Die Revision ist aus nachfolgenden Gründen zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO) und auch gerechtfertigt:Die Revision ist aus nachfolgenden Gründen zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) und auch gerechtfertigt:
Das vom Kläger gestellte Feststellungsbegehren ist zwar bei strenger rechtlicher Beurteilung seinem engen Wortlaut nach verfehlt, weil die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung schlechthin nicht zulässig ist, sondern nur ausgesprochen werden kann, mit welcher Rechtsfolge diese Erklärung als unwirksam anzusehen ist (EvBl 1960/118 S.214; 7 Ob 555/80; Fasching III 58).Das vom Kläger gestellte Feststellungsbegehren ist zwar bei strenger rechtlicher Beurteilung seinem engen Wortlaut nach verfehlt, weil die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung schlechthin nicht zulässig ist, sondern nur ausgesprochen werden kann, mit welcher Rechtsfolge diese Erklärung als unwirksam anzusehen ist (EvBl 1960/118 S.214; 7 Ob 555/80; Fasching römisch drei 58).
Auch bei Feststellungsklagen kommt es aber nicht auf den strikten Wortlaut, sondern auf den wahren Sinn des Begehrens an (6 Ob 105, 106/61; SZ 43/160; 8 Ob 518/84; 1 Ob 542/92 uva). Maßgebend ist immer, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger nach dem Sinngehalt seines Sachvorbringens begehrt (SZ 47/36; JBl 1986, 55 ua).
Das Prozeßgericht ist verpflichtet, entweder den Kläger zu einer entsprechenden Umformulierung seines Klagebegehrens anzuleiten (§ 182 ZPO) oder dieses im Sinne des offenkundig verfolgten Rechtsschutzzieles selbst umzudeuten (4 Ob 51/88; ÖBl 1990, 159; 9 Ob A 157/88) und amtswegig neu zu formulieren (5 Ob 525/83). Es hat dem Urteilsspruch eine vom Feststellungsbegehren abweichende Fassung zu geben, wenn der Kläger sachlich nicht mehr oder etwas anderes erhält als gemäß seinem wörtlichen Begehren. Die von den Parteien umschriebenen Grenzen des Streitgegenstandes dürfen allerdings nicht überschritten werden (EvBl 1960/231 S.400; 9 Ob A 173/88 ua). Eine zulässige Umformulierung hat auch noch in höherer Instanz zu erfolgen (4 Ob 336/74; 7 Ob 54/86 ua) und ist auch noch vom Obersten Gerichtshof vorzunehmen (4 Ob 505/74; SZ 48/55; SZ 60/253 ua).Das Prozeßgericht ist verpflichtet, entweder den Kläger zu einer entsprechenden Umformulierung seines Klagebegehrens anzuleiten (Paragraph 182, ZPO) oder dieses im Sinne des offenkundig verfolgten Rechtsschutzzieles selbst umzudeuten (4 Ob 51/88; ÖBl 1990, 159; 9 Ob A 157/88) und amtswegig neu zu formulieren (5 Ob 525/83). Es hat dem Urteilsspruch eine vom Feststellungsbegehren abweichende Fassung zu geben, wenn der Kläger sachlich nicht mehr oder etwas anderes erhält als gemäß seinem wörtlichen Begehren. Die von den Parteien umschriebenen Grenzen des Streitgegenstandes dürfen allerdings nicht überschritten werden (EvBl 1960/231 S.400; 9 Ob A 173/88 ua). Eine zulässige Umformulierung hat auch noch in höherer Instanz zu erfolgen (4 Ob 336/74; 7 Ob 54/86 ua) und ist auch noch vom Obersten Gerichtshof vorzunehmen (4 Ob 505/74; SZ 48/55; SZ 60/253 ua).
Die Außerachtlassung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht stellt fraglos einen derart erheblichen, weil die Durchsetzung eines berechtigten Rechtsschutzbegehrens vereitelnden verfahrensrechtlichen Mangel dar, (ÖBl 1987, 102; 8 Ob 635/92), daß hier die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegen (5 Ob 511/92).Die Außerachtlassung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht stellt fraglos einen derart erheblichen, weil die Durchsetzung eines berechtigten Rechtsschutzbegehrens vereitelnden verfahrensrechtlichen Mangel dar, (ÖBl 1987, 102; 8 Ob 635/92), daß hier die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegen (5 Ob 511/92).
Das Begehren des Klägers war - der Klageerzählung in Verbindung mit dem Urteilsantrag zufolge - unzweideutig auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, daß für ihn aus der im Herbst 1989 erfolgten Unterfertigung und Begebung der beiden - ihm vom Beklagten zu diesem Zwecke vorgelegten - Blanko-Wechsel an den Beklagten keine Verbindlichkeit besteht, weil er, der Kläger, zu diesem Zeitpunkt nicht wechselgeschäftsfähig gewesen sei. Dieses wahre Begehren kann nur im Zusammenhang mit dem materiellen Recht gesehen werden: Der Schutz des Geschäftsunfähigen geht im Wechselrecht dem Verkehrsschutz derart vor, daß dieser die Gültigkeit der Wechselverpflichtung betreffende Einwand jedem Inhaber des Papiers, also auch dem Zweit- und jedem weiteren Erwerber entgegengesetzt werden kann und demnach als absoluter ausschlußunfähiger Einwand gilt (Baumbach-Hefermehl, WuSchGes 18, Rdn 33, 34 zu Art 17 WG). Dieser Mangel war beim Kläger sowohl nach seinen Behauptungen (Seite 2 der Klage: Er, der Kläger, sei "zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Blanko-Wechselakzepte" ..... wechselgeschäftsunfähig" gewesen, dh. zum Zeitpunkt der Unterfertigung und auch der Begebung der Papiere) als auch nach den gleichlautenden Feststellungen der Vorinstanzen (Urteil des Erstgerichtes Seite 6 = Seite 165 der Akten: "Im Herbst 1989 hat Z***** (Anm. der Kläger) ...... zwei Blanko-Wechsel, die ihm vom Beklagten vorgelegt wurden, unterfertigt und dem Beklagten übergeben") im Zeitpunkt der Wechselunterfertigung und im Zeitpunkt der darauf erfolgenden Begebung der Wechsel vorhanden, sodaß der gesamte, für die Enstehung einer Wertpapierverbindlichkeit erforderliche Vorgang (Unterschrift und Begebung) von Nichtigkeit erfaßt ist, weil die allein mögliche nachträgliche Genehmigung dieser Handlungen des wechselgeschäftsunfähigen Klägers durch seinen nunmehrigen Sachwalter verweigert wurde, wie sich aus der vorliegenden Klage klar ergibt. Demgemäß ist das Klagebegehren sinngemäß in Wahrheit auf die Feststellung der fehlenden Verbindlichkeit beider Handlungsakte - und nicht bloß, wie das engformulierte Begehren gelautet hat, bloß der Unterschrift - gerichtet. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes soll es im wohlverstandenen Interesse des schutzwürdigen Klägers aber (§ 21 Abs 1 ABGB) auch nicht bloß auf die Feststellung der wechselrechtlichen Unverbindlichkeit gerichtet sein, weil gerade bei Blanko-Wechseln - sollten sie nicht dem zwingenden Inhaltsgebot des Art 1 (iVm Art 2) WG entsprechend vervollständigt werden - auch die Gefahr der Umdeutung (Konversion) in kaufmännische oder bürgerlichrechtliche Anweisungen (§ 363 HGB bzw §§ 1400 f ABGB) besteht, so daß der Ausspruch der fehlenden Verbindlichkeit aus den beiden Papieren, die hier streitgegenständlich sind, auch für diesen Fall Wirksamkeit entfalten soll.Das Begehren des Klägers war - der Klageerzählung in Verbindung mit dem Urteilsantrag zufolge - unzweideutig auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, daß für ihn aus der im Herbst 1989 erfolgten Unterfertigung und Begebung der beiden - ihm vom Beklagten zu diesem Zwecke vorgelegten - Blanko-Wechsel an den Beklagten keine Verbindlichkeit besteht, weil er, der Kläger, zu diesem Zeitpunkt nicht wechselgeschäftsfähig gewesen sei. Dieses wahre Begehren kann nur im Zusammenhang mit dem materiellen Recht gesehen werden: Der Schutz des Geschäftsunfähigen geht im Wechselrecht dem Verkehrsschutz derart vor, daß dieser die Gültigkeit der Wechselverpflichtung betreffende Einwand jedem Inhaber des Papiers, also auch dem Zweit- und jedem weiteren Erwerber entgegengesetzt werden kann und demnach als absoluter ausschlußunfähiger Einwand gilt (Baumbach-Hefermehl, WuSchGes 18, Rdn 33, 34 zu Artikel 17, WG). Dieser Mangel war beim Kläger sowohl nach seinen Behauptungen (Seite 2 der Klage: Er, der Kläger, sei "zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Blanko-Wechselakzepte" ..... wechselgeschäftsunfähig" gewesen, dh. zum Zeitpunkt der Unterfertigung und auch der Begebung der Papiere) als auch nach den gleichlautenden Feststellungen der Vorinstanzen (Urteil des Erstgerichtes Seite 6 = Seite 165 der Akten: "Im Herbst 1989 hat Z***** Anmerkung der Kläger) ...... zwei Blanko-Wechsel, die ihm vom Beklagten vorgelegt wurden, unterfertigt und dem Beklagten übergeben") im Zeitpunkt der Wechselunterfertigung und im Zeitpunkt der darauf erfolgenden Begebung der Wechsel vorhanden, sodaß der gesamte, für die Enstehung einer Wertpapierverbindlichkeit erforderliche Vorgang (Unterschrift und Begebung) von Nichtigkeit erfaßt ist, weil die allein mögliche nachträgliche Genehmigung dieser Handlungen des wechselgeschäftsunfähigen Klägers durch seinen nunmehrigen Sachwalter verweigert wurde, wie sich aus der vorliegenden Klage klar ergibt. Demgemäß ist das Klagebegehren sinngemäß in Wahrheit auf die Feststellung der fehlenden Verbindlichkeit beider Handlungsakte - und nicht bloß, wie das engformulierte Begehren gelautet hat, bloß der Unterschrift - gerichtet. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes soll es im wohlverstandenen Interesse des schutzwürdigen Klägers aber (Paragraph 21, Absatz eins, ABGB) auch nicht bloß auf die Feststellung der wechselrechtlichen Unverbindlichkeit gerichtet sein, weil gerade bei Blanko-Wechseln - sollten sie nicht dem zwingenden Inhaltsgebot des Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 2,) WG entsprechend vervollständigt werden - auch die Gefahr der Umdeutung (Konversion) in kaufmännische oder bürgerlichrechtliche Anweisungen (Paragraph 363, HGB bzw Paragraphen 1400, f ABGB) besteht, so daß der Ausspruch der fehlenden Verbindlichkeit aus den beiden Papieren, die hier streitgegenständlich sind, auch für diesen Fall Wirksamkeit entfalten soll.
In der Sache selbst wird die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Klägers zur fraglichen Zeit vom Beklagten gar nicht in Frage gestellt, so daß Ausführungen dazu entbehrlich sind. Das Feststellungsinteresse ist in Anbetracht der für den Kläger drohenden Gefahr, daß der Beklagte die in seinen Händen befindlichen Papiere mißbräuchlich verwendet, offenkundig.
Somit war der Revision Folge zu geben und im Sinne des Urteilsspruches zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.