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Entscheidung 8 Ob 330/99h×

Entscheidung 8 Ob 330/99h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob330/99h

Entscheidungsdatum

22.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang Offer, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma W***** GmbH in Liquidation, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 655.294,15 sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Oktober 1999, GZ 1 R 161/99g-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Forderungsanmeldung müssen der Betrag der Konkursforderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, angegeben, sowie die Beweismittel zu ihrem Nachweis bezeichnet werden. Bei Anmeldung mehrerer Forderungen sind die jeweiligen Beträge und die anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen. Das erforderliche Vorbringen kann grundsätzlich nicht durch den Anschluss von Urkunden ersetzt werden. Mit der Klage und Prüfungsprozess kann - bei sonstiger Zurückweisung - nur die Feststellung derjenigen Forderung begehrt werden, die in Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert sowie in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde. Selbst wenn es das Konkursgericht unterlassen hat, die mangelhafte Anmeldung zur Verbesserung zurückzustellen, kommt kein ergänzendes Vorbringen im Prüfungsprozess, sondern nur eine neuerliche Forderungsanmeldung in Frage (8 Ob 153/98b mwN = ZIK 1999, 138).

Die mündliche Information des Masseverwalters durch die klagende Partei und eines bei der Saldenabstimmung beigezogenen Steuerberaters kann das Erfordernis der Anmeldung und der Klage im Sinne des Bestimmtheitsgebotes gemäß Paragraph 226, ZPO in Verbindung mit Paragraph 103, KO nicht ersetzen. Der Anschluss von Urkunden vermag lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel zu ersetzen, nicht aber die erforderlichen Angaben in der Anmeldung und der Prüfungsklage (5 Ob 302/85; SZ 68/28). Eine Anmeldung in Bausch und Bogen bloß unter Bezugnahme auf Rechnungen ist jedenfalls unzulässig (5 Ob 302/85; SZ 68/28). Auch Konecny in Konecny-Schubert Insolvenzgesetze, Rz 6 zu Paragraph 103, KO pflichtet dem Erfordernis insoweit bei, als globale Verweisungen und Beilagen oder allgemeine Bezugnahmen auf Rechtsverhältnisse, unergiebige Kontoauszüge oder Rechnungen in der Tat ebensowenig den Inhaltserfordernissen genügen wie die Bezugnahme auf frühere Mahnschreiben oder Klagen gegen den Gemeinschuldner.

Wenn sich der Masseverwalter in Form eines besonderen Entgegenkommens bereit gefunden hat, eine "Saldenabstimmung" der unzureichend konkretisierten und substantiierten Forderungen vorzunehmen, kann dies nicht als Hinweis darauf verstanden werden, dass den Erfordernissen der Anmeldung bzw der Prüfungsklage entsprochen worden ist.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E57085 08A03309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00330.99H.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19991222_OGH0002_0080OB00330_99H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001252 Rechtssatz 13.01.1971Zivilrecht
Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr. Der Hinweis auf angeschlossene urkundliche Belege genügt nicht.
RS0036214 Rechtssatz 31.05.1990Zivilrecht
Das Konkursgericht hat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignete Anträge, insbesondere solche, die eine zielführende Erklärung des Masseverwalters bzw der Konkursgläubiger, ob sie die Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderung bestreit …
RS0039281 Rechtssatz 21.04.1966Zivilrecht
Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne v …
RS0065597 Rechtssatz 24.01.1984Zivilrecht
Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (so schon 5 Ob 307, 308/83).
RS0089657 Rechtssatz 13.10.1971Zivilrecht
Die Forderungsanmeldung hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage; ihr Inhalt ist den Erfordernissen des § 226 ZPO ähnlich.
RS0103974 Rechtssatz 11.07.1996Zivilrecht
Stellt das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurück, dann kann der Masseverwalter auch noch im Prüfungsprozess die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung einwen …
RS0111042 Rechtssatz 26.11.1998Zivilrecht
§ 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werd …