-Justiz RS0065601). Im Prüfungsprozess ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (RIS-Justiz RS0065597). Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. Das Klagebegehren des Prüfungsprozesses muss daher auf den Anspruchsgrund gestützt werden, der bereits in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde. Eine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes und eine Klagsänderung sind nicht zulässig (RIS-Justiz RS0039281). In der Forderungsanmeldung, deren Inhalt solcherart grundsätzlich durch die Erfordernisse des Paragraph 226, ZPO bestimmt wird, sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründen, sowie die Beweismittel anzugeben, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können (Paragraph 103, Absatz eins, KO). Werden mehrere Forderungen angemeldet, so hat dies nicht im Bausch und Bogen zu geschehen; es sind vielmehr die Beträge der einzelnen Forderungen gesondert anzuführen, ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen (RdW 1987, 292; ZIK 1996, 211 ua). An die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen, da einerseits sonst die Gefahr besteht, dass die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der im Prüfungsprozess geltend gemachten Forderung nicht festgestellt werden kann und andererseits zu berücksichtigen ist, dass die im Konkurs festgestellte und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittene Forderung auf Grund ihrer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel gegenüber dem Gemeinschuldner bildet (RdW 1987, 292; ZIK 1996, 211 ua). Bei Prüfung des Inhalts der Forderungsanmeldung darf überdies nicht außer Acht gelassen werden, dass nach dem aus dem Gesetz hervorleuchtenden Zweck der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, KO die Anmeldung so bestimmt sein muss, dass sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären (RIS-Justiz RS0065449). Allerdings darf diese überblicksmäßig wiedergegebene Rechtsprechung nicht zu einem über das eigentliche Ziel der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Individualisierbarkeit der Forderung hinausschießenden Formalismus führen. So wurden etwa von der Rechtsprechung Ergänzungen im Tatsachenvorbringen, im Prüfungsprozess als durchaus zulässig angesehen, sofern die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. Die in den Einzelfällen angelegte Richtschnur bildete dabei jeweils die Überlegung, dass die Konkursbeteiligten, insbesondere der Masseverwalter, sich leicht über den genauen Inhalt der Forderungsanmeldung informieren konnten, weil ihnen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen oder leicht zu beschaffen waren. So verwies der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 4/84 ausdrücklich auf das Erfordernis der ausreichenden Substantiierung und Konkretisierung der Anmeldung, erachtete dieses jedoch deshalb für gegeben, da die Konkursgläubigerin in der Anmeldung ausdrücklich das erstinstanzliche Urteil, mit welchem ihr der angemeldete Betrag zugesprochen worden war, genannt und es lediglich unterlassen hatte, die in der Klage enthaltene Aufgliederung in ihrer Anmeldung zu wiederholen. In diesem Falle wurde es als dem Masseverwalter zumutbar erachtet, in den Prozessakt Einsicht zu nehmen, um so den bereits dargestellten Zwecken des Paragraph 103, Absatz eins, KO gerecht zu werden. In SZ 56/196 wurde die Zuordnung eines im Prüfungsprozess geltend gemachten Teilbetrags zu dem in der Anmeldung unter Nennung zweier Rechtsgründe genannten Gesamtbetrag deshalb für möglich gehalten, da der aus dem einen Rechtsgrund resultierende Betrag vom Masseverwalter ausdrücklich anerkannt worden war und somit der auf den zweiten Rechtsgrund gestützte Klagsbetrag identifiziert werden konnte. Die Entscheidungen 8 Ob 597/89 und ÖBA 1993/392 gelangten bei der Anmeldung von Forderungen aus einem Kontokorrentkreditverhältnis zu dem Ergebnis, dass es auch in einer Klage nicht erforderlich sei, zur rechtmäßigen Darlegung des geltend gemachten Saldos alle Einzelposten anzuführen, solange nur der Anspruchsgrund sowie die einzeln bezeichneten Beweismittel eine ausreichende Identifizierung erlaubten. Soweit Einzelposten vom Masseverwalter bestritten worden seien, seien sie dadurch ausreichend bestimmter Gegenstand der Prüfungsverhandlung geworden. In der Entscheidung 8 Ob 31/95 = ZIK 1996, 211 wurde - allerdings auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Arbeitsrecht ergebenden Pflicht des Dienstgebers, Aufzeichnungen über Überstunden zu führen - der in der Forderungsanmeldung verwendete Ausdruck "Lohn" als ausreichend klar dahin verstanden, dass Arbeitsentgelt für einen bestimmten, sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses ergebenden Zeitraum begehrt werde. Im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beklagte Masseverwalter nicht leicht in der Lage gewesen wäre, aus den Unterlagen der Gemeinschuldnerin den Gehalt der Klägerin zu erheben, sodass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, aus der Differenz dazu den Umfang des auf die Überstundenentlohnung entfallenden Anteiles zu errechnen. In der Entscheidung 8 Ob 269/98m = ZIK 1999, 172 führte der erkennende Senat aus, es hieße in einen nicht vertretbaren Formalismus abzugleiten, wollte man die in der Forderungsanmeldung für die jeweilige Abrechnung zu einem bestimmten Stichtag gewählte Bezeichnung "Treibstofflieferung" als zu ungenau und daher unüberprüfbar werten. Es könne dahingestellt bleiben, ob es dem beklagten Masseverwalter zuzumuten gewesen wäre, sich aus den Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin über das Wesen der Bezeichung der einzelnen Positionen Klarheit zu verschaffen, weil dies jedenfalls durch eine einfache Anfrage, sei es bei der Gemeinschuldnerin, sei es bei der Klägerin, möglich gewesen wäre. Soweit dem beklagten Masseverwalter die Art der Geschäftsbeziehung zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin nicht ohnedies bekannt gewesen sein sollte, hätte er auf diese Art einfach und rasch darüber Aufklärung erlangen können, dass zu den einzelnen Daten in Wahrheit die Abrechnung über eine Vielzahl von Treibstoffkäufen mittels Kreditkarte gelegt worden sei. Schließlich ist auch noch auf die Entscheidung 8 Ob 169/02i zu verweisen, wo in der Forderungsanmeldung für "Reparaturleistungen" an zahlreichen Fenstern ATS 500.000 gefordert und ein Sachverständigengutachten sowie weitere Schadensdokumentation angeschlossen wurde. Die Rechtsansicht des Rekurswerbers, es sei eine Aufschlüsselung für jedes einzelne Fenster erforderlich gewesen, wurde unter Hinweis auf die bereits zitierten Entscheidungen verworfen, zumal aus dem beigelegten Sachverständigengutachten ersehen werden könne, welche Mängel aufgetreten seien.
Analysiert man nun im Lichte dieser Vorjudikatur die Forderungsanmeldung und das ihr beigelegte Schriftenkonvolut, ergibt sich, dass aus dem angeschlossenen Schreiben vom 17. 11. 2000 Grund und Höhe der auf die einzelnen Jahre entfallenden Provisionsforderungen klar ersichtlich sind. Daran vermögen auch die in jedem Jahr hinzugerechneten, mit Stern bezeichneten Beträge nichts zu ändern, ergibt sich doch aus der letzten Seite des Schreibens klar, dass nach Ansicht der Klägerin ein monatlicher Nettobetrag von ATS 2.500 der zugesagten Mindestprovision offen sei. Die hier besonders bezeichneten Beträge entsprechen genau der Multiplikation dieser angeblich offenen Mindestprovisionsforderung mit der jeweiligen Anzahl der Monate. Es bedarf daher weder besonderer Rechenoperationen noch aufwändiger Einsichtnahme in Unterlagen der Gemeinschuldnerin, um zu erkennen, für welche Zeit aus welchem Rechtsgrund die Klägerin Provision begehrt. Ob diese Ansprüche materiell berechtigt sind, muss hier, wo es um die Zulässigkeit der Prüfungsklage und die ausreichende Individualisierung der Forderungsanmeldung geht, nicht geprüft werden. Es wird nicht verkannt, dass die Klägerin nunmehr in ihrem Schriftsatz ON 5 den in der Forderungsanmeldung noch als Differenz auf die zugesagte Mindestprovision bezeichneten Betrag von insgesamt ATS 70.000 als Stellplatzgebühren bezeichnet, was möglicherweise darauf zurückgeführt werden kann, dass sich die Klägerin als zur Aufrechnung berechtigt erachtete. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, hat doch die Klägerin dieses Begehren in der Verhandlung vom 5. 7. 2001 ausdrücklich fallen gelassen. Auch durch diesen Umstand wird die Frage der Individualisierung in der Forderungsanmeldung und der Identität mit den Ansprüchen der Prüfungsklage nicht berührt, weil - wie bereits dargestellt - dieser nun lediglich anders bezeichnete Betrag schon in der Anmeldung eindeutig zuordenbar war. Entgegen der vom Beklagten in seiner Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Ansicht ist die Ablichtung der Seite des Agenturvertrages durchaus zur Identifizierung des von der Klägerin geltend gemachten Rechtsgrundes hilfreich, nimmt sie doch in dem der Anmeldung beigegebenen Schreiben genau auf den von ihr in der Kopie auch noch unterstrichenen Punkt 6. dieses Vertrags Bezug, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Klägerin damit auf den zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Vertrag verweisen wollte. In der Position "Provisionsabrechnung" ist nach der in dem schon mehrfach zitierten Schreiben enthaltenen Aufstellung der Gesamtforderung ein Betrag für "Restprovision 1. 10. bis 25. 10. 2000" enthalten. Auch hier ist Rechtsgrund und der Zeitraum, auf den der begehrte Betrag entfällt, unzweideutig angegeben, sodass die vom Beklagten befürchtete mögliche Schaffung eines Doppeltitels kaum denkbar ist. Die in der Forderungsanmeldung beanspruchte Position "Platzkosten" ist durch die angeschlossene Rechnung Nr 1.594, aus der sich sowohl der Abrechnungszeitraum 1. 10. 2000 bis 25. 10. 2000 als auch der Anspruchsgrund, nämlich Platzkosten, ergibt, ausreichend individualisiert. Gleiches gilt auch für die beiden weiteren, der Forderungsanmeldung angeschlossenen Rechnungen, die sowohl den Abrechnungszeitraum als auch die Art der Leistung, für die jeweils Entgelt beansprucht wird, ersehen lassen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar globale Verweise auf Beilagen oder allgemeine Bezugnahmen auf Rechtsverhältnisse, unergiebige Kontoauszüge oder Rechnungen zur Gesetzmäßigkeit der Forderungsanmeldung nicht ausreichen (vgl Konecny in Konecny/Schubert, Komm. z.d. Insolvenzges. § 103 KO Rz 6), jedoch die Konkretisierung der Forderungsanmeldung durch Beilagen, sofern - wie hier - diese den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar sind, dem Anmeldenden auch im Prüfungsprozess nicht zu schaden vermag.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar globale Verweise auf Beilagen oder allgemeine Bezugnahmen auf Rechtsverhältnisse, unergiebige Kontoauszüge oder Rechnungen zur Gesetzmäßigkeit der Forderungsanmeldung nicht ausreichen vergleiche Konecny in Konecny/Schubert, Komm. z.d. Insolvenzges. Paragraph 103, KO Rz 6), jedoch die Konkretisierung der Forderungsanmeldung durch Beilagen, sofern - wie hier - diese den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar sind, dem Anmeldenden auch im Prüfungsprozess nicht zu schaden vermag.
Die Prüfungsklage ist daher unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsgemäßheit der Forderungsanmeldung zulässig. Allerdings wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, auf welche Positionen der Forderungsanmeldung sich das Anerkenntnis des Masseverwalters bezog, um so den Streitgegenstand klar von den in der Prüfungstagsatzung unbestritten gebliebenen Forderungsteilen abgrenzen zu können (vgl Konecny aaO § 110 KO Rz 9). Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.Die Prüfungsklage ist daher unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsgemäßheit der Forderungsanmeldung zulässig. Allerdings wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, auf welche Positionen der Forderungsanmeldung sich das Anerkenntnis des Masseverwalters bezog, um so den Streitgegenstand klar von den in der Prüfungstagsatzung unbestritten gebliebenen Forderungsteilen abgrenzen zu können vergleiche Konecny aaO Paragraph 110, KO Rz 9). Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.
Während das erstinstanzliche Verfahren auch dem Vorbringen und der Erörterung in der Hauptsache diente, hatte das Rechtsmittelverfahren den ausschließlichen Zweck, die von den Vorinstanzen über Antrag des Beklagten verneinte Rechtswegzulässigkeit zu klären. Die Kosten des insoweit vorliegenden Zwischenstreits sind gemäß §§ 52 Abs 1 iVm 50, 41 ZPO dem unterlegenen Beklagten aufzuerlegen.Während das erstinstanzliche Verfahren auch dem Vorbringen und der Erörterung in der Hauptsache diente, hatte das Rechtsmittelverfahren den ausschließlichen Zweck, die von den Vorinstanzen über Antrag des Beklagten verneinte Rechtswegzulässigkeit zu klären. Die Kosten des insoweit vorliegenden Zwischenstreits sind gemäß Paragraphen 52, Absatz eins, in Verbindung mit 50, 41 ZPO dem unterlegenen Beklagten aufzuerlegen.