Der Rekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der Rekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Nach § 110 KO können Gläubiger, deren Forderung in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben ist, deren Feststellung unter anderem gegen den bestreitenden Masseverwalter geltend machen. Es kann das Klagebegehren aber nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist. § 103 Abs 1 KO bestimmt für die Anmeldung, dass neben dem Betrag der Forderung die Tatsachen, auf die sie gegründet ist, aber auch die Beweismittel zu bezeichnen sind, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können.Nach Paragraph 110, KO können Gläubiger, deren Forderung in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben ist, deren Feststellung unter anderem gegen den bestreitenden Masseverwalter geltend machen. Es kann das Klagebegehren aber nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist. Paragraph 103, Absatz eins, KO bestimmt für die Anmeldung, dass neben dem Betrag der Forderung die Tatsachen, auf die sie gegründet ist, aber auch die Beweismittel zu bezeichnen sind, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können.
Es können also im Prüfungsprozess nach § 110 KO nur solche bestrittenen Forderungen geltend gemacht werden, die schon in der Anmeldung ausreichend substanziiert und konkretisiert wurden (vgl allgemein RIS-Justiz RS0065597; RIS-Justiz RS0065601; RIS-Justiz RS0111042; Konecny in Konecny/Schubert KO § 110 Rz 9 uva). Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die Forderungsanmeldung im Wesentlichen ähnliche Aufgaben wie eine Klage hat und in ihrem Inhalt daher den Erfordernissen des § 226 ZPO für die Klage ähnlich ist (vgl RIS-Justiz RS0089657, Konecny aaO § 103 Rz 1 f). Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und auch die Identität der in einer darauffolgenden Feststellungsklage nach § 110 KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können (vgl in diesem Zusammenhang auch OGH 10. 12. 1998, 8 Ob 269/98m mwN; RIS-Justiz RS0089657 insb OGH 9 ObS 12/92). Nur so kann auch beurteilt werden, ob im nachfolgenden Prüfungsprozess nicht eine Änderung über der Forderungsanmeldung vorliegt, die als unzulässig zu beurteilen wäre (vgl RIS-Justiz RS0039281).Es können also im Prüfungsprozess nach Paragraph 110, KO nur solche bestrittenen Forderungen geltend gemacht werden, die schon in der Anmeldung ausreichend substanziiert und konkretisiert wurden vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0065597; RIS-Justiz RS0065601; RIS-Justiz RS0111042; Konecny in Konecny/Schubert KO Paragraph 110, Rz 9 uva). Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die Forderungsanmeldung im Wesentlichen ähnliche Aufgaben wie eine Klage hat und in ihrem Inhalt daher den Erfordernissen des Paragraph 226, ZPO für die Klage ähnlich ist vergleiche RIS-Justiz RS0089657, Konecny aaO Paragraph 103, Rz 1 f). Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und auch die Identität der in einer darauffolgenden Feststellungsklage nach Paragraph 110, KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können vergleiche in diesem Zusammenhang auch OGH 10. 12. 1998, 8 Ob 269/98m mwN; RIS-Justiz RS0089657 insb OGH 9 ObS 12/92). Nur so kann auch beurteilt werden, ob im nachfolgenden Prüfungsprozess nicht eine Änderung über der Forderungsanmeldung vorliegt, die als unzulässig zu beurteilen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0039281).
Genau von diesen Grundsätzen sind auch die Vorinstanzen ausgegangen.
Die Frage, ob nun die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0042828 mwN, ferner Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die es erfordern würde, dass diese Rechtsfrage hier vom Obersten Gerichtshof zur Wahrung der Rechtssicherheit aufgegriffen wird, liegt nicht vor.Die Frage, ob nun die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0042828 mwN, ferner Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3). Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die es erfordern würde, dass diese Rechtsfrage hier vom Obersten Gerichtshof zur Wahrung der Rechtssicherheit aufgegriffen wird, liegt nicht vor.
Gerade zuletzt hat der Oberste Gerichtshof betont, dass die wiedergegebene Rechtsprechung auch nicht zu einem über das eigentliche Ziel der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Individualisierbarkeit der Forderung hinausschießenden Formalismus führen darf (vgl OGH 8 Ob 173/02b EvBl 2004/7 = RdW 2003/632). Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass von der Rechtsprechung etwa auch Ergänzungen im Tatsachenvorbringen im Prüfungsprozess als durchaus zulässig angesehen werden, sofern die Forderung schon in der Anmeldung so eindeutig individualisiert wurde, dass die Konkursbeteiligten, insbesondere der Masseverwalter, sich leicht über den genauen Inhalt der Forderungsanmeldung informieren konnten (OGH 8 Ob 173/02b = EvBl 2004/7 = RdW 2003/632 - Forderungsanmeldung und Urkundenkonvolut, aus dem sich die Höhe errechnen ließ; vgl auch 8 Ob 597/89 und ÖBA 1993/392 zu Forderungen aus einem Kontokorrentkreditverhältnis - es reichen Anspruchsgrund sowie die einzeln bezeichneten Beweismittel; 8 Ob 31/95 = ZIK 1996, 211 - Forderungsanmeldung "Lohn" ausreichend klar; 8 Ob 269/98m = ZIK 1999, 172 - Abrechnung von Treibstofflieferungen zu einem bestimmten Stichtag - durch einfache Anfrage des Masseverwalters abklärbar; 8 Ob 169/02i - "Reparaturleistungen" an zahlreichen Fenstern mit angeschlossener Schadensdokumentation).Gerade zuletzt hat der Oberste Gerichtshof betont, dass die wiedergegebene Rechtsprechung auch nicht zu einem über das eigentliche Ziel der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Individualisierbarkeit der Forderung hinausschießenden Formalismus führen darf vergleiche OGH 8 Ob 173/02b EvBl 2004/7 = RdW 2003/632). Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass von der Rechtsprechung etwa auch Ergänzungen im Tatsachenvorbringen im Prüfungsprozess als durchaus zulässig angesehen werden, sofern die Forderung schon in der Anmeldung so eindeutig individualisiert wurde, dass die Konkursbeteiligten, insbesondere der Masseverwalter, sich leicht über den genauen Inhalt der Forderungsanmeldung informieren konnten (OGH 8 Ob 173/02b = EvBl 2004/7 = RdW 2003/632 - Forderungsanmeldung und Urkundenkonvolut, aus dem sich die Höhe errechnen ließ; vergleiche auch 8 Ob 597/89 und ÖBA 1993/392 zu Forderungen aus einem Kontokorrentkreditverhältnis - es reichen Anspruchsgrund sowie die einzeln bezeichneten Beweismittel; 8 Ob 31/95 = ZIK 1996, 211 - Forderungsanmeldung "Lohn" ausreichend klar; 8 Ob 269/98m = ZIK 1999, 172 - Abrechnung von Treibstofflieferungen zu einem bestimmten Stichtag - durch einfache Anfrage des Masseverwalters abklärbar; 8 Ob 169/02i - "Reparaturleistungen" an zahlreichen Fenstern mit angeschlossener Schadensdokumentation).
Hier war aus der Anmeldung klar, dass sich die Klägerin auf einen ganz bestimmten Vertrag mit dem Gemeinschuldner beruft, den sie nach ihren Ausführungen berechtigt vorzeitig aufgelöst hat und nunmehr die für die restliche Laufzeit das sonst zustehende Entgelte in halber Höhe begehrt. Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände davon ausgegangen ist, dass die Frage einer allfälligen einschlägigen Vertragsbestimmung durch den Masseverwalter leicht abklärbar war, so kann darin keine Fehlbeurteilung gesehen wurden, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Soweit sich der Beklagte auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. 6. 2000 zu 8 Ob 288/99g (= JBl 2001, 62) stützt ist ihm entgegenzuhalten, dass auch damals grundsätzlich geprüft wurde, ob es dem Masseverwalter leicht möglich gewesen wäre, sich über die Zusammensetzung der angemeldeten Forderung zu informieren. Dies wurde bei der damaligen Forderungsanmeldung, bei der bloß die Kontonummer und der Betrag angegeben worden waren verneint, weil es dazu erforderlich gewesen wäre, alle Kontoauszüge lückenlos zu durchforsten. Hier wurde aber klar auf einen bestimmten Vertrag Bezug genommen und die Berechnung des geltend gemachten Betrages dargestellt.
Insgesamt vermag die Beklagte jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, weshalb der Rekurs zurückzuweisen war.Insgesamt vermag die Beklagte jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen, weshalb der Rekurs zurückzuweisen war.
Die Kostentscheidung gründet sich auf §§ 52 Abs 1 iVm 50, 41 ZPO. Das Rekursverfahren diente im Ergebnis ausschließlich dazu, die Frage der Rechtswegzulässigkeit zu klären (vgl 8 Ob 173/02b). Die Klägerin hat die Unzulässigkeit des Rekurses geltend gemacht.Die Kostentscheidung gründet sich auf Paragraphen 52, Absatz eins, in Verbindung mit 50, 41 ZPO. Das Rekursverfahren diente im Ergebnis ausschließlich dazu, die Frage der Rechtswegzulässigkeit zu klären vergleiche 8 Ob 173/02b). Die Klägerin hat die Unzulässigkeit des Rekurses geltend gemacht.